Verlängerung der umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen wegen der Flutkatastrophe

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 29.11.2021



Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert die umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen, die es aufgrund der Flutkatastrophe des Sommers 2021 bis zum 31.10.2021 gewährt hatte, bis zum 31.12.2021. Die Verwendung von Material oder Personal für die Beseitigung von Flutschäden löst damit ebenso wenig Umsatzsteuer aus wie in diesem Zusammenhang geleistete Sachspenden.

Hintergrund: Verwendet ein Unternehmer Gegenstände seines Unternehmens für Zwecke außerhalb seines Unternehmens, muss er eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen. Dies gilt auch, wenn er eine an sein Unternehmen erbrachte Dienstleistung für Zwecke außerhalb seines Unternehmens verwendet. Voraussetzung für eine unentgeltliche Wertabgabe ist, dass der Unternehmer für den Bezug der an ihn erbrachten Leistungen die Vorsteuer geltend gemacht hat.

Im Juli 2021 kam es in mehreren Gebieten Deutschlands zu einer Flutkatastrophe. Die Finanzverwaltung hat daraufhin verschiedene steuerliche Entlastungsmaßnahmen für betroffene Unternehmer und Privatpersonen getroffen.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Die bereits im Sommer 2021 gewährten umsatzsteuerlichen Entlastungen, die bis zum 31.10.2021 gelten sollten, werden nun bis zum 31.12.2021 verlängert. Dabei handelt es sich um folgende Entlastungen:

Setzt der Unternehmer Maschinen, Fahrzeuge, Geräte o. Ä. für die Beseitigung der unwetterbedingten Schäden ein, wird keine unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) besteuert. Gleiches gilt für den Einsatz der Geräte zur Unterstützung des eigenen Personals.

Setzt der Unternehmer seine Arbeitnehmer für die Beseitigung der unwetterbedingten Schäden ein, wird ebenfalls keine unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) besteuert. Gleiches gilt für entsprechende Hilfen, die gegenüber den eigenen Arbeitnehmern erbracht werden.

Sachspenden des Unternehmers werden ebenfalls nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Dies betrifft allerdings nur bestimmte Sachspenden, nämlich

  • Lebensmittel und Tierfutter,

  • Güter, die für den täglichen Bedarf notwendig sind (z.B. Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr, Medizin),

  • Maschinen und Geräte, die für die unmittelbare Bewältigung des Hochwassers benötigt werden, wie z.B. Pumpen oder Werkzeuge,

  • Gegenstände, die den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen.

Hinweise: Die vorstehend genannten Hilfsmaßnahmen lösen also weder Umsatzsteuer aus noch beeinträchtigen sie den bereits geltend gemachten Vorsteuerabzug für den Erwerb der Geräte, Maschinen etc. Der Vorsteuerabzug wird auch bei Anschaffung einer Maschine gewährt, wenn von vornherein feststeht, dass die Maschine für die Bewältigung der Folgen der Flutkatastrophe eingesetzt werden soll.

Ob über den 31.12.2021 hinaus eine weitere Verlängerung erfolgen wird, ist derzeit nicht absehbar.

BMF-Schreiben v. 28.10.2021 – III C 2 -S 7030/21/10008 :001; NWB

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