Vorsteuervergütung bei formell fehlerhafter Rechnung

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 06.12.2021



Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält eine Vorsteuervergütung auch dann für möglich, wenn die Rechnung formell fehlerhaft ist. Entscheidend ist, dass die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind und dass die Rechnung nicht so mangelhaft ist, dass die materiellen Voraussetzungen nicht mehr überprüft werden können.

Hintergrund: Bezieht ein Unternehmer Leistungen im Ausland, kann er einen Vorsteuervergütungsantrag stellen. Die Vorsteuervergütung setzt u.a. voraus, dass der Unternehmer ordnungsgemäße Rechnungen vorlegen kann.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine französische Unternehmerin, die in Rumänien Geräte einkaufte. Die rumänische Verkäuferin stellte ihr hierfür Umsatzsteuer in Rechnung. Die Klägerin beantragte bei der rumänischen Finanzverwaltung die Vorsteuervergütung, die unter Hinweis auf die fehlende Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen abgelehnt wurde. Die rumänische Verkäuferin berichtigte ihre Rechnungen, und die Klägerin stellte einen erneuten Vorsteuervergütungsantrag, der keinen Erfolg hatte, weil der Antrag bereits einmal abgelehnt worden war. Das rumänische Finanzgericht rief den EuGH an.

Entscheidung: Der EuGH hielt eine Vorsteuervergütung für möglich:

  • Die Vorsteuervergütung setzt vor allem voraus, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und eine Leistung von einem Unternehmer an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht worden ist. Hingegen ist nicht entscheidend, dass die Rechnung alle formellen Anforderungen erfüllt.

  • Eine formell nicht ordnungsgemäße Rechnung berechtigt erst dann nicht mehr zum Vorsteuerabzug, wenn sie so mangelhaft ist, dass das Finanzamt die materiellen Voraussetzungen nicht mehr überprüfen kann.

  • Der Vorsteuerabzug muss in dem Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in dem der Unternehmer erstmals in den Besitz einer Rechnung gelangt ist. Es ist also nicht möglich, dass der Unternehmer den Vorsteuerabzug erst nach Berichtigung der Rechnung geltend macht.

Hinweise: Die abschließende Entscheidung muss nun das rumänische Finanzgericht treffen. Die Entscheidung des EuGH betrifft zwar die Vorsteuervergütung und nicht den allgemeinen Vorsteuerabzug; jedoch sind die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuervergütungsanspruch ebenfalls sehr hoch, so dass aus der EuGH-Entscheidung positive Rückschlüsse für einen Vorsteuerabzug aus einer formell nicht ordnungsgemäßen Rechnung gezogen werden können.

Der EuGH definiert leider nicht die konkrete Grenze, ab der eine Rechnung so mangelhaft ist, dass sie nicht mehr zur Überprüfung der materiellen Voraussetzungen verwendet werden kann. Hier muss die künftige Rechtsprechung des EuGH, aber auch die des Bundesfinanzhofs, im Auge behalten werden. Tendenziell ist der EuGH großzügiger als die deutsche Finanzverwaltung und „verzeiht“ formelle Fehler eher, wenn feststeht, dass es sich um die Leistung eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmer handelt.

EuGH, Urteil v. 21.10.2021 - Rs. C-80/20 „Wilo Salmson“; NWB

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