Übertragung eines Mietwohngrundstücks gegen Versorgungsleistungen

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 24.01.2022



Eine steuerlich begünstigte Übertragung eines Mietwohngrundstücks auf ein Kind gegen Zahlung von Versorgungsleistungen ist nach dem Gesetz nicht möglich. Die Versorgungsleistungen führen daher zu einem teilentgeltlichen Erwerb des Mietwohngrundstücks, wenn der Wert der Versorgungsleistungen unter dem tatsächlichen Wert des Grundstücks bleibt. In Höhe des Barwerts der Versorgungsleistungen handelt es sich um Anschaffungskosten, die zu Abschreibungen führen, und in Höhe des Zinsanteils der Versorgungsleistungen liegen sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor.

Hintergrund: Der Gesetzgeber begünstigt bestimmte Vermögensübertragungen im Rahmen der Generationennachfolge, die typischerweise gegen Zahlung von Versorgungsleistungen vorgenommen werden. Dies gilt für die Übertragung betrieblicher Einheiten wie Landwirtschaftsbetriebe, Gewerbebetriebe, Mitunternehmeranteile oder – unter weiteren Voraussetzungen – GmbH-Anteile im Umfang von mindestens 50 %. Die Übertragung führt beim übertragenden Elternteil nicht zu einem Veräußerungsgewinn, sondern wird als unentgeltlicher Vorgang angesehen, während das übernehmende Kind die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben absetzen kann.

Sachverhalt: Der Vater der Klägerin übertrug dieser im Jahr 2011 ein vermietetes Wohnhaus im Wege der Schenkung. Allerdings sollte die Klägerin monatliche Versorgungsleistungen in Höhe von 2.000 € erbringen. Nachdem der Vater anschließend die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ca. 50.000 € getilgt hatte, änderten die Klägerin und ihr Vater den Übertragungsvertrag, indem die Klägerin ihrem Vater den Betrag von 50.000 € ersetzte und nunmehr eine monatliche Versorgungsleistung von 2.500 € zahlen sollte. Sie machte den Jahresbetrag von 30.000 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte allerdings nur den in den Versorgungsleistungen enthaltenen Ertragsanteil von 3.900 € als Werbungskosten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage grundsätzlich statt, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Vorliegend handelte es sich zwar nicht um eine steuerbegünstigte Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Denn diese Begünstigung gilt nicht für die Übertragung von Mietwohngrundstücken, sondern nur für die Übertragung von Betrieben, Mitunternehmeranteilen oder – unter bestimmten Voraussetzungen – von GmbH-Beteiligungen.

  • Jedoch handelte es sich trotz der Bezeichnung als „Schenkung“ um einen teilentgeltlichen Erwerb der Klägerin, da sie Versorgungsleistungen zahlte und ihrem Vater die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten ersetzt hatte.

  • Die Versorgungsleistungen sind in Höhe ihres Barwerts als Anschaffungskosten des Mietwohngrundstücks zu erfassen und können, soweit sie auf das Gebäude entfallen, über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. In Höhe des Zinsanteils sind die Versorgungsleistungen sofort als Werbungskosten abziehbar.

  • Auch der von der Klägerin ersetzte Betrag in Höhe von 50.000 € zählt zu den Anschaffungskosten und kann, soweit er auf das Gebäude entfällt, abgeschrieben werden.

  • Soweit die Klägerin das Mietwohngrundstück unentgeltlich erworben hat, kann sie die Anschaffungskosten ihres Vaters und auch dessen Abschreibungen insoweit fortführen, und zwar bis zur Höhe des von ihrem Vater noch nicht ausgeschöpften Abschreibungsvolumens.

Hinweise: Das FG muss nun noch die Beträge und Abschreibungen ausrechnen.

Der BFH hält es für verfassungsgemäß, dass Leibrentenzahlungen (Versorgungsleistungen) nach dem Gesetz nur in Höhe des Ertragsanteils sofort abgezogen werden können. Denn immerhin kann der Barwert, also der verbleibende Teil der Versorgungsleistungen, als Anschaffungskosten berücksichtigt werden und wirkt sich damit über die Abschreibungen aus.

BFH, Urteil v, 29.9.2021 - IX R 11/19; NWB

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