Umsatzsteuer: Beteiligung eines Reitstallbetreibers an Preisgeldern

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 15.12.2021



Der Bundesfinanzhof (BFH) richtet an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen zur Umsatzsteuer eines Reitstallbetreibers. Dabei geht es um die Beteiligung des Reitstallbetreibers an etwaigen Preisgeldern der bei ihm untergestellten und bei Turnieren eingesetzten Pferde, die den Eigentümern gehören. Der BFH hält es für denkbar, dass die Beteiligung am Preisgeld ein Entgelt für die Unterbringung und Pflege der Pferde darstellt, das der Umsatzsteuer unterliegt.

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung unterliegt ein Preisgeld, das ein Pferd oder ein Pokerspieler bei einem Wettbewerb gewinnt, nicht der Umsatzsteuer. Anders ist dies bei einem Antrittsgeld, das unabhängig von der Platzierung für die Teilnahme an dem Turnier gezahlt wird.

Sachverhalt: Der Kläger betreibt einen Ausbildungsstall für Turnierpferde. Die Eigentümer der Turnierpferde stellen die Pferde in dem Reitstall des Klägers unter, wo sie vom Kläger professionell gepflegt, ausgebildet und auf Turnieren eingesetzt werden. Die Eigentümer tragen die Kosten für die Unterbringung, den Arzt und Hufschmied sowie für den Transport und die Turniere. Der Kläger trägt hingegen die Kosten, die auf ihn als Reiter entfallen (Reisekosten). Außerdem erhält der Kläger 50 % der gewonnenen Preisgelder. Das Finanzamt besteuerte den Anteil des Klägers an den Preisgeldern in den Streitjahren 2007 bis 2012 mit dem damals gültigen Regelsteuersatz der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der BFH hat ein sog. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet:

  • Zwar unterliegt ein Preisgeld nicht der Umsatzsteuer. Der Kläger hat aber von den Turnierveranstaltern kein Preisgeld erhalten, sondern von den Eigentümern der Pferde einen Anteil an den gewonnen Preisgeldern.

  • Zu klären ist, ob die Umsatzsteuerbarkeit auch dann zu verneinen ist, wenn der Eigentümer des Pferdes einen Anteil an dem Preisgeld an den Betreiber des Reitstalls weiterreicht.

  • Es ist nicht klar, ob die fehlende Umsatzsteuerbarkeit eines Preisgelds in dem bislang vom EuGH entschiedenen Fall daraus resultiert, dass der Eigentümer keine Leistung an den Turnierveranstalter erbringt oder dass das Preisgeld kein Entgelt für den Eigentümer ist. Sollte der EuGH eine Leistung verneint haben, würde sich der aktuelle Fall hiervon unterscheiden; denn der Kläger hat gegenüber den Eigentümern durchaus eine Leistung erbracht, indem er die Pferde untergebracht, gepflegt und ausgebildet hat. Sollte hingegen das Preisgeld kein Entgelt sein, wäre der Klage stattzugeben.

Hinweise: Bislang ging es immer um die unmittelbare Beziehung zwischen Turnierveranstalter und Pferdeeigentümer; in diesen Fällen ist das Preisgeld nicht umsatzsteuerbar. Im Streitfall ist hingegen noch der Reitstallbetreiber (Kläger) beteiligt, der das Pferd des Eigentümers unterbringt und pflegt.

Für eine Umsatzsteuerbarkeit könnte die wirtschaftliche und geschäftliche Realität sprechen, die bei der Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist. Da der Kläger nur Turnierpferde unterbringt und diese auch trainiert, dürfte der Kläger ebenso wie die Eigentümer der Pferde die Preisgelder in seine Kalkulation einbeziehen und von Turnierfolgen in einem bestimmten Umfang ausgehen. Dies spräche dann für die Umsatzsteuerbarkeit der Anteile an den Preisgeldern.

BFH, Beschluss v. 27.7.2021 - V R 40/20; NWB

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