Update zum Bund-Länder-Beschluss: Digitale Wirtschaftsgüter sofort abschreiben

Thema: Steuern: Unternehmer
vom: 18.02.2021
Bund und Länder wollen eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 ermöglichen. Allerdings besteht Uneinigkeit darüber, wie eine entsprechende Regelung umgesetzt werden soll. Damit liegt die Reform vorerst auf Eis (s. auch Aktualisierungshinweis am Ende dieser Nachricht).
Hintergrund: Nach derzeitiger Rechtslage können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 Euro netto sofort abgeschrieben werden. Eine Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts über mehrere Jahre ist nicht erforderlich.
Bund Länder-Beschluss: Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie haben der Bund und die Länder am 19.1.2021 beschlossen, eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 zu ermöglichen. Damit sollen etwa die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung künftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden können. Hiervon sollen auch diejenigen profitieren, die im Home-Office arbeiten.
Hinweis: Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Genaue Details zur geplanten Regelung sind derzeit (Stand: 26.1.2021) noch nicht bekannt, über die weitere Entwicklung halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.
Nachricht aktualisiert am 18.2.2021: Dem Handelsblatt zufolge kann sich das Vorhaben noch hinziehen. Diverse Bundesländer fordern eine gesetzliche Verankerung der Regelungen. Sie haben Bedenken, dass eine untergesetzliche Regelung (durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums) nicht ausreicht und einer gerichtlichen Überprüfung möglicherweise nicht standhält. Die Reform wird nun in einer neuen Bund-Länder-Runde auf Fachebene neu verhandelt.