Verwendung betrieblich gesammelter Flugmeilen

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 21.12.2021



Die Verwendung betrieblich gesammelter Meilen im Bonusprogramm „Miles & More“ für betriebliche Flüge wirkt sich bei der Einnahmen-Überschussrechnung steuerneutral aus. Die Nutzung der gesammelten Flugmeilen stellt eine fiktive Einnahme dar, die den Betriebsausgabenabzug in Höhe des Flugpreises ausgleicht. Es ist nicht zulässig, den Flugpreis, der ohne Verwendung der Meilen entstehen würde, als Betriebsausgabe abzusetzen und die verwendeten Meilen lediglich mit dem gesetzlichen Steuersatz von 2,25 % für Vorteile aus Bonusprogrammen zu versteuern.

Hintergrund: Verschiedene Unternehmen bieten Bonusprogramme an wie z.B. die Lufthansa, die über ihr Miles & More-Programm das Sammeln von Meilen und die spätere Einlösung der gesammelten Meilen für Flug- oder sonstige Sachprämien ermöglicht. Der Gesetzgeber ermöglicht Unternehmen wie der Lufthansa, die gewährten Sachprämien auf Antrag mit einem Steuersatz von 2,25 % zu versteuern.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er hatte durch betriebliche Flüge Meilen gesammelt, die er im Streitjahr bei der Buchung betrieblicher Flüge einsetzte. Er machte den ungekürzten Flugpreis, der also ohne Verwendung der Meilen angefallen wäre, als Betriebsausgabe geltend und versteuerte die eingesetzten Meilen mit dem gesetzlichen Steuersatz für Bonusprogramme von 2,25 %. Dies akzeptierte das Finanzamt nicht.

Entscheidung: Das Hessische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Verwendung der betrieblich gesammelten Meilen verläuft steuerneutral. Einerseits führt die Verwendung der gesammelten Flugmeilen zu einer fiktiven Einnahme; andererseits kann der Kläger den ungekürzten Flugpreis, der ohne Nutzung der Meilen entstanden wäre, als Betriebsausgabe absetzen.

  • Die Anwendung des gesetzlichen Steuersatzes von 2,25 % für Bonusprogramme wie Miles & More kommt bei der Verwendung betrieblich gesammelter Meilen für betriebliche Flüge nicht in Betracht. Dieser Steuersatz ist nur dann anwendbar, wenn betrieblich oder beruflich gesammelte Meilen für Privatflüge oder private Sachprämien verwendet werden und der entsprechende Antrag gestellt wird. Die gesammelten Meilen gehörten aber in das Betriebsvermögen des Klägers und wurden nicht privat eingesetzt.

Hinweise: Der Kläger hat seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Bei der Bilanzierung führt das Sammeln von Meilen auf betrieblichen Flügen grundsätzlich zu einer Aktivierung einer Forderung, die dann bei der Verwendung der Meilen ausgebucht wird. Allerdings ist noch nicht geklärt, ob die Forderung erst bei einer bestimmten Mindestzahl gesammelter Meilen, die für die Einlösung erforderlich ist, zu aktivieren ist.

Hessisches FG, Urteil v. 13.7.2021 - 4 K 404/20; NWB

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