Wahlrecht einer ausländischen Personengesellschaft bei der Art der Gewinnermittlung

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 30.08.2021



Eine ausländische Personengesellschaft, die inländische (deutsche) Gesellschafter hat und für diese die steuerlich relevanten Gewinnanteile in Deutschland erklären muss, hat ein Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) und durch Einnahmen-Überschussrechnung, wenn nach dem ausländischen Recht keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für sie besteht. Das Wahlrecht kann nicht durch die inländischen Gesellschafter ausgeübt werden. Sofern das Wahlrecht besteht, darf sie in Deutschland aber nur dann eine Einnahmen-Überschussrechnung abgeben, wenn sie ihr Wahlrecht nicht vorher schon zugunsten eines Betriebsvermögensvergleichs ausgeübt hat, indem sie eine Bilanz beim ausländischen oder deutschen Finanzamt abgegeben hat.

Hintergrund: Unternehmer müssen ihren Gewinn grundsätzlich durch einen sog. Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) ermitteln, wenn sie hierzu nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind, z.B. nach den Regeln für Kaufleute. Besteht keine derartige gesetzliche Verpflichtung, können sie sich entscheiden, ob sie ihren Gewinn durch eine freiwillig erstellte Bilanz oder aber durch eine Einnahmen-Überschussrechnung, d.h. nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten, ermitteln.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine in Luxemburg ansässige Personengesellschaft, deren Rechtsform mit einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar war. Ihre Gesellschafter waren in Deutschland ansässig und erzielten aus der Personengesellschaft zwar steuerfreie Einkünfte; diese erhöhten aber aufgrund des sog. Progressionsvorbehalts den Steuersatz für ihr steuerpflichtiges Einkommen. Für die Klägerin bestand möglicherweise nach luxemburgischen Aufsichtsrecht eine Verpflichtung, eine Bilanz zu erstellen; tatsächlich erstellte sie eine Bilanz. Allerdings erstellte sie auch für das deutsche Finanzamt eine Einnahmen-Überschussrechnung, aus der sie die Gewinnanteile für die deutschen Gesellschafter ableitete. Das deutsche Finanzamt war der Auffassung, dass die Gewinnanteile aus der Bilanz abzuleiten seien, weil die Klägerin kein Wahlrecht zwischen der Bilanzierung und der Einnahmen-Überschussrechnung gehabt habe.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt ein Wahlrecht bei der Gewinnermittlungsart für möglich und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Ein Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) und durch Einnahmen-Überschussrechnung besteht nur dann, wenn die Klägerin nach dem ausländischen Recht ihres Ansässigkeitsstaats nicht zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet war.

  • Bestand keine derartige Pflicht, hatte die Klägerin zwar grundsätzlich ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht musste sie selbst ausüben, da sie zur Gewinnermittlung verpflichtet war. Das Wahlrecht stand nicht ihren inländischen Gesellschaftern zu.

  • Bestand ein Wahlrecht, ist aber zu prüfen, ob die Personengesellschaft dieses Wahlrecht nicht bereits zugunsten einer Bilanzierung ausgeübt und damit verbraucht hat, indem sie freiwillig eine Bilanz aufgestellt hat und diese Bilanz vor der Abgabe der Einnahmen-Überschussrechnung bei dem ausländischen oder inländischen Finanzamt eingereicht hat. Hat sie die freiwillig aufgestellte Bilanz hingegen erst nach der Abgabe der Einnahmen-Überschussrechnung bei dem luxemburgischen Finanzamt abgegeben, hätte sie in Deutschland ihr Wahlrecht zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt.

Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob die Klägerin tatsächlich nach luxemburgischen Recht zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet war. Falls ja, durfte sie in Deutschland keine Einnahmen-Überschussrechnung mehr abgeben, sondern musste die Gewinnanteile der deutschen Gesellschafter aus ihrer Bilanz ableiten. Falls nein, muss das FG prüfen, ob die Klägerin vor der Abgabe ihrer Einnahmen-Überschussrechnung beim deutschen Finanzamt ihre Bilanz bereits bei dem luxemburgischen Finanzamt eingereicht hat. In diesem Fall hätte sie ihr Wahlrecht bereits zugunsten einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) verbraucht.

Ist für die deutsche Besteuerung der luxemburgische Jahresabschluss maßgeblich, muss dieser ggf. noch an die Bestimmungen des deutschen Steuerrechts angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt durch eine sog. Überleitungsrechnung.

BFH, Urteil v. 20.4.2021 - IV R 3/20; NWB

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