Veruntreuung zugunsten Dritter ist nicht schenkungsteuerpflichtig

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 16.06.2021



Eine steuerbare Schenkung setzt u.a. voraus, dass beim Schenker eine Vermögensminderung eintritt. Veruntreut der Schenker aber Geld seines Arbeitgebers, indem er vom Konto seines Arbeitgebers Geld auf Konten Dritter überweist, mindert er nicht sein eigenes Vermögen, so dass keine Schenkungsteuer entsteht. Anders kann dies aber sein, wenn er das Geld seines Arbeitgebers zunächst auf sein eigenes Konto überweist, um es dann zu verschenken.

Hintergrund: Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Sachverhalt: Der Kläger hatte eine Freundin (F), die Buchhalterin bei C war. F veruntreute Gelder des C, indem sie in 16 Fällen Geld des C auf Konten Dritter überweisen ließ, die ihr der Kläger zuvor genannt hatte. Eine Überweisung in Höhe von 17.500 € nahm sie auf ihr eigenes Konto vor und übergab den Betrag anschließend an den Kläger in bar. F wollte mit den veruntreuten Beträgen die finanziellen Probleme des Klägers lösen. Das Finanzamt ging von insgesamt 17 Schenkungen der F an den Kläger aus und setzte nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 € Schenkungsteuer gegen den Kläger in Höhe von ca. 61.000 € fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Eine Schenkung erfordert eine Vermögensverschiebung vom Schenker zum Beschenkten: Das Vermögen des Schenkers muss also gemindert werden, während es auf Seiten des Beschenkten zu einer Vermögensmehrung kommen muss.

  • Zwar hat die F die Überweisungen auf Konten Dritter veranlasst, so dass es bei den Dritten zu Vermögensmehrungen kam. Die F ist hierdurch aber nicht entreichert worden, sondern nur ihr Arbeitgeber C. Der C hat aber offenkundig keinen Zuwendungswillen gehabt und deshalb keine Schenkungen getätigt.

Hinweise: Der BFH hält aber eine Schenkung hinsichtlich des in bar an den Kläger übergebenen Betrags von 17.500 € für denkbar. Denn dieser Betrag befand sich zuvor im Besitz der Klägerin, nachdem sie das Geld veruntreut hatte, so dass eine Entreicherung der F möglich sein könnte. Eine abschließende Entscheidung ließ der BFH aber offen, weil der Betrag von 17.500 € unter dem Freibetrag von 20.000 € lag und die F in den zehn Jahren zuvor keine weiteren Schenkungen an den Kläger getätigt hatte, die als sog. Vorschenkungen hätten berücksichtigt werden können.

Hätte die F auch die übrigen Überweisungen zunächst auf ihr eigenes Konto getätigt und anschließend die Beträge an den Kläger oder an Dritte weitergeleitet, hätte der BFH die Frage entscheiden müssen, ob die Weiterleitung der veruntreuten Gelder zu Schenkungen oberhalb des jeweiligen Freibetrags geführt hätte.

BFH, Urteil vom 25.11.2020 – II R 25/18; NWB

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