Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung für ein Familienheim

aktuelles

Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 16.08.2021



Die erbschaftsteuerliche Befreiung für ein Familienheim beschränkt sich nur auf das Grundstück, auf dem sich das Familienheim befindet, und nicht auch auf das Nachbargrundstück, wenn das Finanzamt, das für die Wertermittlung der Grundstücke zuständig ist, zwei Wertfeststellungsbescheide für die beiden Grundstücke erlassen hat und diese Bescheide nicht angefochten werden. Der Erbe kann dann gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht mehr einwenden, dass die beiden Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden und deshalb die Steuerbefreiung beide Grundstücke umfasst.

Hintergrund: Die Vererbung eines sog. Familienheims, in dem der Erblasser gewohnt hat und in dem auch der Erbe nach dem Erbfall wohnt, ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei, wenn der Erbe der Ehegatte oder das Kind ist. Bei einer Vererbung an das Kind ist die Steuerfreiheit auf eine Wohnfläche von 200 qm beschränkt. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, wird deren Wert durch das sog. Belegenheitsfinanzamt festgestellt, d.h. durch dasjenige Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt.

Sachverhalt: Die Klägerin war Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte ein hälftiger Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung, die die Mutter selbst bewohnt hatte und die nunmehr die Klägerin zu Wohnzwecken nutzte. Die Eigentumswohnung befand sich auf dem Grundstück 1. Neben dem Grundstück 1 befand sich das Grundstück 2, dessen Alleineigentümerin die Mutter gewesen war und das die Klägerin ebenfalls erbte. Die Klägerin gab in ihrer Erbschaftsteuererklärung nur ein gemeinsames Grundstück an und erklärte die Summe der Werte der beiden Grundstücke als geerbten Wert der Immobilien. Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt E folgte der Erklärung und behandelte diesen Wert als erbschaftsteuerfrei. Für die Bewertung der Grundstücke war das Belegenheitsfinanzamt B zuständig, das Anfang September 2015 zwei Wertfeststellungsbescheide erließ, und zwar für das Grundstück 1 sowie für das Grundstück 2. Das Finanzamt E änderte daraufhin den Erbschaftsteuerbescheid und gewährte die Steuerbefreiung nur noch für das Grundstück 1.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

Bei der Eigentumswohnung handelte es sich zwar um ein Familienheim, das erbschaftsteuerfrei ist. Die Steuerbefreiung galt aber nur für das Grundstück 1.

Dabei kann offenbleiben, ob der Begriff des Grundstücks, auf dem sich das Familienheim befindet, zivilrechtlich oder bewertungsrechtlich zu verstehen ist:

  • Ginge es nach der zivilrechtlichen Betrachtung, die grundsätzlich im Erbschaftsteuerrecht gilt, wäre nur das Grundstück 1 steuerfrei; denn die Eigentumswohnung befand sich nur auf dem Grundstück 1.

  • Ginge es nach bewertungsrechtlichen und damit steuerlichen Grundsätzen, die grundsätzlich im Rahmen der Wertfeststellung gelten, wäre ebenfalls nur das Grundstück 1 steuerfrei; denn für das Grundstück 1 ist ein eigener Wertfeststellungsbescheid ergangen. Wären die Grundstücke 1 und 2 eine wirtschaftliche Einheit, hätte das Belegenheitsfinanzamt nur einen einzigen Wertfeststellungsbescheid erlassen dürfen, der beide Grundstücke zusammen als wirtschaftliche Einheit umfasst.

  • Die Klägerin hätte sich gegen die beiden Wertfeststellungsbescheide durch einen Einspruch wehren und geltend machen können, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, so dass beide Grundstücke zusammenzufassen sind; dies hat sie aber unterlassen, so dass sie diesen Einwand nicht mehr im Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid nachholen kann.

Hinweis: Das Finanzamt durfte den Erbschaftsteuerbescheid auch noch zuungunsten der Klägerin ändern. Die entsprechende Änderungsnorm hing davon ab, ob man den Begriff des Grundstücks zivilrechtlich oder bewertungsrechtlich versteht:

  • Bei zivilrechtlicher Betrachtung durfte das Finanzamt den Bescheid wegen neuer Tatsachen ändern; denn erst aufgrund des Erlasses der beiden Wertfeststellungsbescheide erfuhr das Finanzamt davon, dass es sich um zwei Grundstücke handelte. Die Klägerin hatte in ihrer Erbschaftsteuererklärung nämlich nur ein (gemeinsames) Grundstück angegeben.

  • Bei bewertungsrechtlicher Betrachtung war eine Änderung aufgrund eines Grundlagenbescheids zulässig. Denn dann waren die beiden Wertfeststellungsbescheide des Belegenheitsfinanzamts nicht nur hinsichtlich des Wertes, sondern auch hinsichtlich des Umfangs und Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit sog. Grundlagenbescheide, die das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt E ermächtigten, den Bescheid entsprechend zu ändern.

Hätte das Belegenheitsfinanzamt B nur einen Wertfeststellungsbescheid für beide Grundstücke zusammen erlassen, weil es eine wirtschaftliche Einheit bejaht hätte, hätte sich der BFH entscheiden müssen, ob er den Begriff des Grundstücks zivilrechtlich interpretiert (dann keine Steuerbefreiung für das Grundstück 2) oder bewertungsrechtlich versteht (dann Steuerbefreiung für beide Grundstücke).

BFH, Urteil v. 23.2.2021 - II R 29/19; NWB

zurück



Aktuelles Steuer- und Wirtschaftsrecht:


Steuer-Newsletter Newsletter + RSS-Feed Steuerrecht RSS Feed


Grundsteuererklärung: Frist: 31.10.2022

Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

Wichtiger Hinweis: Zur Zeit nehme ich keine neuen Mandanten an. Nutzen Sie bitte statt dessen meine Steuerberatung online.









Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin