Verbesserungen im Elterngeld ab 1.9.2021

Thema: Steuern: Alle Steuerzahler
vom: 01.09.2021
Für Eltern von Kindern, die ab dem 1.9.2021 geboren werden, gelten Verbesserungen im Elterngeld. Es ist flexibler gestaltet und soll Eltern von besonders früh geborenen Kindern stärker unterstützen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt hierzu u.a. aus:
Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden - also auf volle vier Arbeitstage - angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24–32 Wochenstunden (statt mit bisher 25–30 Wochenstunden) bezogen werden und wird auch sonst an vielen Stellen vereinfacht und flexibler gestaltet. Das erhöht die Flexibilität für Eltern und unterstützt sie dabei, gemeinsam das Familieneinkommen abzusichern und andererseits durch die Teilzeit auch die Zeit für die Familie besser aufzuteilen.
Eltern, die während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten, müssen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Ab jetzt wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die im Antrag angegebenen Arbeitsstunden nicht überschritten werden.
Kommt das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher auf die Welt, erhalten Eltern zusätzliche Monate Elterngeld. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, abhängig vom Geburtstermin:
bei einer Geburt mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin: 1 zusätzlicher Monat Basiselterngeld
bei einer Geburt mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin: 2 zusätzliche Monate Basiselterngeld
bei einer Geburt mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin: 3 zusätzliche Monate Basiselterngeld
bei einer Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin: 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld
Es werden künftig z.B. die Einnahmen von Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften auf Antrag besser im Elterngeld berücksichtigt.
Zur Finanzierung der Verbesserungen sollen künftig nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdiener, die 0,4 % der Elterngeldbezieher ausmachen - ca. 7.000 Familien. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.
Hinweis: Das Elterngeld ist unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt, der den Steuersatz der übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöht. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung wird durch Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ausgelöst.
Pressemitteilung des BMFSFJ v. 31.8.2021; NWB