Versorgungsfreibetrag für Angestellte einer Krankenkasse

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Thema: Steuern

vom: 01.04.2021



Der gesetzliche Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge wird nicht nur Beamten gewährt, sondern auch anderen Arbeitnehmern, denen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslange Altersversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt wird. Für die Gewährung des Versorgungsfreibetrags kommt es nicht darauf an, dass das Arbeitsverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt bei Versorgungsbezügen einen Freibetrag, dessen Höhe vom Jahr des Versorgungsbeginns abhängig ist.

Sachverhalt: Der Kläger war seit 2007 bei einer Krankenkasse, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Er hatte Anspruch auf ein sog. Ruhegeld. Das Ruhegeld hing von der Dauer der Beschäftigungszeit und vom ruhegeldfähigen Gehalt ab. Auf das Ruhegeld war die gesetzliche Rente anzurechnen. Seit dem 1.9.2010, als der Kläger 60 Jahre alt war, erhielt der Kläger das Ruhegeld. Im August 2013 vollendete der Kläger das 63. Lebensjahr. Im Jahr 2013 erhielt der Kläger laut Lohnsteuerbescheinigung Versorgungsbezüge in Höhe von ca. 22.500 € und im Jahr 2014 in Höhe von ca. 48.000 €. Das Finanzamt berücksichtigte für 2013 einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von ca. 1.100 €, nämlich nur zu 5/12, also ab August 2013. Bei der folgenden Veranlagung für 2014 ging das Finanzamt ebenfalls von einem Versorgungsbeginn im August 2013 aus und berücksichtigte einen entsprechend geringeren Versorgungsfreibetrag.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt und erkannte einen höheren Versorgungsfreibetrag auf der Grundlage eines Beginns der Versorgung im Jahr 2010 an:

  • Der Versorgungsfreibetrag wird nicht nur für Versorgungsbezüge aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften gewährt, sondern u.a. auch für Ruhegehälter, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften des öffentlichen Rechts gezahlt werden.

  • Die Versorgung entspricht beamtenrechtlichen Grundsätzen, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung, Tarifvertrag oder Vertrag eine lebenslange Alters-, Dienstunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Gehalts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird.

  • Der Arbeitgeber muss die Versorgung selbst erfüllen, darf also keine gesonderte Versorgungseinrichtung einschalten. Außerdem muss der Arbeitnehmer die Altersversorgung erhalten, ohne dass er Beiträge hierzu leisten musste.

  • Der Kläger hat Versorgungsbezüge erhalten, so dass ihm der Versorgungsfreibetrag zusteht: Seine Altersversorgung richtete sich nach seinem zuletzt bezogenen Gehalt und nach seiner Dienstdauer. Eigene Beiträge musste er nicht leisten. Die Krankenkasse, seine Arbeitgeberin, erbrachte die Versorgungsleistungen auch, ohne eine Versorgungseinrichtung einzuschalten.

Hinweise: Unbeachtlich war, dass das außertarifliche Arbeitsverhältnis des Klägers während seiner aktiven Zeit nicht beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach. Es kommt nämlich nur darauf an, dass die Versorgungsbezüge beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen, was im Streitfall zu bejahen war.

Der Einstufung als Versorgungsbezug steht es übrigens nicht entgegen, wenn auf den Versorgungsbezug eine gesetzliche Rente oder andere Versorgungen wie z.B. eine betriebliche Altersversorgung anzurechnen ist.

BFH, Urteil vom 16.12.2020 - VI R 29/18; NWB

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