Vorabgewinn an eine Komplementär-GmbH für Geschäftsführungstätigkeit des Kommanditisten

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 28.09.2020



Erhält eine Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn für die Übernahme der Geschäftsführung der GmbH & Co. KG und ist der Geschäftsführer der GmbH zugleich Kommanditist der GmbH & Co. KG, ist der Vorabgewinn dem Kommanditisten als Sondervergütung zuzurechnen und von diesem zu versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kommanditist, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, eine Geschäftsführungsvergütung von der Komplementär-GmbH erhält oder nicht.

Hintergrund: Bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft werden die Tätigkeitsvergütungen, die die Personengesellschaft einem Gesellschafter zahlt, dem Gewinn der Personengesellschaft wieder hinzugerechnet und der Gewerbesteuer unterworfen. Bei der einkommensteuerlichen Zurechnung des Gewinns auf die einzelnen Gesellschafter wird die Tätigkeitsvergütung dann dem tätig gewordenen Gesellschafter zugerechnet, so dass er den Betrag als gewerbliche Einkünfte versteuern muss.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der A und B als Kommanditisten zu je 50 % sowie die AB-GmbH als Komplementärin mit 0 % beteiligt waren. Gesellschafter und Geschäftsführer der AB-GmbH waren ebenfalls A und B zu je 50 %; für ihre Geschäftsführung erhielten A und B kein Gehalt von der AB-GmbH. Die AB-GmbH war Geschäftsführerin der GmbH & Co. KG und übernahm die Haftung der GmbH & Co. KG; für die Geschäftsführung und die Haftungsübernahme erhielt sie einen Vorabgewinn von 200.000 €. Den verbleibenden Gewinn rechnete die GmbH & Co. KG dem A und B jeweils zur Hälfte zu. Das Finanzamt erkannte diese Gewinnverteilung nicht an, sondern zog von dem Vorabgewinn eine Haftungsvergütung von 1.250 € ab und rechnete den verbleibenden Betrag von 198.750 € jeweils dem A und B zur Hälfte zu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Ansatz des Finanzamts im Grundsatz, verwies die Sache aber wegen der Angemessenheit der Haftungsvergütung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zu den Sondervergütungen einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft gehört auch die Geschäftsführervergütung, die der Kommanditist in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erhält. Der Kommanditist wird insoweit im Dienst der Personengesellschaft tätig, so dass die Geschäftsführervergütung mit einer Gewinnverteilung vergleichbar ist.

  • Zwar haben A und B keine Vergütung von der GmbH & Co. KG oder von der AB-GmbH erhalten, sondern die AB-GmbH hat einen Vorabgewinn erhalten. Dies ändert aber nichts daran, dass tatsächlich A und B für die GmbH & Co. KG geschäftsführend tätig geworden sind und dass der Vorabgewinn für eine Leistung von A und B gezahlt worden ist. Es ist daher unbeachtlich, dass die AB-GmbH keine Geschäftsführervergütung an A und B gezahlt hat.

  • Das FG muss nun prüfen, ob die vom Finanzamt angesetzte Haftungsvergütung in Höhe von 1.250 € angemessen ist.

Hinweise: Das Urteil hat zur Folge, dass A und B jeweils die Hälfte des nach Abzug einer angemessenen Haftungsvergütung verbleibenden Vorabgewinns versteuern müssen, und zwar zusätzlich zu dem von ihnen errechneten Gewinnanteil. Die AB-GmbH muss hingegen lediglich eine angemessene Haftungsvergütung versteuern.

Die von A und B gewählte Gestaltung sollte bewirken, dass die AB-GmbH einen Vorabgewinn von 200.000 € versteuern muss; der Steuersatz wäre mit 15 % Körperschaftsteuer sehr niedrig gewesen, weil der Vorabgewinn gewerbesteuerlich aufgrund einer sog. Kürzung nicht besteuert worden wäre. Solange die AB-GmbH den Vorabgewinn also nicht ausgeschüttet sondern thesauriert hätte, wäre die Steuerbelastung von 15 % deutlich niedriger gewesen als der individuelle Steuersatz von A und B. Diese Gestaltung hätte der BFH aber nur dann akzeptiert, wenn A und B nicht Kommanditisten der GmbH & Co. KG gewesen wären.

BFH, Urteil vom 28.5.2020 - IV R 11/18; NWB

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