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In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


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Kapitalertragsteuer

Von einer Reihe von Kapitaleinkünften wird im Wege des Steuerabzugs - ähnlich wie bei der Lohnsteuer - schon im Zeitpunkt der Zahlung ein Steuerabzug (Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag) erhoben.

Der Schuldner der Kapitalerträge, z.B. die ausschüttende Gesellschaft oder die depotführende Bank, sind verpflichtet, die Kapitalertragsteuer einzubehalten, bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Sowohl die Kapitalertragsteuer als auch der Zinsabschlag werden im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer auf die spätere Einkommensteuerschuld angerechnet und, soweit sich Überzahlungen ergeben, erstattet.

Seit 2008 hat die Kapitalertragsteuer mit 25 % bei privaten Kapitalerträgen den Charakter einer Abgeltungsteuer. Die Kapitalerträge müssen dann grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angegegen werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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