Wärmelieferung einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Mitglieder der Gemeinschaft

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Thema: Steuern: Vermieter

vom: 05.02.2021



Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die deutsche Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an ihre Mitglieder für europarechtswidrig. Nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht darf eine Umsatzsteuerfreiheit nur für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gewährt werden, nicht aber für die Lieferung von selbst hergestellter Wärme. Die Versagung der Umsatzsteuerfreiheit hat allerdings den Vorteil, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks berechtigt ist.

Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Lieferung von Wärme an ihre Wohnungseigentümer umsatzsteuerfrei; eine umsatzsteuerfreie Leistung berechtigt jedoch nicht zum Vorsteuerabzug. Das europäische Mehrwertsteuerrecht kennt diese Umsatzsteuerbefreiung nicht, sondern nur eine Befreiung für Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die es auch im deutschen Umsatzsteuerrecht gibt.

Sachverhalt: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft errichtete auf ihrem Grundstück ein Blockheizkraftwerk, das zu 28 % Strom und zu 72 % Wärme erzeugte. Den Strom lieferte die Wohnungseigentümergemeinschaft an ein Energieversorgungsunternehmen, während sie die Wärme an ihre eigenen Mitglieder gegen Entgelt lieferte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die Vorsteuer in Höhe von ca. 20.000 € aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend, die das Finanzamt aber nur im Umfang von 28 % (Anteil der Stromerzeugung) anerkannte, weil es sich bei der Lieferung der Wärme um eine umsatzsteuerfreie Lieferung handle, die den Vorsteuerabzug ausschließe. Hiergegen klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Finanzgericht (FG), das den EuGH anrief.

Entscheidung: Der EuGH hält die deutsche Umsatzsteuerfreiheit für die Wärmelieferung durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an ihre Mitglieder für europarechtswidrig:

  • Europarechtlich gibt es eine Umsatzsteuerfreiheit für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Der Begriff der Vermietung und der Verpachtung ist eng auszulegen, da Umsatzsteuerbefreiungen die Ausnahme von dem Grundsatz sind, dass jede Leistung, die gegen Entgelt erbracht wird, der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Umsatzsteuerbefreiung für Vermietungsumsätze umfasst daher nicht die Lieferung von Wärme.

  • Mit der Vermietung ist die Überlassung eines Grundstücks gegen Entgelt für eine bestimmte Zeit gemeint. Sie ist umsatzsteuerfrei, weil sie eine verhältnismäßig passive Tätigkeit darstellt, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt.

  • Bei einer Wärmelieferung wird jedoch ein körperlicher Gegenstand verkauft, nicht aber ein Grundstück auf bestimmte Zeit überlassen. Daher umfasst die europäische Umsatzsteuerfreiheit für die Vermietung von Grundstücken nicht die Lieferung von Wärme.

Hinweise: Das FG muss nun abschließend entscheiden. Aufgrund der nicht zu gewährenden Umsatzsteuerfreiheit wird es voraussichtlich den Vorsteuerabzug gewähren.

Der deutsche Gesetzgeber wird auf das Urteil reagieren und die deutsche Steuerbefreiung aufheben müssen. Bis dahin können sich Wohnungseigentümergemeinschaften auf das europäische Mehrwertsteuerrecht berufen und die Steuerbefreiung ablehnen – mit der Folge, dass sie dafür den Vorsteuerabzug erhalten. Oder sie nehmen die Steuerbefreiung in Anspruch, solange es sie noch gibt, weil sie keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen können oder weil die Steuerfreiheit günstiger ist als der Vorsteuerabzug.

EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-449/19 "WEG Tevesstraße"; NWB

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