Umsatzsteuerliches Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen könnte europarechtswidrig sein

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 13.06.2022



Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für möglich, dass das gesetzliche Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen gegen EU-Recht verstößt, und hat daher in einem aktuellen Fall Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das Aufteilungsgebot führt dazu, dass z.B. das Entgelt für das Frühstück oder für den Wellnessbereich in einem Hotel nicht mit 7 % ermäßigt besteuert werden kann, sondern dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt für Übernachtungsleistungen von Hotels und Pensionen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Nach dem Gesetz gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, wie z.B. Frühstück, Schwimmbad oder Parkplatz, auch wenn diese Leistungen im Übernachtungspreis enthalten sind.

Streitfall: Die Antragstellerin betreibt ein Hotel und Restaurant. Im Übernachtungspreis war auch ein Frühstück sowie der Zugang zu einem Schwimmbad enthalten. Die Antragstellerin unterwarf ihre Umsätze des Jahres 2017 dem ermäßigten Steuersatz von 7 % und begründete dies damit, dass sie eine einheitliche Leistung erbracht habe. Das Finanzamt teilte den Übernachtungspreis jedoch auf und besteuerte den auf das Frühstück und auf das Schwimmbad entfallenden Teil des Übernachtungspreises mit 19 %. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die vom Finanzamt sowie vom Finanzgericht abgelehnt wurde.

Entscheidung: Der BFH gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Beschwerdeverfahren statt:

  • Nach deutschem Recht ist zwar eine Aufteilung des Übernachtungspreises in den Preis für die eigentliche Übernachtung und in den Preis für die sonstigen Leistungen wie z.B. die Nutzung des Schwimmbades oder das Frühstück geboten. Nach diesem Aufteilungsgebot darf nur der auf die Übernachtung entfallende Teil des Gesamtpreises mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert werden.

  • Das deutsche Aufteilungsgebot könnte allerdings mit dem Recht der EU unvereinbar sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nämlich entschieden, dass auch eine sog. einheitliche Leistung vorliegen kann, so dass derjenige Umsatzsteuersatz anwendbar ist, der für den Hauptbestandteil der Leistung gilt. Überträgt man diese Entscheidung auf Beherbergungsumsätze, könnte dies dazu führen, dass eine einheitliche Leistung vorliegt, die sich aus der Übernachtung einerseits und aus den unselbständigen Nebenleistungen (Frühstück, Nutzung Schwimmbad) andererseits zusammensetzt; es würde dann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für das Gesamtentgelt greifen, weil die Hauptleistung die Übernachtungsleistung ist, für die der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt.

  • Zu der Frage, ob ein Aufteilungsgebot gilt oder ob der Grundsatz der einheitlichen Leistung gilt, ist derzeit ein Verfahren beim EuGH anhängig. Dieses anhängige Verfahren rechtfertigt es, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Hinweise: Der aktuelle Fall betrifft neben der Übernachtungsbranche auch Umsätze aus langfristiger Vermietung. Die Vermietung ist zwar grundsätzlich umsatzsteuerfrei; dies gilt nach dem deutschen Gesetz aber ausdrücklich nicht für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Wird ein Grundstück zusammen mit den auf dem Grundstück befindlichen Betriebsvorrichtungen vermietet, stellt sich die Frage, ob die Miete nach dem Aufteilungsgebot aufzuteilen ist, so dass der auf die Vermietung der Betriebsvorrichtungen entfallende Mietteil umsatzsteuerpflichtig ist, oder ob nach dem Grundsatz der einheitlichen Leistung die Gesamtmiete umsatzsteuerfrei bleibt.

BFH, Beschluss v. 7.3.2022 - XI B 2/21 (AdV), NWB

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