Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten und Vollstreckungsschutz

aktuelles

Thema: Steuern: Vermieter

vom: 19.01.2021



Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen, Vorauszahlungen und Vollstreckung. Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise betroffen sind, erhalten auf Antrag Stundung, können ihre Vorauszahlungen anpassen und auf Antrag Vollstreckungsschutz erlangen.

Hintergrund: Das BMF hatte im März letzten Jahres Erleichterungen bei Steuernachzahlungen und Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen gewährt. Diese Erleichterungen waren bis zum 31.12.2020 befristet.

Aktuelles Schreiben des BMF: Mit seinem aktuellen Schreiben verlängert und modifiziert das BMF die im März eingeräumten Erleichterungen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind.

  • Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden, können bis zum 30.6.2021 zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.3.2021 ein entsprechender Antrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, und der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Werts der entstandenen Schäden abzulehnen.

    Hinweis: Die Stundung kann bis zum 31.12.2021 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.

  • Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird Vollstreckungsaufschub bis zum 30.6.2021 für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2021 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die bis zum 30.6.2021 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen.

    Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2021 möglich.

  • Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlungen für 2021 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Eine Definition, wann man unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, fehlt in dem Schreiben des BMF. Hier wird man aber keine strengen Anforderungen stellen müssen, so dass z.B. der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer von Corona besonders betroffenen Branche (z.B. Restaurant, Messebau, Tourismusunternehmen) oder auf Beschränkungen des Betriebs aufgrund der Corona-Maßnahmen (z.B. Kurzarbeit) genügen müsste.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragt werden. Hier sind dann aber die üblichen, d.h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.

BMF-Schreiben vom 22.12.2020 - IV A 3 - S 0336/20/10001 :025; NWB

zurück



Aktuelles Steuer- und Wirtschaftsrecht:


Steuer-Newsletter Newsletter + RSS-Feed Steuerrecht RSS Feed


Grundsteuererklärung: Frist: 31.10.2022

Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

Wichtiger Hinweis: Zur Zeit nehme ich keine neuen Mandanten an. Nutzen Sie bitte statt dessen meine Steuerberatung online.









Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin