Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Bundesfinanzhof fordert Bundesfinanzministerium zum Beitritt auf

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 17.08.2020



Der Bundesfinanzhof (BFH) muss über die Frage entscheiden, wie Versorgungsleistungen eines Kindes an seine Eltern, die für die Übertragung steuerlich nicht begünstigten Vermögens gezahlt werden, steuerlich behandelt werden: als Entgelt und damit steuerlich absetzbar oder aber als steuerlich nicht absetzbare Versorgungsleistungen. Der BFH hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Beitritt in diesem Verfahren aufgefordert. Hieraus lässt sich eine erhebliche Breitenwirkung des Verfahrens ableiten.

Hintergrund: Im Steuerrecht gibt es das sog. Rechtsinstitut der unentgeltlichen Vermögensübergabe, bei dem Eltern ihren Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihr Kind gegen lebenslange Versorgungsleistungen übertragen. Dieser Vorgang wird als unentgeltlich behandelt, also nicht als Verkauf. Die Vermögensübergabe bleibt aber steuerlich nicht folgenlos: Vielmehr kann das Kind die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben absetzen, während der Vater bzw. die Mutter die Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte, d.h. ähnlich wie eine Rente, versteuern muss. Voraussetzung für eine derart begünstigte Vermögensübergabe ist seit 2008, dass betriebliches, landwirtschaftliches oder freiberufliches Vermögen oder aber eine mindestens 50 %ige GmbH-Beteiligung, bei der auch die Geschäftsführerstellung vom Elternteil und nunmehr vom Kind ausgeübt wird, übertragen wird. Die Übertragung von privaten Immobilien oder von Barvermögen ist steuerlich nicht begünstigt.

Streitfall: Die Klägerin erhielt von ihrem Vater im Wege der Schenkung im Jahr 2011 ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Hierfür musste sie ihrem Vater lebenslang eine Versorgungszahlung von 2.500 € monatlich zahlen. Die Klägerin machte den Jahresbetrag von 30.000 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte nur den Ertragsanteil von 3.900 € (= 13 %) als Werbungskosten an, weil bei Leibrenten nur der Ertragsanteil als Werbungskosten abziehbar sei. Der Fall kam nun zum BFH.

Entscheidung: Der BFH fordert das BMF zum Beitritt auf:

Die Vermögensübergabe ist steuerlich nicht begünstigt, da das Mehrfamilienhaus nicht zum Betriebsvermögen gehört.

Damit stellt sich die Frage, was aus der steuerlichen Nichtbegünstigung der Vermögensübergabe folgt:

  • Entweder handelt es sich – ebenso wie eine steuerlich begünstigte Vermögensübergabe – um ein unentgeltliches Geschäft. Dies hätte zur Folge, dass die Zahlungen der Klägerin steuerlich nicht zu den Werbungskosten gehören; denn sie werden nicht wegen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gezahlt, sondern zwecks Versorgung des Vaters.

  • Oder es handelt es sich um ein teilentgeltliches Geschäft, so dass die Versorgungsleistungen ein Entgelt für den Erwerb des Mehrfamilienhauses darstellen und deshalb die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindern.

Der Gesetzgeber geht bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an sich von der Unentgeltlichkeit aus. Die Übertragung nichtbegünstigten Vermögens wie Immobilien soll lediglich zur Folge haben, dass der Sonderausgabenabzug nicht möglich ist.

Soweit die Finanzverwaltung eine teilentgeltliche Übertragung annimmt, wenn steuerlich nicht begünstigtes Vermögen wie Immobilien übertragen wird, erscheint dies zweifelhaft.

Hinweise: Der Beitritt soll dem BMF ermöglichen, seine Rechtsauffassung zu erläutern und ggf. weitere Hintergrundinformationen zu vergleichbaren Gestaltungen zu liefern. Die Tendenz des BFH geht in Richtung eines unentgeltlichen Geschäfts. Dies hätte zur Folge, dass die Klägerin keinen Sonderausgabenabzug hätte und möglicherweise auch ein Werbungskostenabzug ausscheiden würde. Allerdings ist die Klägerin vor einer Verböserung, d.h. Verschlechterung, geschützt; der Werbungskostenabzug in Höhe von 3.900 € kann ihr also nicht mehr genommen werden.

Die Beschränkung auf betriebliches Vermögen und Mehrheitsbeteiligungen an einer GmbH oder AG soll verhindern, dass z.B. auch Aktiendepots steuerlich vorteilhaft im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen übertragen werden können. Im Prinzip orientiert sich das Gesetz am Hofübergabevertrag, bei dem der Hof auf die nächste Generation übertragen wird und das Kind aus den laufenden Erträgen die Eltern versorgen muss.

BFH, Beschluss v. 28.4.2020 – IX R 11/19; NWB

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