Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft für Zeitsoldaten wirkt sich steuerlich nicht aus

aktuelles

Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 15.10.2020




 

Audio:


Zwar kann die Zurverfügungstellung einer Kasernenunterkunft für einen Zeitsoldaten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Zugleich kann der Zeitsoldat aber in gleicher Höhe Werbungskosten absetzen.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehört nicht nur der Überweisungsbetrag, sondern auch Sachzuwendungen des Arbeitgebers wie z. B. eine Unterkunft, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.

Sachverhalt: Der Kläger war Zeitsoldat. Die Bundeswehr stellte ihm eine Unterkunft in der Kaserne unentgeltlich zur Verfügung. Der Kläger übernachtete aber nicht in der Kaserne, sondern fuhr nach Dienstschluss in seine Wohnung zurück. In der Unterkunft bewahrte er seine Dienstkleidung und Ausrüstung auf und nutzte die Kaserne zum Umziehen. Für die Überlassung der Kaserne wurde ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jährlich 612 € angesetzt. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung in gleicher Höhe Werbungskosten für die Kasernenunterkunft sowie Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. H. von ca. 1.800 € geltend. Das Finanzamt erkannte zwar die Fahrtkosten an, nicht aber die Unterkunftskosten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der BFH ließ offen, ob die Zurverfügungstellung der Kasernenunterkunft überhaupt zu Arbeitslohn geführt hat. Jedenfalls hätte der Kläger in gleicher Höhe einen Werbungskostenabzug gehabt. Denn hätte er für die Kasernenunterkunft Geld bezahlt, hätte es sich bei diesen Aufwendungen um Werbungskosten gehandelt.

  • Die Aufwendungen für die Kasernenunterkunft wären Werbungskosten gewesen, weil sie beruflich veranlasst waren. Denn der Kläger hat in der Kaserne seine Uniform und Ausrüstung aufbewahrt und seine Uniform in der Kaserne gewechselt.

  • Zwar sind Wohnkosten grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Der Kläger hat in der Kaserne aber nicht gewohnt, da er dort nicht übernachtet hat und die Kaserne auch nicht für den privaten Aufenthalt außerhalb seiner Dienstzeiten genutzt hat.

Hinweis: Hätte der Kläger in der Unterkunft gewohnt, also übernachtet und sich dort auch privat aufgehalten, hätte er Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen können. Er hätte dann aber nicht zusätzlich die Fahrtkosten für die täglichen Fahrten zwischen der Kaserne und seiner Wohnung geltend machen können, sondern nur eine wöchentliche Familienheimfahrt absetzen können.

BFH, Urteil vom 28.4.2020 – VI R 5/18; NWB

zurück



Aktuelles Steuer- und Wirtschaftsrecht:


Steuer-Newsletter Newsletter + RSS-Feed Steuerrecht RSS Feed


Grundsteuererklärung: Frist: 31.10.2022

Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

Wichtiger Hinweis: Zur Zeit nehme ich keine neuen Mandanten an. Nutzen Sie bitte statt dessen meine Steuerberatung online.









Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin