Verkauf von Modelleisenbahnen über eBay kann gewerblich sein

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 25.01.2021



Der Verkauf von Modelleisenbahnen im Internet, z.B. über eBay, kann zu gewerblichen Einkünften führen, insbesondere wenn der Steuerpflichtige auch noch einen eigenen Internetshop mit Modelleisenbahnen betreibt. Allerdings kann der Verkauf über eBay auch steuerlich unbeachtlich sein, wenn die bei eBay verkauften Modelleisenbahnen Teil einer privaten Sammlung waren, die nicht dem Betriebsvermögen des eigenen Internetshops zuzurechnen waren.

Hintergrund: Der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens außerhalb der Spekulationsfrist ist nicht steuerbar. Dagegen führt der Verkauf von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zu gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Einkünften.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2010 bis 2012 einen Internetshop mit Modelleisenbahnen. Hieraus erzielte er gewerbliche Einkünfte, die nicht streitig waren. Außerdem verkaufte der Kläger über eBay im Zeitraum von 2004 bis 2013 mehr als 2.200 Artikel auf dem Gebiet der Modelleisenbahn. Das Finanzamt sah diese Verkäufe über eBay als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte an. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit der Begründung, dass die über eBay verkauften Modelleisenbahnen Teil einer privaten Sammlung gewesen seien, die er zur Finanzierung seines im Jahr 2010 eröffneten Internetshops habe verkaufen müssen.

Entscheidungen: Der BFH verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die vom Kläger aus den Verkäufen über eBay erzielten Erlöse würden zu den gewerblichen Einkünften gehören, wenn die bei eBay verkauften Modelleisenbahnen von Anfang an zum Betriebsvermögen des Internetshops gehört hätten. Sofern die Einkaufspreise für diese Modelleisenbahnen bereits als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sein sollten, wären keine weiteren Ausgaben zu berücksichtigen, insbesondere auch keine Einlagewerte, da die Modelleisenbahnen dann nie zum Privatvermögen gehört hätten.

  • Sollte der Kläger die Modelleisenbahnen hingegen zunächst für seine Privatsammlung erworben und erst später in das Betriebsvermögen seines Internetshops eingelegt haben, wären zwar die Erlöse aus den Verkäufen bei eBay ebenfalls gewerbliche Einnahmen; jedoch wären dann Einlagenwerte für die Einlage in das Betriebsvermögen gewinnmindernd zu berücksichtigen.

  • Sollte der Kläger die Modelleisenbahnen nie dem Betriebsvermögen des Internetshops zugeordnet haben, könnte die Verkaufstätigkeit bei eBay gleichwohl als gewerblich anzusehen sein mit der Folge, dass die Einnahmen gewerblich wären und im Gegenzug die Einlagewerte mit Beginn der Tätigkeit bei eBay gewinnmindernd anzusehen seien.

  • Liegt keine der vorstehend genannten Varianten vor, wäre der Verkauf über eBay einkommensteuerlich bedeutungslos.

Hinweise: Der Kläger wird nun im zweiten Rechtsgang nachweisen müssen, dass die über eBay verkauften Modelleisenbahnen nie dem Betriebsvermögen des Internetshops zuzurechnen waren und dass seine Verkaufstätigkeit bei eBay für sich allein betrachtet nicht als gewerblich einzustufen war.

Da der Verkauf über eBay dieselbe Branche betraf wie sein Internetshop, spricht zwar eine Vermutung dafür, dass auch der Verkauf bei eBay zum Handel des Klägers mit Modelleisenbahnen gehörte. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass es neben dem Betriebsvermögen auch gleichartiges Privatvermögen gibt; es bedarf dann aber einer eindeutigen Trennung der zum Privatvermögen gehörenden Modelleisenbahnen. Auch dies wird das FG zu prüfen haben.

Auch ohne den Internetshop kann eine regelmäßige Tätigkeit bei eBay als gewerblich anzusehen sein, so dass sie steuerpflichtig ist. Der Verkauf einer privaten Sammlung ist allerdings grundsätzlich nicht gewerblich, weil die einzelnen Stücke nicht mit Wiederveräußerungsabsicht erworben worden sind. Anders ist dies, wenn gezielt Gegenstände eingekauft werden, um sie bei eBay mit Gewinn zu verkaufen.

BFH, Urteil vom 17.6.2020 - X R 18/19; NWB

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