Steuerratgeber · Rechtsstand: 10.08.2026

Aufhebungsvertrag unterschreiben: Steuerliche und sozialrechtliche Folgen

Einen Aufhebungsvertrag unterschreiben Sie nur einmal – die Folgen können aber Jahre nachwirken. Entscheidend sind vor allem Abfindung, Fünftelregelung, mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Krankenversicherung und das richtige Beendigungsdatum.

Das Wichtigste vorab
  • Nicht unter Zeitdruck unterschreiben: Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich; er ist nach § 623 BGB schriftlich abzuschließen, die elektronische Form ist ausgeschlossen.[1]
  • Abfindungen sind steuerpflichtig: Eine echte Entlassungsentschädigung kann aber nach § 24 Nr. 1 EStG i. V. m. § 34 EStG ermäßigt besteuert werden.[2]
  • Seit 2025 wichtig: Die Fünftelregelung wird nicht mehr im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt; der Vorteil wird regelmäßig erst über die Einkommensteuererklärung geprüft.[4]
  • Arbeitslosengeld-Risiko: Bei Arbeitsaufgabe durch Aufhebungsvertrag droht ohne wichtigen Grund grundsätzlich eine Sperrzeit von zwölf Wochen.[7]
  • Zusätzliches Ruhen möglich: Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und eine Entlassungsentschädigung gezahlt, kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen.[8]
Die Grafik zeigt vier Prüffelder: Vertragsform, Abfindung und Steuer, Arbeitslosengeld sowie Krankenversicherung und Meldung. Aufhebungsvertrag: 4 Prüfungen vor der Unterschrift 1 Form & Datum Schriftform, Kündigungsfrist, Freistellung 2 Abfindung Entschädigung statt Arbeitslohn? Zuflussjahr planen 3 ALG I Sperrzeit? Ruhen? Nachweise sichern 4 Meldung & KV 3 Monate / 3 Tage beachten Kasse klären Praxisregel: Erst rechnen und dokumentieren – dann unterschreiben.

Was ist ein Aufhebungsvertrag – und warum ist die Unterschrift so riskant?

Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung, sondern eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum zu beenden. Gerade weil Sie aktiv mitwirken, kann die Agentur für Arbeit den Vertrag als Arbeitsaufgabe werten. Nach § 159 Abs. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten insbesondere vor, wenn die arbeitslose Person das Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitslosigkeit herbeiführt.[7]

Der Vertrag muss nach § 623 BGB schriftlich geschlossen werden; eine E-Mail, ein Scan oder eine rein elektronische Signatur reicht für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus.[1]

Achtung / Häufiger Fehler

Viele Arbeitnehmer achten nur auf die Höhe der Abfindung. Entscheidend ist aber auch, warum der Vertrag geschlossen wird, ob die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und ob die Zahlung steuerlich als echte Entlassungsentschädigung formuliert ist.

Wie wird die Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag besteuert?

Eine Abfindung ist regelmäßig steuerpflichtig. Steuerlich kommt eine Begünstigung in Betracht, wenn die Zahlung eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG ist und als außerordentliche Einkunft unter § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG fällt.[2]

Das BMF unterscheidet klar: Eine Entlassungsentschädigung setzt den Verlust von Einnahmen voraus, mit denen der Arbeitnehmer rechnen konnte. Zahlungen für bereits erdiente Ansprüche – etwa rückständiger Arbeitslohn, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen oder Tantiemen – sind dagegen keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.[3]

Zahlung im Aufhebungsvertrag Typische steuerliche Einordnung Praxisfolge
Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes Mögliche Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG Fünftelregelung nach § 34 EStG prüfen
Gehalt bis zum Austritt / Freistellungsvergütung Normaler Arbeitslohn Reguläre Lohnsteuer und Sozialversicherung
Urlaubsabgeltung, Bonus, Tantieme, Weihnachtsgeld Regelmäßig bereits erdienter Arbeitslohn Keine Fünftelregelung als Entlassungsentschädigung
Outplacement, befristete Zuschüsse, Übergangsleistungen Einzelfallprüfung nach BMF-Grundsätzen Zufluss, Höhe und Zusammenhang dokumentieren

Wann hilft die Fünftelregelung bei einer Abfindung?

Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG mildert die Progression: Vereinfacht wird die Steuer so berechnet, als würde nur ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte zusätzlich zufließen; der Unterschiedsbetrag wird anschließend verfünffacht.[2]

Die Begünstigung setzt nach der Verwaltungsauffassung insbesondere eine Zusammenballung von Einkünften voraus. Grundsätzlich muss die Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum zufließen; Teilzahlungen in verschiedenen Jahren können schädlich sein. Geringfügige Nebenleistungen bis zu 10 % der Hauptleistung werden aus Vereinfachungsgründen regelmäßig nicht beanstandet.[3]

Vereinfachtes Rechenbeispiel 2026

Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung von 50.000 Euro und erhält zusätzlich 60.000 Euro Abfindung. Ohne Fünftelregelung läge die tarifliche Einkommensteuer auf 110.000 Euro nach § 32a EStG überschlägig bei rund 35.064 Euro. Mit Fünftelregelung ergibt sich überschlägig:

  • Steuer auf 50.000 Euro: rund 10.548 Euro
  • Steuer auf 62.000 Euro: rund 15.012 Euro
  • Differenz: rund 4.464 Euro × 5 = rund 22.320 Euro
  • Gesamtsteuer mit Fünftelregelung: rund 32.868 Euro

Der rechnerische Vorteil beträgt in diesem Beispiel rund 2.200 Euro. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, weitere Einkünfte und Zusammenveranlagung sind nicht berücksichtigt. Die Tarifformel 2026 ergibt sich aus § 32a EStG.[5]

Steuer-Tipp

Prüfen Sie vor der Unterschrift, in welchem Jahr die Abfindung zufließen soll. Ein Zufluss im Jahr mit niedrigerem übrigen Einkommen kann die Steuerbelastung deutlich senken. Der Vertrag sollte außerdem klar zwischen Entlassungsentschädigung, Arbeitslohn, Urlaubsabgeltung und Bonus unterscheiden.

Was hat sich seit 2025 bei der Fünftelregelung geändert?

Die Fünftelregelung ist nicht abgeschafft. Neu ist aber: Ab 2025 wird die Tarifermäßigung nach § 34 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr berücksichtigt. Die Entlastung erfolgt daher regelmäßig erst über die Einkommensteuererklärung, wenn das Finanzamt die Voraussetzungen bestätigt.[4]

Praktisch bedeutet das: Die Auszahlung kann zunächst höher besteuert wirken als erwartet. Eine Steuererstattung kommt erst später im Steuerbescheid, wenn die Fünftelregelung tatsächlich greift. Arbeitnehmer sollten daher Liquidität einplanen und die Abfindungsunterlagen mit der Steuererklärung einreichen.

Ist die Abfindung sozialversicherungsfrei?

Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist regelmäßig kein Arbeitsentgelt für eine Beschäftigungsleistung. § 14 SGB IV definiert Arbeitsentgelt als laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung.[10] Wird mit der Zahlung dagegen noch Arbeitsleistung, Freistellungsvergütung, Urlaubsabgeltung oder ein bereits erdienter Bonus abgegolten, ist die Abrechnung sozialversicherungsrechtlich gesondert zu prüfen.

Achtung bei freiwilliger Krankenversicherung

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder bei Ruhen wegen Sperrzeit nach § 159 SGB III besteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.[9] Ruht der Anspruch aus anderen Gründen, etwa wegen Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III, sollte die Krankenversicherung vorab mit der Krankenkasse geklärt werden.

Droht beim Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Ja. Bei einer Arbeitsaufgabe beträgt die Sperrzeit nach § 159 Abs. 3 SGB III grundsätzlich zwölf Wochen. Sie kann auf drei oder sechs Wochen verkürzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Sperrzeit innerhalb von sechs beziehungsweise zwölf Wochen geendet hätte oder eine besondere Härte vorliegt.[7]

Zusätzlich mindert eine Sperrzeit die Anspruchsdauer. Nach § 148 SGB III mindert sich die Dauer des Anspruchs um die Tage der Sperrzeit; bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer.[11]

Wann kann ein wichtiger Grund vorliegen?

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein Lösungssachverhalt, weil der Vertrag gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht zustande kommt.[12] Ein wichtiger Grund kann aber vorliegen, wenn insbesondere:

  • eine Arbeitgeberkündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wurde,
  • die Kündigung auf betriebliche oder personenbedingte Gründe gestützt wäre, nicht auf verhaltensbedingte Gründe,
  • das Arbeitsverhältnis zum selben oder einem früheren Zeitpunkt durch Arbeitgeberkündigung geendet hätte,
  • die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird,
  • keine Unkündbarkeit besteht und
  • eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr gezahlt wird; bei höheren Abfindungen sind zusätzliche Nachweise erforderlich.[13]
Häufiger Fehler

Die Formulierung „betriebsbedingt“ im Vertrag allein garantiert keine sperrzeitfreie Entscheidung. Die Agentur für Arbeit prüft den Sachverhalt eigenständig. Sichern Sie daher schriftliche Nachweise: drohende Kündigung, Kündigungsgrund, Kündigungsfrist, Sozialauswahl, Unkündbarkeit und Berechnung der Abfindung.

Wann ruht das Arbeitslosengeld wegen der Abfindung?

Sperrzeit und Ruhen sind zwei unterschiedliche Risiken. Nach § 158 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn wegen der Beendigung eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist endet.[8]

Praxisregel: Das Beendigungsdatum im Aufhebungsvertrag sollte mindestens dem Datum entsprechen, zu dem eine ordentliche Arbeitgeberkündigung wirksam geworden wäre. Wird das Arbeitsverhältnis früher beendet, kann die Abfindung sozialrechtlich deutlich teurer werden.

Welche Fristen gelten bei der Arbeitsagentur?

Nach § 38 SGB III müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegen zwischen Kenntnis des Enddatums und dem Ende weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden.[6]

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen Sie sich außerdem arbeitslos melden; die Bundesagentur für Arbeit nennt als Grundvoraussetzung die Online-Arbeitslosmeldung über den digitalen Service oder die persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit.[14]

Checkliste: Vor dem Unterschreiben prüfen
  1. Beendigungsdatum: Entspricht es mindestens der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers?
  2. Kündigungsgrund: Ist eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung konkret dokumentiert?
  3. Abfindung: Ist sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes formuliert und getrennt von Lohnbestandteilen ausgewiesen?
  4. Steuerjahr: Ist der Zufluss so geplant, dass die Fünftelregelung möglichst wirken kann?
  5. Sperrzeit: Liegen Nachweise für einen wichtigen Grund vor?
  6. Ruhen: Wird § 158 SGB III vermieden, weil die Kündigungsfrist eingehalten wird?
  7. Freistellung: Ist geklärt, ob sie widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und wie Urlaub angerechnet wird?
  8. Restansprüche: Urlaub, Überstunden, Bonus, Provision, Dienstwagen, bAV und Zeugnis gesondert regeln.
  9. Meldungen: Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung fristgerecht erledigen.
  10. Beratung: Vertrag vor Unterschrift arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlich prüfen lassen.

Aufhebungsvertrag erhalten?

Lassen Sie die steuerlichen und sozialrechtlichen Folgen vor der Unterschrift prüfen. Oft entscheiden wenige Formulierungen darüber, ob die Abfindung steuerlich begünstigt wird und ob beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit oder ein Ruhen droht.

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FAQ: Aufhebungsvertrag, Abfindung und Steuer

Sollte ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?

Nein. Prüfen Sie zuerst Abfindung, Kündigungsfrist, Sperrzeitrisiko, Steuerfolgen, Freistellung und Restansprüche. Eine spätere Korrektur ist oft schwierig.

Ist eine Abfindung steuerfrei?

Nein. Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Steuerermäßigung über § 34 EStG kommt nur in Betracht, wenn eine begünstigte Entschädigung vorliegt.

Gilt die Fünftelregelung noch?

Ja. Sie wird aber seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die Prüfung erfolgt regelmäßig erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Was ist bei Teilzahlungen der Abfindung problematisch?

Die Fünftelregelung setzt grundsätzlich eine Zusammenballung voraus. Teilzahlungen in mehreren Jahren können schädlich sein; geringfügige Nebenleistungen bis 10 % der Hauptleistung werden nach BMF-Vereinfachungsregel regelmäßig nicht beanstandet.

Droht immer eine Sperrzeit?

Nicht immer, aber häufig. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und nachgewiesen wird. Die Agentur für Arbeit entscheidet nach dem Einzelfall.

Ist die 0,5-Regel bei der Abfindung verbindlich?

Sie ist keine allgemeine Abfindungspflicht. Die 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr stammen aus § 1a KSchG und werden in den Weisungen der Bundesagentur als Anknüpfungspunkt für bestimmte sperrzeitfreie Konstellationen genutzt.

Muss ich die Abfindung in der Steuererklärung angeben?

Ja, wenn eine Steuererklärung abgegeben wird. Spätestens seit der Umstellung ab 2025 ist die Erklärung praktisch wichtig, damit das Finanzamt die Tarifermäßigung nach § 34 EStG prüfen kann.

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Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. § 623 BGB, Schriftform der Kündigung und des Auflösungsvertrags; Rechtsstand 10.08.2026. Ergänzend: § 126 BGB zur Schriftform.
  2. § 24 Nr. 1 EStG; § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG, außerordentliche Einkünfte und Fünftelregelung; Rechtsstand 10.08.2026.
  3. BMF, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 15 „Entlassungsentschädigungen“, insbesondere Rz. 2, 3, 8 ff.; Rechtsstand Ausgabe 2026.
  4. BMF, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 15, Hinweis zu Rz. 12: Ab 2025 keine Berücksichtigung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren.
  5. § 32a EStG, Einkommensteuertarif 2026: Grundfreibetrag 12.348 Euro, Tarifzonen und Berechnungsformeln; Rechtsstand 10.08.2026.
  6. § 38 SGB III, Arbeitsuchendmeldung: drei Monate vor Ende bzw. innerhalb von drei Tagen bei späterer Kenntnis; Rechtsstand 10.08.2026.
  7. § 159 SGB III, Ruhen bei Sperrzeit; insbesondere Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und Dauer von zwölf Wochen; Rechtsstand 10.08.2026.
  8. § 158 SGB III, Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung; Rechtsstand 10.08.2026.
  9. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, Versicherungspflicht bei Arbeitslosengeldbezug bzw. Ruhen wegen Sperrzeit nach § 159 SGB III; Rechtsstand 10.08.2026.
  10. § 14 SGB IV, Begriff des Arbeitsentgelts; Rechtsstand 10.08.2026.
  11. § 148 SGB III, Minderung der Anspruchsdauer bei Sperrzeiten; Rechtsstand 10.08.2026.
  12. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen § 159 SGB III, gültig ab 01.07.2026, FW 159.1.1.1: Aufhebungsvertrag als Lösungssachverhalt.
  13. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen § 159 SGB III, gültig ab 01.07.2026, FW 159.1.2.1.1: wichtiger Grund bei drohender Arbeitgeberkündigung, Abfindung bis 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr in Anlehnung an § 1a KSchG.
  14. Bundesagentur für Arbeit, „Arbeitslosengeld: Anspruch, Höhe, Antrag“, Abruf 10.08.2026: Voraussetzungen der Arbeitslosmeldung und Hinweise zur Sperrzeit.

Änderungsübersicht

  • SEO-Struktur mit klickstarkem Meta-Titel, Meta-Description, exakt einer H1 und suchintentionnahen H2-Fragen erstellt.
  • Steuerliche Behandlung der Abfindung nach § 24 Nr. 1 EStG und § 34 EStG inklusive Fünftelregelung und Beispielrechnung ergänzt.
  • Änderung seit 2025 aufgenommen: keine Fünftelregelung mehr im Lohnsteuerabzug.
  • Sozialrechtliche Risiken ergänzt: Sperrzeit nach § 159 SGB III, Minderung der Anspruchsdauer nach § 148 SGB III und Ruhen nach § 158 SGB III.
  • Meldepflichten nach § 38 SGB III, Krankenversicherungshinweis und praxisnahe Checkliste ergänzt.
  • FAQ mit validem JSON-LD sowie barrierefreie Inline-SVG-Infografik eingebunden.

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