Umsatzsteuer bei Beteiligung am Preisgeld für ein Pferd

Thema: Steuern: Alle Steuerzahler
vom: 04.11.2020
Erhält ein Unternehmer, der einen Turnier- und Ausbildungsstall für Pferde betreibt und mit den ihm überlassenen Pferden an Pferderennen teilnimmt, eine Beteiligung am Preisgeld, ist dieses Preisgeld nicht umsatzsteuerbar. Denn der Unternehmer erbringt insoweit keine Leistung. Die Aufwendungen des Unternehmers, die anderen Miteigentümern der Pferde zugutekommen, werden weder als Entnahme besteuert noch unterliegen sie der sog. Mindestbemessungsgrundlage; denn diese Aufwendungen dienen einem unternehmerischen Zweck, nämlich der Steigerung des Rufs des Unternehmens durch erfolgreiche Teilnahme an Pferderennen.
Hintergrund: Der Unternehmer muss nur dann Umsatzsteuer abführen, wenn er Leistungen erbringt.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Turnier- und Ausbildungsstall für Pferde. Dabei nahm er sowohl mit fremden Pferden als auch mit Pferden, die in seinem hälftigen Miteigentum standen, an Reitturnieren teil. Im Fall einer erfolgreichen Turnierteilnahme eines fremden Pferdes erhielt der Kläger vom Veranstalter das Preisgeld und leitete die Hälfte des Preisgeldes an den Eigentümer weiter. Im Fall eines Siegs eines Pferdes, das dem Kläger zur Hälfte gehörte, erhielt der Kläger einen Anteil am Preisgeld von 50 %. Streitig war nun, ob die Anteile an den Preisgeldern der Umsatzsteuer unterliegen und ob die nur teilweise erfolgte Weiterberechnung der Aufwendungen des Klägers umsatzsteuerliche Konsequenzen hat.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger Recht:
Die Preisgelder unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da sie kein Entgelt für eine Leistung des Klägers sind. Das Preisgeld wird für die Erzielung einer bestimmten Platzierung gezahlt und nicht für die Teilnahme an dem Rennen. Daher ist zwar ein Antrittsgeld umsatzsteuerbar, nicht aber ein Preisgeld.
Dies gilt auch, wenn der Kläger am Preisgeld lediglich beteiligt wird, weil er ein fremdes Pferd reitet. Auch hier erhält der Kläger seinen Anteil nur für das erzielte Rennergebnis, nicht aber für das Reiten des Pferdes, die Turniervorbereitung oder die Unterbringung des Pferdes im Stall.
Soweit der Kläger dem anderen Miteigentümer nur teilweise die Aufwendungen für die Eingangsleistungen (z.B. Futter, Material) weiterberechnet hat, handelte es sich nicht um eine Entnahme (sog. unentgeltliche Wertabgabe) zugunsten aller Miteigentümer – entweder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Bruchteilsgemeinschaft. Voraussetzung für eine Entnahme wäre gewesen, dass die Eingangsleistungen nicht für unternehmerische Zwecke verwendet worden sind. Tatsächlich aber ermöglichten die Eingangsleistungen die Teilnahme an den Turnieren, und die Turnierteilnahme mehrte den Ruf des Klägers und seines Unternehmens, weil sie ihm eine stärkere Öffentlichkeit und Aufmerksamkeit verschafften.
Aus diesem Grund war auch die sog. Mindestbemessungsgrundlage nicht anzuwenden, die verhindern soll, dass Leistungen ohne angemessenes Entgelt erbracht werden. Die Mindestbemessungsgrundlage greift nämlich nicht, wenn selbst im Fall der unentgeltlichen Erbringung eine Entnahme ausgeschlossen ist. Eine Entnahme war hier jedoch ausgeschlossen, weil die Turnierteilnahme unternehmerischen Zwecken diente.
Hinweis: Die fehlende Umsatzsteuerbarkeit eines Preisgeldes ist vom Europäischen Gerichtshof bereits entschieden worden und vom BFH auf andere Preisgelder übertragen worden, z.B. auf das Preisgeld eines Pokerspielers. Würde man ein Preisgeld für umsatzsteuerbar halten, würde die Umsatzsteuer vom Ergebnis des Pferderennens abhängen. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Kläger die Preisgelder mit fremden Pferden erzielt hat.
Ein Antrittsgeld ist hingegen umsatzsteuerbar. Auch erfolgsabhängige Vergütungen wie z.B. ein als erfolgsabhängig ausgestaltetes Honorar eines Rechtsanwalts ist umsatzsteuerbar, weil der Anwalt eine Rechtsberatungsleistung erbringt.
BFH, Urteil vom 10.6.2020 - XI R 25/18; NWB