Zurechnung von Zinsen bei deutscher Muttergesellschaft nach Zinsverzicht gegenüber ausländischer Tochtergesellschaft

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 30.09.2020



Verzichtet eine deutsche Muttergesellschaft auf Darlehenszinsen gegenüber ihrer ausländischen Tochtergesellschaft, können die entgangenen Zinseinnahmen dem Einkommen der Muttergesellschaft hinzugerechnet werden. Bei einer Hinzurechnung nach Grundsätzen des Außensteuerrechts hat die Muttergesellschaft innerhalb der EU aber die Möglichkeit, die Hinzurechnung dadurch zu vermeiden, dass sie wirtschaftliche Gründe für den Verzicht erbringt.

Hintergrund: Der Gesetzgeber will Gewinnverschiebungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften vermeiden, erst recht, wenn der Gewinn in das – ggf. niedrig besteuerte – Ausland verschoben wird. Werden Einkünfte eines Unternehmers aus einer Geschäftsbeziehung mit einer nahestehenden Person bzw. Gesellschaft dadurch gemindert, dass er fremdunübliche Bedingungen vereinbart, sind die Einkünfte des Unternehmers daher in der Höhe anzusetzen, in der sie bei einer fremdüblichen Vereinbarung angefallen wären.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine deutsche GmbH, die u.a. Alleingesellschafterin der C-Gesellschaft in Tschechien war. Die Klägerin gewährte der C-Gesellschaft am 1.1.2003 ein verzinsliches Darlehen zu einem Zinssatz von 6,3 % p.a. für zehn Jahre. Am 18.9.2003 vereinbarte die Klägerin mit der C-Gesellschaft eine rückwirkende Zinsbefreiung ab dem 1.1.2003. Das Finanzamt rechnete der Klägerin in den Veranlagungszeiträumen 2003 und 2004 jeweils 6,3 % Zinsen nach den Grundsätzen des Außensteuerrechts hinzu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück, damit dieses prüft, ob es ab dem 1.5.2004, dem Tag des Beitritts Tschechiens zur EU, wirtschaftliche Gründe für eine Zinsbefreiung gab:

  • Grundsätzlich war eine Hinzurechnung der Zinsen, auf die die Klägerin verzichtet hatte, möglich. Denn die Darlehensgewährung stellte eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Außensteuerrechts dar. Zu den Geschäftsbeziehungen gehört jede schuldrechtliche Beziehung wie z.B. Darlehensgewährungen, auch wenn sie nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

  • Die rückwirkende Zinsbefreiung war auch nicht fremdüblich. Fremdüblich war vielmehr der ursprünglich vereinbarte Zinssatz von 6,3 %.

  • Zwar war daher an sich eine Erhöhung des Einkommens der Klägerin um die Zinsen in Höhe von 6,3 % nach außensteuerrechtlichen Grundsätzen möglich. Jedoch kann eine solche Einkommenserhöhung gegen den europarechtlichen Grundsatz der Niederlassungsfreiheit verstoßen; dieser Grundsatz gilt bei Geschäftsbeziehungen mit tschechischen Geschäftspartnern seit dem 1.5.2004, weil Tschechien am 1.5.2004 der EU beigetreten ist. Um den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit zu wahren, muss die Klägerin die Möglichkeit haben, wirtschaftliche Gründe für den Zinsverzicht für den Zeitraum ab dem 1.5.2004 anzuführen. Diese Prüfung obliegt dem FG.

Hinweise: Wirtschaftliche Gründe können z.B. eine gewisse Finanzierungsverantwortung der Klägerin für ihre tschechische Tochtergesellschaft sein oder aber eine Teilhabe der Klägerin am wirtschaftlichen Erfolg der C-Gesellschaft über Gewinnausschüttungen.

Zwar betrifft der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nicht das Streitjahr 2003, weil im Jahr 2003 Tschechien noch nicht der EU beigetreten war. Das FG muss aber bezüglich des Jahres 2003 ebenfalls noch den Sachverhalt ermitteln und insbesondere prüfen, ob die bis zum 18.9.2003 entstandenen Zinsforderungen werthaltig waren. Hiervon hängt es ab, ob die Klägerin eine sog. verdeckte Einlage in die C-Gesellschaft leisten konnte.

BFH, Urteil vom 27.11.2019 - I R 40/19 (I R 14/16); NWB

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