Vorsteuervergütungsverfahren: Antragsfrist für Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten und Drittländern

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 22.10.2020



Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten und Drittländern hätten die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich bis zum 30.9.2020 (Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten) und bis zum 30.6.2020 (Unternehmer aus Drittländern) über das Portal ihres Ansässigkeitsstaates beantragen müssen. Da die COVID-19-Pandemie weltweit zu Einschränkungen und Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebens geführt hat, gelten für die diesjährige Antragsfrist Erleichterungen bis zum 31.12.2020.

Hintergrund: Das Vorsteuervergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht, die im Ausland ansässig sind und im Vergütungszeitraum im Inland keine oder nur bestimmte Umsätze i. S. des § 59 UStDV ausgeführt haben.

Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, hätten die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich bis zum 30.9.2020 über das Portal ihres Ansässigkeitsstaates beantragen müssen. Diese Frist gilt für den elektronisch einzureichenden Antrag auf Vorsteuervergütung und die dem Antrag in elektronischer Form beizufügenden Rechnungen und Einfuhrdokumente.

Im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer hatten grundsätzlich die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 bis zum 30.6.2020 beim BZSt zu beantragen. Innerhalb dieser Frist mussten beim BZSt der elektronisch einzureichende Antrag auf Vorsteuervergütung (über BZSt-Online-Portal) und die im Original vorzulegenden Rechnungen und Einfuhrdokumente.eingegangen sein.

Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, gilt in den Fällen, in denen Unternehmer oder ihre Bevollmächtigten ihre Anträge für 2019 nicht fristgerecht einreichen konnten, Folgendes:

  • Der Antrag auf Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente sind so schnell wie möglich einzureichen.

  • Eine Begründung, warum die Antragsfrist nicht einhalten werden konnte, soll dem Antrag beigefügt werden.

  • Sollte der Vergütungsantrag nicht bis zum 31.12.2020 beim BZSt eingehen, soll der Antrag so schnell wie möglich ein, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Wegfall des Umstandes, der an der Antragstellung gehindert hat, gestellt werden und ebenfalls innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses eine aussagekräftige Begründung, warum die Antragsfrist nicht einhalten werden konnte, eingereicht werden.

Hinweis: Sollten Sie erstmals einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern beim BZSt stellen (oder haben Sie Ihren letzten Antrag vor dem 1.7.2017 gestellt), beachten Sie bitte zusätzlich: Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist elektronisch über das BZStOnline-Portal des BZSt einzureichen. Bevor Sie das Portal nutzen können, müssen Sie sich einmalig beim BZSt für die Nutzung des Portals anmelden. Danach müssen Sie sich mit den erhaltenen Zugangsdaten im Portal registrieren. Einzelheiten zum Ablauf der Anmeldung und zur Registrierung finden Sie auf der Homepage des BZSt unter der Rubrik "Vorsteuervergütung – Elektronische Datenübermittlung".

Die Anmeldung zum Portal kann auf Grund längerer Postlaufzeiten bei der Versendung von Zugangsdaten ins Ausland einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen.

Bundeszentralamt für Steuern; NWB

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