Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens
Thema: Steuern
vom: 09.07.2021
Leistet der Arbeitnehmer eine sog. zeitraumbezogene Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens, der ihm auch zur Privatnutzung überlassen wird, ist die Zuzahlung auf den Zeitraum, für den sie geleistet wird, rechnerisch zu verteilen und mindert in diesem Zeitraum den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Fahrzeugs.
Hintergrund: Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen, muss er den sog. geldwerten Vorteil versteuern, und zwar nach der sog. 1 %-Methode, wenn er kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt. Beteiligt sich der Arbeitnehmer jedoch an den Kosten des Dienstwagens, mindert sich der geldwerte Vorteil entsprechend, so dass der Arbeitnehmer weniger Steuern zahlen muss.
Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer einer GmbH, deren Geschäftsführer sein Sohn war. Er erhielt ein monatliches Gehalt von 75 € und durfte zudem noch einen Dienstwagen privat nutzen. Der Dienstwagen wurde im Jahr 2010 von der GmbH angeschafft und hatte einen Bruttolistenpreis von ca. 57.300 €. Nach der sog. 1 %-Methode ergab sich damit ein monatlicher geldwerter Vorteil von 573 € (1 % von 57.300 €), jährlich 6.876 €. Der Kläger beteiligte sich mit einer einmaligen Zuzahlung in Höhe von 20.000 € an den Anschaffungskosten des Wagens und traf mit der GmbH eine Vereinbarung, nach der die Zuzahlung für einen Zeitraum von 96 Monaten (d.h. acht Jahre) geleistet wurde; monatlich ergab dies einen Betrag von 208,33 €. Die GmbH zog – rechnerisch ungenau – 199 € vom geldwerten Vorteil (573 €) ab und ermittelte ein Bruttogehalt von 449 € (573 € - 199 € + 75 € Barlohn). Da dieser Betrag die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € nicht überschritt, versteuerte die GmbH das Gehalt mit einem Pauschsteuersatz von 2 %.
Das Finanzamt verrechnete hingegen in den Jahren 2010 bis 2012 die Zuzahlung von 20.000 € vollständig mit dem geldwerten Vorteil von 6.876 €, so dass in den Jahren 2010 und 2011 kein geldwerter Vorteil zu versteuern war und im Jahr 2012 nach Verrechnung eines Restbetrags von 6.248 € noch ein geldwerter Vorteil von 628 € verblieb. Im Streitjahr 2015 gelangte das Finanzamt zu einem – ungekürzten – geldwerten Vorteil in Höhe von 6.876 € und hielt deshalb eine Pauschalierung nicht mehr für zulässig.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Der Kläger brauchte im Jahr 2015 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mehr zu versteuern, da die GmbH zu Recht eine Lohnsteuerpauschalierung durchgeführt hatte, die Abgeltungscharakter hatte. Die Pauschalierung war rechtmäßig, da das Gehalt des Klägers aus einer geringfügigen Beschäftigung resultierte. Denn das monatliche Gehalt des Klägers betrug nicht mehr als 450 €.
Zwar belief sich der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens monatlich auf 573 €. Jedoch war hiervon die Zuzahlung anteilig abzuziehen. Ein Nutzungsentgelt, das der Arbeitnehmer zahlt, mindert nämlich ebenso wie die Übernahme einzelner betrieblicher Kosten oder der Anschaffungskosten den Wert des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung.
Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für einen bestimmten Zeitraum, so ist diese zeitraumbezogene Zuzahlung auf den Zeitraum, der vereinbart worden ist, rechnerisch zu verteilen. Denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben eine zeitraumbezogene Zuordnung der Zuzahlung arbeitsrechtlich wirksam vereinbart. Der anteilige Betrag mindert dann in diesem Zeitraum den Wert des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung.
Eine Verteilung der Zuzahlung auf den vereinbarten Zeitraum ist nur dann nicht vorzunehmen, wenn die Vereinbarung willkürlich ist oder den wirtschaftlichen Wertverhältnissen widerspricht. Dies war hier aber nicht der Fall. Grundsätzlich sind Anschaffungskosten und Minderungen der Anschaffungskosten durch Zuzahlungen im Steuerrecht auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Es war auch steuerlich zu akzeptieren, dass infolge der Vereinbarung eines Zeitraums von 96 Monaten der Kläger unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 € monatlich blieb und damit eine Pauschalierung möglich war; denn der Gesetzgeber hat das Pauschalierungswahlrecht eingeräumt.
Hinweise: Damit war im Streitjahr 2015 ein monatlicher Betrag von rund 208 € vom geldwerten Vorteil abzuziehen, so dass der Kläger lediglich einen geldwerten Vorteil von 365 € (573 € abzüglich 208 €) sowie einen Barlohn von 75 € erhielt, also unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 € lag. Offengelassen hat der BFH die Frage, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt fremdüblich war.
Ist die Zuzahlung des Arbeitnehmers höher als der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens, so ist der geldwerte Vorteil mit 0 € anzusetzen. Es können also weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten entstehen.
BFH, Urteil vom 16.12.2020 - VI R 19/18; NWB
Rechtsgrundlagen zum Thema: Dienstwagen
LStRR 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
EStH 6.1 21.2
LStH 3.50 8.1.9.10 9.11.5.10 19.3