Umsatzsteuerfreiheit der Unterrichtsleistungen eines Lehrers

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 02.11.2021



Ein selbständig tätiger Lehrer kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Ist für seine Umsatzsteuerfestsetzung, in der die Leistungen als steuerpflichtig behandelt wurden, aber bereits die reguläre Festsetzungsverjährung eingetreten, führt die Erteilung einer Bescheinigung über umsatzsteuerfreie Leistungen nicht zu einer Ablaufhemmung bei dem Lehrer. Diese Bescheinigung stellt nämlich für den Lehrer keinen Grundlagenbescheid dar, der zu einer längeren Festsetzungsverjährung führen würde.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind bestimmte Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei. So sind z.B. Leistungen einer Bildungseinrichtung umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Leistungen auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Außerdem sind Unterrichtsleistungen eines selbständigen Lehrers umsatzsteuerfrei, wenn er sie an einer vorstehend genannten Bildungseinrichtung erbringt und die Bildungseinrichtung über die genannte Bescheinigung verfügt.

Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger Dozent bei Lehrgängen zur „Qualifizierung zum Kräuterpädagogen“, die von verschiedenen Ämtern organisiert wurden. Der Kläger erhielt sein Honorar von den Ämtern, nicht von den Teilnehmern. Er versteuerte sein Honorar in den Jahren 2004 bis 2008 mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt wandte hingegen den regulären Steuersatz von 19 % an. Die Umsatzsteuerbescheide wurden bestandskräftig. Im Jahr 2016 erhielt der Kläger vom zuständigen Ministerium eine Bescheinigung, nach der die Kooperation des Klägers mit den Ämtern in den Jahren 2002 bis 2008 und die auf dieser Grundlage durchgeführten Qualifizierungsmaßnamen die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen erfüllten. Der Kläger beantragte daraufhin im Jahr 2016 eine Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2004 bis 2008, die das Finanzamt ablehnte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Für die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2008 war im Jahr 2016 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten.

  • Zwar kommt es zu einer sog. Ablaufhemmung von zwei Jahren, wenn ein Grundlagenbescheid ergeht. Ein derartiger Grundlagenbescheid ist gegenüber dem Kläger allerdings nicht ergangen.

  • Die von der zuständigen Behörde erteilte Bescheinigung über die Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit ist ein Grundlagenbescheid nur für die Bildungseinrichtung. Der Kläger ist jedoch keine Bildungseinrichtung, da er keine Vertragsbeziehungen zu den Teilnehmern unterhalten hat.

  • Soweit die Bescheinigung sich an den Kläger als Lehrer richtet, hat sie keine Grundlagenfunktion, sondern ermöglicht dem Kläger nur den Nachweis, dass die Bildungseinrichtung, an der er unterrichtet, die Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit erfüllt. Mangels Grundlagencharakter liegt für den Kläger kein Grundlagenbescheid vor, der eine Ablaufhemmung auslösen könnte.

Hinweise: Der Fall ist weniger durch das Umsatzsteuerrecht als durch das Verfahrensrecht, insbesondere die Festsetzungsverjährung, geprägt. Die Umsatzsteuerfestsetzungen waren bereits verjährt, so dass der Kläger einen Grundlagenbescheid benötigte, der eine Ablaufhemmung von zwei Jahren ausgelöst hätte. Die Bescheinigung kann zwar ein Grundlagenbescheid sein, aber dies nur gegenüber der Bildungseinrichtung, nicht gegenüber dem Lehrer. Hätte die Bescheinigung vor Eintritt der regulären Festsetzungsverjährung vorgelegen, hätte der Kläger seine Leistungen als umsatzsteuerfrei behandeln können; denn er wäre an einer Bildungseinrichtung tätig geworden, die über die erforderliche Bescheinigung verfügt hätte.

Der Lehrgang „Qualifizierung zum Kräuterpädagogen“ soll nach der Darstellung im Urteilssachverhalt „Bäuerinnen die fachliche und methodisch-pädagogische Voraussetzung vermitteln, um neue Produkte und Dienstleistungen entwickeln und anbieten zu können“.

BFH, Beschluss vom 27.11.2021 - V R 39/20; NWB

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