Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters in einem Drittstaat

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 05.11.2021



Die Ausgleichsbeschränkung für negative Einkünfte, die außerhalb der EU entstehen, gilt nicht für den Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters, der sich als Teilwertabschreibung in einer inländischen Gewinnermittlung ausgewirkt hat.

Hintergrund: Der Gesetzgeber lässt bestimmte negative Einkünfte, die außerhalb der EU in sog. Drittstaaten entstehen, nicht zum Ausgleich mit positiven inländischen Einkünften zu. Vielmehr können diese Verluste nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat verrechnet werden. Hierzu gehören z.B. negative Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat. Außerdem stellt der Gesetzgeber den negativen Einkünften Gewinnminderungen gleich.

Sachverhalt: Der verstorbene Ehemann der Klägerin (E) war Einzelunternehmer. Er beteiligte sich im Jahr 2003 mit einer Einlage als stiller Gesellschafter an der B-GmbH, die ihren Sitz in Kasachstan hatte. Die stille Beteiligung erfasste er in seinem Betriebsvermögen. Gesellschafter der B-GmbH war der S, der im Jahr 2005 verstarb. Dem E gelang es nicht mehr, seine Einlage zurückzubekommen. Daher buchte er die Beteiligung zum 31.12.2006 im Wege einer Teilwertabschreibung gewinnmindernd aus. Das Finanzamt erkannte den Verlust der Beteiligung unter Hinweis auf die Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus Drittstaaten nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

E hatte sich als stiller Gesellschafter an einer GmbH in Kasachstan beteiligt, so dass die Verlustausgleichsbeschränkung für negative Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter durchaus in Betracht kam.

Allerdings gilt die Verlustausgleichsbeschränkung nicht für den Verlust einer Einlage eines stillen Gesellschafters, der sich im Wege einer Teilwertabschreibung gewinnmindernd ausgewirkt hat.

  • Der Kläger hat keine negativen Einkünfte aus der stillen Beteiligung erzielt, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet, die durch die Teilwertabschreibung auf die stille Beteiligung gemindert wurden.

  • Die Verlustausgleichsbeschränkung gilt zwar nicht nur für negative Einkünfte, sondern auch für Gewinnminderungen. Dies betrifft aber nicht die Teilwertabschreibung auf eine stille Beteiligung, sondern nur bestimmte Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen und Entnahmen, die im Gesetz besonders genannt sind. Bei der Regelung zu negativen Einkünften aus einer stillen Beteiligung werden Teilwertabschreibungen ausdrücklich nicht erwähnt.

Hinweise: Das Urteil wirkt sich positiv für die Witwe des E aus. Dennoch sollte vor einer Investition in einem Drittstaat geprüft werden, ob ein etwaiger Verlust oder eine Gewinnminderung mit positiven Einkünften, die in Deutschland erzielt werden, verrechnet werden kann und die Steuerlast in Deutschland mindert.

Die Verlustausgleichsbeschränkung für bestimmte negative Einkünfte und Gewinnminderungen aus Drittstaaten erfolgt aus wirtschaftspolitischen Erwägungen, weil unerwünschte Verlustzuweisungen zurückgedrängt werden sollen. Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat werden von der Verlustausgleichsbeschränkung aber grundsätzlich nicht erfasst, wenn die Betriebsstätte sog. aktive Einkünfte erzielt, z.B. Waren produziert, Bodenschätze verwertet oder gewerbliche Dienstleistungen außerhalb des Tourismus erbringt.

BFH, Urteil v. 9.6.2021 - I R 35/18; NWB

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