Umsatzsteuerliche Behandlung von Beiträgen an ein Fitnessstudio, das wegen der Corona-Maßnahmen geschlossen ist

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 04.02.2021



Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge an ein Fitnessstudio, das wegen der Corona-Krise geschlossen ist, Stellung genommen. Danach unterliegen die Beiträge der Umsatzsteuer, wenn der Betreiber des Fitnessstudios eine Zeitgutschrift gewährt oder einen Gutschein erteilt.

Hintergrund: Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt. Aufgrund der Corona-Krise können viele Unternehmer derzeit ihre Leistungen nicht erbringen; dennoch erhält mancher Unternehmer Geld von seinen Kunden, weil diese einen Zeitvertrag oder Abonnement abgeschlossen haben. Es stellt sich dann die Frage nach der Umsatzsteuer.

Wesentlicher Inhalt des Schreibens des Finanzministeriums Schleswig-Holstein: Dem Finanzministerium zufolge entsteht grundsätzlich Umsatzsteuer, wenn das Mitglied weiterhin seine Beiträge entrichtet und der Betreiber ihm hierfür eine Kompensation gewährt:

  • Erteilt der Studiobetreiber dem Mitglied eine sog. taggenaue Zeitgutschrift in der Weise, dass sich der Vertrag um die Dauer der Schließung des Studios ohne weitere Beitragspflicht verlängert, unterliegt der Beitrag der Umsatzsteuer. Es handelt sich dann um eine Anzahlung auf die künftige Leistung (Studionutzung).

  • Erteilt der Studiobetreiber dem Mitglied einen Gutschein für den Zeitraum der Schließung, unterliegt der Beitrag ebenfalls der Umsatzsteuer. Denn der Beitrag ist eine Anzahlung für einen sog. Einzweck-Gutschein, für den die Umsatzsteuer mit der Aushändigung des Gutscheins entsteht.

Hinweise: Zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer zugunsten des Betreibers des Fitnessstudios kommt es nur, soweit der Betreiber den Beitrag an das Mitglied zurückzahlt.

Es sind auch Fälle denkbar, in denen die Mitglieder das Fitnessstudio (oder z.B. eine Tanzschule) unterstützen und ihren Beitrag weiterzahlen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. In diesem Fall entsteht keine Umsatzsteuer, weil der Betreiber des Fitnessstudios keine Leistung erbringt.

Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 3.12.2020 - VI 3510 - S 7100 - 759; NWB

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