Untergang des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags bei Ausscheiden einer Kommandit-GmbH aus KG

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 17.03.2021



Scheidet eine GmbH, die Kommanditistin einer KG ist, infolge einer Abspaltung aus der KG aus, geht damit auch ein gewerbesteuerlicher Fehlbetrag der KG im Umfang der Beteiligungsquote der GmbH unter und kann nicht mehr mit künftigen Gewinnen der KG verrechnet werden. Die gesetzliche Konzernklausel, die einen Verlustuntergang verhindern soll, gilt nur bei einem Gesellschafterwechsel bei der GmbH, nicht aber bei einem Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft.

Hintergrund: Erzielt ein Gewerbebetrieb Verluste, wird zum Jahresende ein sog. vortragsfähiger Gewerbeverlust (Fehlbetrag) festgestellt, der mit künftigen Gewinnen verrechnet werden kann. Diese Verrechnung setzt aber eine sog. Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus. Unternehmensidentität bedeutet, dass der Gewerbebetrieb auch in den Folgejahren identisch bleibt und z.B. die Branche nicht gewechselt wird. Unternehmeridentität bedeutet hingegen, dass der Gewerbetreibende, der den Verlust erlitten hat, mit dem Gewerbetreibenden, der den Verlust in einem Folgejahr mit dem Gewinn verrechnen will, identisch ist.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin die A-GmbH war. Für die Klägerin war zum 31.12.2013 ein Fehlbetrag in Höhe von ca. 1 Mio. € festgestellt worden. Im Jahr 2014 spaltete die A-GmbH einen Teil ihres Vermögens, zu dem auch die Kommanditbeteiligung an der Klägerin gehörte, auf die C-GmbH ab, die dadurch Kommanditistin der Klägerin wurde. Sowohl die A-GmbH als auch die C-GmbH gehörten zum selben Konzern. Die Klägerin erzielte im Jahr 2014 einen Gewinn von ca. 800.000 €. Das Finanzamt lehnte zum 31.12.2014 die Feststellung eines Fehlbetrags i.H. von ca. 200.000 € ab, weil der Fehlbetrag auf die A-GmbH als alleinige Kommanditistin entfallen sei, die im Jahr 2014 ausgeschieden sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

Der Grundsatz der Unternehmeridentität verlangt bei einer Personengesellschaft, dass die Gesellschafter identisch bleiben. Scheidet ein Gesellschafter aus, geht der Fehlbetrag unter, soweit er auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.

Die A-GmbH ist im Jahr 2014 aus der Klägerin ausgeschieden. Da die A-GmbH die alleinige Kommanditistin der Klägerin war, ist der gesamte Fehlbetrag auf sie entfallen. Aufgrund ihres Ausscheidens im Jahr 2014 war daher zum 31.12.2014 kein Fehlbetrag mehr festzustellen.

Zwar gibt es gesetzliche Regelungen, nach denen ein Fehlbetrag nicht untergeht; diese Regelungen greifen im Streitfall aber nicht:

  • Im Umwandlungsrecht, das für Abspaltungen gilt, gibt es eine Regelung zum Fehlbetrag nur beim Übergang vom Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft. Diese Regelung betrifft aber nur den Fehlbetrag der übertragenden Kapitalgesellschaft, während es im Streitfall um den Fehlbetrag einer GmbH & Co. KG geht.

  • Die sog. Konzernklausel rettet zwar einen Fehlbetrag, wenn Anteile innerhalb eines Konzerns übertragen werden. Dies gilt aber zum einen nur für den Fehlbetrag einer Kapitalgesellschaft und nicht für den Fehlbetrag einer Personengesellschaft wie im Streitfall. Zum anderen gilt die Regelung nur für den Fehlbetrag einer Personengesellschaft, an der eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, wenn die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft wechseln. Im Streitfall wechselten die Anteilseigner der A-GmbH aber nicht.

Hinweise: Der BFH lehnte einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz ab. Denn der Gesetzgeber besteuert Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bewusst unterschiedlich.

Wäre im Streitfall nach der Abspaltung auf die C-GmbH ein neuer Verlust bei der Klägerin entstanden, hätte dieser Verlust zum 31.12.2014 festgestellt werden können und wäre auf die C-GmbH entfallen.

BFH, Urteil vom 12.11.2020 - IV R 29/18; NWB

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