Zahlung an Landwirt für Einräumung eines Leitungsrechts

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 08.09.2021



Erhält ein Landwirt von einer Gemeinde Leistungen dafür, dass er der Gemeinde die Verlegung eines unterirdischen Regenwasserkanals gestattet, gehören die Leistungen zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften des Landwirts und nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ermittelt der Landwirt seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen, sind die Leistungen mit dem sog. Grundbetrag abgegolten und erhöhen nicht die steuerliche Belastung.

Hintergrund: Landwirte können ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln. Der Gewinn ergibt sich dann aus der Summe des Grundbetrags, des Gewinns der Sondernutzungen, der Sondergewinne, der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und der Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit diese zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.

Sachverhalt: Der Kläger war Landwirt im Nebenerwerb und ermittelte seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen. Im Jahr 2014 bewilligte er der Gemeinde die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück, damit die Gemeinde unterirdisch in 3 bis 4 m Tiefe einen Regenwasserkanal verlegen und unterhalten konnte. Hierfür sollte er eine Zahlung von 20.000 € sowie ein Grundstück im Wert von ca. 45.000 € erhalten. Der Kläger sah den Gesamtbetrag von 65.000 € als mit dem Grundbetrag im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen abgegolten an. Das Finanzamt erfasste den Gesamtbetrag hingegen als Miet- und Pachtzinsen, die nicht mit dem Grundbetrag abgegolten sind.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der von der Gemeinde geleistete Gesamtbetrag von ca. 65.000 € gehörte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Denn er war durch den Landwirtschaftsbetrieb veranlasst. Der Kläger hatte nämlich auf seinem betrieblichen Grundstück eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde eintragen lassen. Unbeachtlich ist, dass der Kläger keine landwirtschaftliche Leistung erbracht hatte.

  • Auch der Boden in einer Tiefe von 3 bis 4 m gehört zum betrieblichen Grundstück des Klägers. Es handelte sich bei der 3 bis 4 m tiefen Bodenschicht nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut des Privatvermögens; denn die tiefe Bodenschicht ist mit der oberen Bodenfläche durch den Austausch von Wasser und Mineralstoffen verbunden.

  • Der von der Gemeinde geleistete Gesamtbetrag ist mit dem sog. Grundbetrag abgegolten, der auch sonstige Vorgänge wie z.B. Entschädigungen umfasst. Es handelt sich nicht um Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Die Dienstbarkeit war nämlich nicht zeitlich begrenzt, wie dies bei einer Vermietung der Fall wäre. Auch stand weder dem Kläger noch der Gemeinde ein Kündigungsrecht zu, und die Gemeinde war nicht verpflichtet, den Regenwasserkanal nach Ablauf der Nutzungsdauer zu entfernen.

  • Vielmehr stellte die Leistung der Gemeinde einen Ausgleich für die Eigentumsbeschränkung dar, die sich aus der Bestellung der Dienstbarkeit ergab.

Hinweise: Zwar hat sich die Rechtslage für die Ermittlung nach Durchschnittssätzen geändert; das Urteil gilt aber auch für die aktuelle Rechtslage.

Da die Leistung den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften zuzuordnen war, kam eine Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bereits deshalb nicht in Betracht, da diese nachrangig gegenüber betrieblichen Gewinneinkünften sind. Zudem lag auch keine Vermietung vor.

Die Belastung des Grundstücks mit der Dienstbarkeit führte auch nicht zu einer Entnahme des Grundstücks, die gesondert hätte berücksichtigt werden müssen.

BFH, Urteil v. 19.4.2021 - VI R 49/18; NWB

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