Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage wird durch sog. 0 %-Finanzierung nicht gemindert

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 23.07.2021



Verkauft ein Unternehmer Waren im Einzelhandel mit einer sog. 0 %-Finanzierung für den Käufer, bei der der Unternehmer die Zinsen an die Bank zahlt, während der Käufer keine Zinsen zu zahlen braucht, richtet sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach dem mit dem Kunden vereinbarten Kaufpreis. Diese Bemessungsgrundlage wird nicht um den vom Unternehmer gewährten Zinsnachlass gemindert, selbst wenn er in der Rechnung auf den gewährten Zinsnachlass hinweist.

Hintergrund: Die Umsatzsteuer bemisst sich nach dem Entgelt. Dies ist bei einem Kauf grundsätzlich der Kaufpreis. Zahlt der Käufer aber später nicht den vollständigen Kaufpreis, mindert sich die Bemessungsgrundlage entsprechend.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Einzelhandel tätige Personengesellschaft, die zu einem Konzern gehörte. Sie bot ihren Kunden eine sog. 0 %-Finanzierung an. Die Kunden konnten dann den Kaufpreis in Raten abbezahlen, ohne Zinsen bezahlen zu müssen. Zu diesem Zweck mussten sie einen Darlehensvertrag mit der X-Bank schließen, die ihnen keine Zinsen berechnete. Jedoch musste die Klägerin oder deren Konzernmutter der X-Bank, mit der sie vorab einen Rahmenvertrag abgeschlossen hatte, die Zinsen bezahlen. Die X-Bank zahlte dann den Kaufpreis, gemindert um die Zinsen, an die Klägerin. Die Klägerin war der Ansicht, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht der Kaufpreis, sondern der um die Zinsen geminderte Kaufpreis sei. Dem folgte das Finanzamt nicht.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist der mit dem Käufer vereinbarte Kaufpreis. Denn dies ist das vertraglich vereinbarte Entgelt für die Lieferung der Waren. Unbeachtlich ist, dass die Klägerin den Kaufpreis nicht vom Käufer, sondern von der X-Bank erhielt, die sich den Kaufpreis wiederum in Raten vom Käufer bezahlen ließ.

  • Das Entgelt, d.h. der Kaufpreis, ist nicht um die Zinsen zu kürzen, die die Klägerin an die X-Bank bezahlen musste. Denn die Zinszahlung beruht auf einem gesonderten Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der X-Bank, nämlich auf dem Rahmenkreditvertrag und nicht auf dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Käufer. Der Kaufpreis wurde also durch die Zinsen nicht gemindert.

  • Eine Entgeltminderung trat auch nicht dadurch ein, dass die Klägerin in der Rechnung gegenüber ihrem Kunden darauf hinwies, dass sie einen Nachlass in Höhe der von der Bank erhobenen Zinsen gewährte. Dieser Hinweis änderte nichts daran, dass die Zinsen auf dem Rahmenkreditvertrag beruhten, der Kaufpreis aber auf dem Kaufvertrag.

Hinweis: Der Europäische Gerichtshof hatte in einer früheren Entscheidung eine Entgeltminderung abgelehnt; allerdings war dort dem Kunden nicht bekannt gewesen, dass der Einzelhändler Zinsen an die finanzierende Bank zahlte. Der BFH macht nun deutlich, dass es auf diese Kenntnis nicht ankommt und dass auch im Fall der Kenntnis des Kunden wie im Streitfall keine Entgeltminderung eintritt, solange zwei gesonderte Verträge – Kreditrahmenvertrag und Kaufvertrag – vorliegen.

Eine Entgeltminderung könnte aber anzunehmen sein, wenn die Klägerin den Kunden selbst ein 0 %-Darlehen gewährt hätte oder wenn die Kunden ein verzinsliches Darlehen bei der X-Bank aufgenommen hätten und die Klägerin die Zinsen des jeweiligen Kunden übernommen hätte.

BFH, Urteil v. 24.2.2021 - XI R 15/19; NWB

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