Unbestimmtheit eines Schenkungsteuerbescheids bei Schenkung einer Reise

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 19.04.2021



Ein Schenkungsteuerbescheid ist unbestimmt und daher aufzuheben, wenn das Finanzamt verschiedene, einzelne Zuwendungen im Schenkungsteuerbescheid in einem Betrag zusammenfasst. Um einzelne Zuwendungen handelt es sich, wenn ein Mann seine Lebensgefährtin zu einer Kreuzfahrt einlädt und an Bord zahlreiche Kosten für Ausflüge, Speisen im Restaurant, Wellness und Friseur übernimmt.

Hintergrund: Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Jede einzelne Schenkung führt an sich zu einem Schenkungsteuerbescheid, weil die Schenkungsteuer keine Jahressteuer ist, sondern anlassbezogen festgesetzt wird. Schenkungen innerhalb eines Zehnjahreszeitraums werden materiell-rechtlich zusammengefasst, so dass z.B. nur ein Freibetrag gewährt wird und sich der Schenkungsteuersatz nach der Summe der Schenkungen innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums richtet.

Sachverhalt: Der Kläger buchte im August 2014 für sich und seine Lebensgefährtin eine fünfmonatige Kreuzfahrt in der höchsten Buchungskategorie für ca. 500.000 € (Rechnung vom 10.2.2015); der Preis der Luxuskabine war von der Anzahl der Personen unabhängig. Während der Kreuzfahrt entstanden weitere Kosten in Höhe von ca. 45.000 € für Ausflüge, Speisen im Restaurant, Wellness und Friseur; diese Kosten wurden auf dem sog. Bordkonto taggenau erfasst und abgerechnet. Sämtliche Kosten übernahm der Kläger; seine Lebensgefährtin hätte die Kosten nicht tragen können. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und erklärte eine Zuwendung in Höhe von 25.000 € für die anteiligen Kosten für die Anreise, für Ausflüge und Verpflegung sowie für einen weiteren Flug. Außerdem erklärte er sich zur Übernahme der Schenkungsteuer bereit. Das Finanzamt ging hingegen von einer Schenkung in Höhe von 300.000 € durch eine „Zuwendung zum 10.2.2015“ mit dem Zusatz „Schenkung Weltreise“ aus und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 100.000 € fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der Schenkungsteuerbescheid war unbestimmt und daher aufzuheben. Im Schenkungsteuerbescheid muss nämlich jede Zuwendung einzeln aufgeführt werden. Zwar ist eine Bezugnahme auf Anlagen oder Unterlagen wie z.B. einen Betriebsprüfungsbericht zulässig; das Finanzamt muss dann aber im Bescheid und in der Einspruchsentscheidung angeben, welche Schenkungsteuer für die jeweilige Zuwendung festgesetzt wird.

  • Offenbleiben kann, ob der Kläger überhaupt Schenkungen erbracht hat. In jedem Fall ist die Zusammenfassung der einzelnen Zuwendungen in einem Gesamtbetrag und einer Bezeichnung („Schenkung Weltreise“) im Bescheid zu unbestimmt und führt zumindest zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, wenn nicht sogar zur Nichtigkeit.

  • Zu unterscheiden war zwischen der Übernahme der Kosten für die Kabine und der Übernahme der Kosten an Bord für die Ausflüge, die Restaurantbesuche und die Wellness- und Friseurleistungen. Selbst wenn der Kläger ein einheitliches Schenkungsversprechen für sämtliche Leistungen abgegeben haben sollte, wäre doch die Schenkungsteuer jeweils erst mit der Erbringung der einzelnen Leistung entstanden.

Hinweise: Die Bezeichnung der einzelnen Zuwendungen ist insbesondere deshalb wichtig, weil für jede einzelne Zuwendung eine Steuerbefreiung oder ein Verjährungseintritt zu prüfen ist und weil mit jeder einzelnen Zuwendung der Zehnjahreszeitraum beginnt.

Im Streitfall hätte es sich bei den auf dem Bordkonto erfassten Leistungen auch um Leistungen für den Kläger handeln können. Die Kostenübernahme für die Lebensgefährtin hätte auch steuerfrei sein können, weil es sich um Unterhaltsleistungen oder um Gelegenheitsgeschenke handelt. Die Aufgliederung der Zuwendungen wäre nicht kompliziert gewesen, weil die Leistungen auf dem Bordkonto taggenau erfasst worden waren.

BFH, Urteil vom 16.9.2020 - II R 24/18; NWB

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