Verfahrensrechtliche Umsetzung bei Übertragung einer Rücklage für Veräußerungsgewinne auf eine unternehmerische Personengesellschaft

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 10.02.2021



Der Bundesfinanzhof (BFH) will klären, wie die Übertragung einer Rücklage, die in einem Einzelunternehmen für einen Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie gebildet worden ist, auf eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft verfahrensrechtlich umgesetzt wird. Hierzu hat es das Bundesfinanzministerium (BMF) zu einem sog. Beitritt aufgefordert, damit das BMF seine Einschätzung abgeben kann. Insbesondere geht es um die Frage, in welchem Bescheid über die Berechtigung zur Bildung der Rücklage entschieden wird und in welchem Bescheid über den Abzug der Rücklage von den Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts entschieden wird.

Hintergrund: Unternehmer können Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z.B. Immobilien, durch eine Rücklage neutralisieren. Erwirbt der Unternehmer innerhalb des vierjährigen Investitionszeitraums ein bestimmtes Wirtschaftsgut wie z.B. ein Grundstück, kann er die Rücklage auf das neue Wirtschaftsgut übertragen. Hierdurch mindert sich bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung; jedoch muss der Veräußerungsgewinn nicht versteuert werden. Die Übertragung der Rücklage ist seit 2002 auch auf eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (sog. Mitunternehmerschaft) möglich, soweit der Unternehmer an der Personengesellschaft beteiligt ist.

Sachverhalt: Der Kläger ist Landwirt und hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr zum 30.6. eines Jahres. Er verkaufte im Jahr 2001 ein Grundstück, wobei sich die Übertragung des Grundstücks bis zum Jahr 2003 hinzog. Der Kläger erzielte aus dem Verkauf einen Gewinn und bildete in Höhe des Gewinns zum 30.6.2002 in seinem Betrieb eine Rücklage in Höhe von ca. 480.000 €. Im Mai 2006 erwarb er eine Beteiligung an der S-KG. Bei der S-KG wurde die Rücklage im Jahr 2006 in Höhe von 400.000 € auf anteilige Anschaffungskosten des Klägers übertragen und führte dort zu einer Minderung der Abschreibung des Klägers. Das für die S-KG zuständige Finanzamt hielt die Übertragung der Rücklage für nicht zulässig, weil der Veräußerungsgewinn im Jahr 2001 erzielt worden sei und nach der Rechtslage im Jahr 2001 eine Übertragung der Rücklage auf Mitunternehmerschaften nicht möglich gewesen sei.

Entscheidung: Der BFH hat im Revisionsverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG das BMF zum Beitritt aufgefordert:

  • Für den BFH ist nicht klar, in welchem Bescheid darüber verbindlich entschieden wird, ob der Kläger zum 30.6.2002 eine Rücklage bilden durfte und in welchem Bescheid darüber verbindlich entschieden wird, ob und in welcher Höhe der Kläger diese Rücklage auf die S-KG übertragen durfte. Das Gesetz regelt diese Frage nicht ausdrücklich.

  • Der BFH hält es für denkbar, dass die entsprechenden Entscheidungen im Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr der Rücklagenbildung sowie im Einkommensteuerbescheid des Klägers im Jahr der Übertragung der Rücklage getroffen werden. Der jeweilige Einkommensteuerbescheid wäre dann also ein sog. Grundlagenbescheid für den Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG und damit für den Gewinnfeststellungsbescheid bindend.

  • Denkbar ist es dem BFH zufolge aber auch, dass die Fragen der Berechtigung zur Rücklagenbildung und zur Übertragung der Rücklage in den Gewinnfeststellungsbescheiden der S-KG entschieden werden.

  • Schließlich kann es auch sein, dass sowohl im jeweiligen Einkommensteuerbescheid des Klägers als auch im jeweiligen Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG eigenständig über die Fragen der Rücklagenbildung und Übertragung der Rücklage entscheiden wird; es wären dann widersprechende Entscheidungen möglich.

Hinweise: Das BMF soll nun erläutern, wie es sich die verfahrensrechtliche Umsetzung vorstellt. Mit diesen Erläuterungen wird sich dann der BFH bei seiner abschließenden Entscheidung auseinandersetzen.

Eine Tendenz hat der BFH bisher nicht erkennen lassen. Vorsichtshalber sollten daher alle Bescheide durch Einspruch offengehalten werden, wenn eine Rücklage von einem Einzelunternehmen auf eine Personengesellschaft übertragen werden soll.

BFH, Beschluss vom 2.7.2020 - IV R 7/19; NWB

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