Wechsel der Bewertungsmethode bei Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 25.08.2021



Das Finanzministerium Schleswig-Holstein äußert sich zur Bewertung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer, der auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann, und zu einem möglichen Wechsel der Bewertungsmethode im Laufe des Jahres und nach Abschluss des Jahres.

Hintergrund: Die Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens für private Fahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer. Die Nutzungsmöglichkeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird grundsätzlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte monatlich angesetzt. Alternativ kann aber eine Einzelbewertung erfolgen, bei der nur die tatsächlich erfolgten Fahrten berücksichtigt werden und diese mit 0,002 % des Listenpreises monatlich angesetzt werden. Dies ist möglich, wenn der Dienstwagen weniger als 15 Mal im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.

Wesentlicher Inhalt des Schreibens des Finanzministeriums:

  • Grundsätzlich gilt die Bewertungsregel, nach der 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte monatlich angesetzt werden, auch in denjenigen Monaten, in denen der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich nicht nutzt, um zur Arbeit zu fahren.

  • Ein Wechsel zur sog. Einzelbewertung, bei der nur die tatsächlich erfolgten Fahrten berücksichtigt werden und diese mit 0,002 % des Listenpreises monatlich angesetzt werden, ist während des Jahres nicht möglich. Allerdings kann der Lohnsteuerabzug rückwirkend für das gesamte Jahr geändert werden, indem statt der 0,03 %-Methode die Einzelbewertung angewendet wird.

Hinweis: Die rückwirkende Einzelbewertung kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einzelnen Monaten oder über einen längeren Zeitraum z.B. wegen der Corona-Krise nicht genutzt hat.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. 21. Mai 2021 – VI 302 – S 2334 – 372; NWB

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