Verjährung droht bei Antrag auf Steuerfestsetzung wenige Tage vor Ablauf der Festsetzungsfrist

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 12.02.2021



Stellt der Steuerpflichtige wenige Tage vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Festsetzung der betrieblichen Steuern und Verlustvorträge, ohne die entsprechenden Steuererklärungen beizufügen, hemmt dieser Antrag nicht den Ablauf der Verjährungsfrist. Für eine Ablaufhemmung, die das Ende der Festsetzungsfrist hinausschiebt, ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine substantiierte Schätzung der Einkünfte bzw. Umsätze vornimmt und dem Antrag beifügt.

Hintergrund: Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben worden ist, spätestens nach drei Jahren. In bestimmten Fällen tritt eine Ablaufhemmung ein, so dass sich die Festsetzungsfrist verlängert. Wird z.B. vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über diesen Antrag unanfechtbar entschieden ist.

Streitfall: Der Kläger war seit dem 1.4.2010 Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH. Für das Jahr 2008 hatte die X-GmbH keine Steuererklärungen eingereicht. Am 18.12.2015, kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist, beantragte der Kläger die Festsetzung der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für 2008 mit jeweils 0 € und die Feststellung der Verlustvorträge zum 31.12.2008 auf jeweils 1 Mio. €. Steuererklärungen waren dem Anschreiben nicht beigefügt, sondern wurden erst im November 2016 eingereicht. Das Finanzamt lehnte die Steuerfestsetzungen und Feststellungen der Verlustvorträge mit der Begründung ab, am 31.12.2015 sei Verjährung für 2008 eingetreten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneint eine Ablaufhemmung aufgrund eines Antrags auf Steuerfestsetzung und hat die Klage abgewiesen:

  • Das Schreiben vom 18.12.2015 stellte keinen ablaufhemmenden Antrag auf Steuerfestsetzung dar. Ein ablaufhemmender Antrag liegt nur dann vor, wenn sich aus dem Schreiben zweifelsfrei ergibt, inwieweit eine Steuerfestsetzung begehrt wird.

  • Aus dem Antrag muss sich das vom Steuerpflichtigen verfolgte Begehren zumindest in groben Zügen ergeben. Es genügt nicht, dass sich aus dem Antrag lediglich die festzusetzende Steuer oder der festzustellende Verlustvortrag ergibt. Der Steuerpflichtige muss vielmehr auch Angaben zu den Einkünften machen. Ansonsten würde ein Steuerpflichtiger, der seine Steuererklärung nicht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist abgibt, sondern lediglich einen Antrag auf Steuerfestsetzung stellt, gegenüber einem Steuerpflichtigen, der seine Erklärungspflicht erfüllt, bessergestellt werden.

  • Der Kläger hatte lediglich die festzusetzende Steuer und die Höhe der festzustellenden Verlustvorträge angegeben, aber keine Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen, insbesondere den Einkünften, gemacht. Der Kläger hätte insoweit eine eigene substantiierte Schätzung vornehmen müssen, indem er auf die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zurückgreift.

Hinweise: Auch eine weitere Ablaufhemmung, die bei Insolvenzverfahren zu beachten ist, griff im Streitfall nicht.

Allein die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung stellt keinen ablaufhemmenden Antrag dar, weil der Steuerpflichtige mit der Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung nur seiner Mitwirkungs- und Erklärungspflicht nachkommt. Der Steuerpflichtige muss zusätzlich also noch einen ausdrücklichen Antrag auf Steuerfestsetzung stellen, und zwar vor Ablauf der Festsetzungsfrist.

Das Urteil macht deutlich, dass kurz vor Eintritt der Festsetzungsverjährung Handlungsbedarf besteht, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Steuererklärung bislang nicht abgegeben worden ist und eine Steuererstattung erwartet wird: Entweder wird die Steuererklärung noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist eingereicht und zusätzlich ein ausdrücklicher Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt. Oder es wird nur ein ausdrücklicher Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, in dem die Besteuerungsgrundlagen, d.h. Einkünfte, substantiiert dargelegt werden, z.B. anhand der bereits fertiggestellten Bilanz; hier besteht allerdings das Risiko, dass die Substantiierung zu „oberflächlich“ ausfällt und daher nicht konkret genug ist.

BFH, Urteil vom 23.9.2020 - XI R 1/19; NWB

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