Verspätungsgeld wegen nicht fristgerecht oder fehlerhaft übermittelter Rentenbezugsmitteilungen

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 16.10.2020



Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf ein Verspätungsgeld gegenüber übermittlungspflichtigen Versorgungswerken nur bei nicht fristgerechter oder unterlassener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen festsetzen. Das Verspätungsgeld darf nicht verhängt werden, wenn die Rentenbezugsmitteilung fristgerecht, aber lediglich fehlerhaft übermittelt wird.

Hintergrund: Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungswerke müssen bis Ende Februar des Folgejahres der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die zur „Deutsche Rentenversicherung Bund“ gehört, Rentenbezugsmitteilungen elektronisch übermitteln. Aus den Rentenbezugsmitteilungen ergibt sich insbesondere die Höhe der jeweils ausgezahlten Renten. Die ZfA leitet die Mitteilungen an die Finanzbehörden weiter. Im Fall der verschuldeten Fristversäumnis muss die ZfA ein Verspätungsgeld von 10 € für jede verspätet übermittelte Rentenbezugsmitteilung und für jeden versäumten Monat festsetzen, maximal 50.000 €. Außerdem kann auch noch eine Geldbuße festgesetzt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein berufsständisches Versorgungswerk. Sie beauftragte für die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen die X, die wiederum eine von der A-GmbH speziell entwickelte Software einsetzte. X übermittelte die Rentenbezugsmitteilungen für 2014 an die ZfA, die zwar alle erforderlichen Informationen enthielten. Jedoch verwendete X dafür nicht die Kundennummer der Klägerin, sondern ihre eigene Kundennummer, d.h. die Nummer der X. Dieser Fehler beruhte auf einem von der A-GmbH fehlerhaft aufgespielten Update; jedoch hatte X der A-GmbH eine veraltete Programmversion für das Update zur Verfügung gestellt. Die ZfA setzte gegenüber der Klägerin ein Verspätungsgeld von 50.000 € fest, gegen das die ZfA klagte.

Entscheidung: Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Festsetzung eines Verspätungsgelds setzt voraus, dass die Rentenbezugsmitteilung verspätet oder überhaupt nicht übermittelt wird. Die fristgerechte Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung, die lediglich fehlerhaft ist, darf hingegen nicht durch ein Verspätungsgeld sanktioniert werden.

  • Ist die übermittelte Rentenbezugsmitteilung aber derart fehlerhaft oder lückenhaft, dass die ZfA diese nicht an die Finanzbehörde weiterleiten kann, kann man nicht von einer fristgerecht übermittelten und lediglich fehlerhaften Rentenbezugsmitteilung ausgehen. Vielmehr gilt die Rentenbezugsmitteilung dann als nicht übermittelt, so dass ein Verspätungsgeld festzusetzen ist.

  • Das FG muss nun aufklären, ob die Rentenbezugsmitteilungen angesichts der unzutreffenden Kundennummer derart fehlerhaft waren, dass sie nicht mehr weitergeleitet werden konnten, oder ob sie verarbeitungsfähig waren. Gegebenenfalls muss es hierzu eine Erklärung der ZfA zum technischen Verarbeitungsablauf einholen.

Hinweise: Das Verspätungsgeld setzt weiterhin voraus, dass die verspätete Übermittlung bzw. unterlassene Übermittlung vom Versorgungswerk zu vertreten ist. Hierbei ist dem Versorgungswerk ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Nach dem aktuellen Urteil des BFH gilt das vom Versorgungswerk beauftragte Softwareunternehmen als sog. Erfüllungsgehilfe, wenn es die Software für das Versorgungswerk speziell entwickelt hat und nicht lediglich Standardsoftware verkauft hat.

Ein Verschulden der X könnte sich daraus ergeben, dass X der A-GmbH eine veraltete Programmversion für das Update zur Verfügung gestellt hat. Sollte nur ein Verschulden der A-GmbH zu bejahen sein, könnte es sich bei der A-GmbH um einen mittelbaren Erfüllungsgehilfen der Klägerin handeln, dessen Verschulden ebenfalls der Klägerin zuzurechnen sein könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klägerin mit der Beauftragung der A-GmbH durch X einverstanden war.

BFH, Urteil v. 6.5.2020 - X R 8/19; NWB

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