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Gemischt genutzte Grundstücke – Ertragsteuer und Umsatzsteuer in der Beratungspraxis

Inklusive der jüngsten Rechtsentwicklungen: BMF-Schreiben vom 26.01.2026 zur Abgrenzung Erhaltungsaufwand/Anschaffungs- und Herstellungskosten, Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 29.12.2025 mit Neufassung des § 8 EStDV, Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 zur kürzeren Nutzungsdauer sowie die Gebäude-Neuerungen aus dem Wachstumschancengesetz.


Inhaltsverzeichnis

  1. Warum das Thema beratungssensibel ist
  2. Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude
  3. Anschaffungs- und Herstellungskosten – Begriffliche Grundlagen
  4. Selbständige Gebäudeteile – Trennung als Werkzeug
  5. Zuordnung zum Betriebsvermögen, Vorsteuerabzug und Unternehmensvermögen
  6. Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten
  7. Wechselwirkung zwischen Betriebs- und Privatvermögen
  8. Der Aufwandsverteilungsposten
  9. Änderungen im Zusammenhang mit Gebäuden im Wachstumschancengesetz
  10. Abschreibungen in besonderen Fällen
  11. Zusammenfassende Handlungsempfehlungen
  12. Quellen und Fundstellen

Warum das Thema beratungssensibel ist

Gemischt genutzte Grundstücke sind in der Praxis der Regelfall, nicht die Ausnahme. Die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung verzahnt mehrere Regelungskomplexe – Bewertung, Abschreibung, Zuordnung zum Betriebs- bzw. Unternehmensvermögen, anschaffungsnahe Herstellungskosten und die Sondertatbestände der §§ 7b, 7g sowie § 7 Abs. 5a EStG. Die Häufung jüngster Rechtsänderungen Ende 2025 und Anfang 2026 verschärft die Lage: Wer hier noch mit den Maßstäben des BMF-Schreibens aus 2003 oder mit den alten Bagatellgrenzen des § 8 EStDV arbeitet, riskiert in der Betriebsprüfung erhebliche Korrekturen.

Dieser Beitrag bündelt die wesentlichen Aspekte praxisorientiert und ordnet die aktuelle Rechtsentwicklung ein.


1. Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude

Grundsystematik

Bei Erwerb eines bebauten Grundstücks ist der Gesamtkaufpreis aufzuteilen, weil nur das Gebäude abnutzbar (und damit AfA-fähig) ist, der Grund und Boden hingegen nicht. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Verkehrswerte beider Wirtschaftsgüter zum Erwerbszeitpunkt (sog. Restwertmethode ist hierbei nicht zulässig; BFH, Urteil v. 10.10.2000 – IX R 86/97).

Bewertungsverfahren

Maßgeblich ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021). In Betracht kommen Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren – die Wahl richtet sich nach Objektart und Datenlage. Bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern dominieren Vergleichs- oder Sachwertverfahren, bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Grundstücken regelmäßig das Ertragswertverfahren.

Vertragliche Aufteilung im Kaufvertrag

Eine im notariellen Vertrag vereinbarte Kaufpreisaufteilung ist grundsätzlich für die Besteuerung zu übernehmen, sofern sie nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen wirtschaftlich nicht haltbaren, einseitig zugunsten des Gebäudeanteils verschobenen Ansatz darstellt (BFH, Urteil v. 21.07.2020 – IX R 26/19). Eine offensichtliche Verschiebung zu Lasten des Grund und Bodens wird die Finanzverwaltung nicht anerkennen.

Arbeitshilfe des BMF – nur eingeschränkt nutzbar

Die vom BMF bereitgestellte Excel-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung ist nach BFH-Rechtsprechung (BFH IX R 26/19) als alleinige Aufteilungsmethode nicht geeignet, weil sie zu typisierend ist und die individuelle Marktlage – insbesondere in Ballungsräumen – nicht abbildet. In der Praxis sollte daher in Zweifelsfällen ein Gutachten beigezogen werden.

Praxistipp: Im notariellen Vertrag bereits eine plausible, gutachterlich abgesicherte Aufteilung vereinbaren. Das spart später erhebliche Diskussionen mit dem Finanzamt. Die im Referentenentwurf zur Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zunächst geplante Normierung einer einheitlichen Aufteilungsmethode (§ 9b EStDV-E) wurde im Regierungsentwurf vom 5. November 2025 nicht weiterverfolgt und ist nicht in Kraft getreten.

Praxisbeispiel

Steuerpflichtige S erwirbt 2026 ein gemischt genutztes Wohn- und Geschäftshaus für 1.200.000 €. Laut Ertragswertgutachten entfallen 200.000 € auf Grund und Boden und 1.000.000 € auf das Gebäude. Im notariellen Vertrag wurde dieselbe Aufteilung explizit dokumentiert. Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt 1.000.000 € – zuzüglich der anteiligen Anschaffungsnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Grundbuch).


2. Anschaffungs- und Herstellungskosten – Begriffliche Grundlagen

Maßgeblich ist § 255 HGB; die handelsrechtlichen Begriffe gelten auch im Steuerrecht (§ 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 6 EStG).

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen zum Erwerb eines Wirtschaftsguts und zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand, einschließlich Anschaffungsnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Maklergebühr, Vermessung) und nachträglicher Anschaffungskosten.

Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn die Aufwendungen lediglich der Erhaltung der Substanz oder der zeitgemäßen Erneuerung dienen, ohne den Standard wesentlich anzuheben. Dieser ist sofort als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig.

Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und (anschaffungsnahen) Herstellungskosten ist mit dem BMF-Schreiben vom 26.01.2026 grundlegend neu strukturiert worden – dazu unten ausführlich.


3. Selbständige Gebäudeteile – Trennung als Werkzeug

Innerhalb eines Gebäudes können verschiedene selbständige Wirtschaftsgüter bestehen, die getrennt zu bilanzieren und abzuschreiben sind. Die Unterscheidung ist von praktischer Bedeutung, weil sich AfA-Methoden, Nutzungsdauern und Sonderabschreibungsmöglichkeiten unterscheiden.

3.1 Betriebsvorrichtungen – Tor zur § 7g-Förderung

Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen (z. B. Lastenaufzüge in Industriebauten, Tankanlagen, Backöfen, spezielle Klimaanlagen für Serverräume).

Steuerlich relevant: Betriebsvorrichtungen sind keine Gebäudeteile, sondern bewegliche Wirtschaftsgüter (R 7.1 Abs. 3 EStR). Damit eröffnen sich:

  • die kürzere AfA nach AfA-Tabelle,
  • der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG, bis zu 50 % der voraussichtlichen AK/HK),
  • die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (bis zu 40 %, dazu Abschnitt 8).

Praxistipp: Bei Erwerb eines gemischt genutzten Objekts immer prüfen, ob Anlagen vorhanden sind, die als Betriebsvorrichtung qualifizieren. Eine getrennte Ausweisung im Kaufvertrag bzw. eine sachgerechte Aufteilung in der Rechnung des Verkäufers (insbesondere bei umsatzsteuerpflichtigen Veräußerungen mit Option) erleichtert die spätere Argumentation und schafft umsatzsteuerlich ggf. Vorteile.

3.2 Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten

Diese sind selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter eigener Art (R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EStR). Sie werden über ihre eigene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben – regelmäßig deutlich kürzer als die 33 Jahre des Gebäudes selbst (bei betrieblicher Nutzung 3 % AfA gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG).

3.3 Mietereinbauten

Bei Mietereinbauten kommt es darauf an, ob es sich um eigenbetriebliche Aufwendungen, Scheinbestandteile oder echte Mietereinbauten handelt. Echte Mietereinbauten, die im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters stehen, werden über die Nutzungsdauer oder die – ggf. kürzere – Vertragslaufzeit linear abgeschrieben (BFH, Urteil v. 15.10.1996 – VIII R 44/94; H 7.1 EStH). Werden Betriebsvorrichtungen eingebaut, gelten die Regeln zu Betriebsvorrichtungen.

3.4 Gebäudeteile entsprechend der Nutzung

Nach R 4.2 Abs. 4 EStR ist ein einheitliches Gebäude in bis zu vier selbständige Wirtschaftsgüter zu zerlegen, soweit die Gebäudeteile in unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen:

  1. eigenbetrieblich genutzter Teil,
  2. fremdbetrieblich genutzter Teil (Vermietung an Betrieb eines anderen),
  3. zu eigenen Wohnzwecken genutzter Teil,
  4. zu fremden Wohnzwecken vermieteter Teil.

Jeder dieser Teile ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut mit eigener AfA-Bemessungsgrundlage und – soweit eigenbetrieblich oder fremdbetrieblich vermietet – ggf. eigenen Folgen für die Zuordnung zum Betriebsvermögen.

Praxisbeispiel: Ein Bauunternehmer kauft ein Vierfamilienhaus mit Erdgeschoss-Büro. Er nutzt das Büro (25 %) für seinen Betrieb, vermietet eine Wohnung (25 %) an einen Steuerberater (fremdbetrieblich), bewohnt selbst eine Wohnung (25 %) und vermietet die letzte Wohnung zu Wohnzwecken (25 %). Es liegen vier selbständige Gebäudeteile vor. Der eigenbetriebliche Teil ist notwendiges Betriebsvermögen; der zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teil ist Privatvermögen; die beiden vermieteten Teile sind Einkünfte aus V+V (§ 21 EStG) und im Privatvermögen, sofern keine Betriebsaufspaltung o. Ä. eingreift.

3.5 Grundstücksteile von untergeordnetem Wert – die neue Rechtslage des § 8 EStDV

Hier ist die größte Praxisänderung der jüngeren Zeit verortet.

Bisherige Rechtslage (bis Wj 2025):

  • Ein eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteil musste nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sein Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und zugleich nicht mehr als 20.500 € betrug (§ 8 EStDV a.F.).
  • Beide Grenzen mussten kumulativ eingehalten sein.

Neue Rechtslage durch die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 (BR-Drucks. 626/25; im BGBl. I 2025 Nr. 372 verkündet am 29.12.2025, in Kraft getreten am 30.12.2025):

"Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt. In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden."

Damit ergeben sich zwei zentrale Änderungen:

  1. Alternative statt kumulative Voraussetzungen – es genügt, wenn eine der beiden Grenzen (30 qm oder 40.000 €) eingehalten ist. Die zentrale Änderung liegt in der Verknüpfung der Tatbestandsmerkmale: Während nach alter Rechtslage beide Bedingungen kumulativ erfüllt sein mussten (Wert und Flächenanteil), genügt nunmehr die Erfüllung einer der beiden Voraussetzungen.
  2. Neues Abzugsverbot in § 8 Satz 2 EStDV – wer das Wahlrecht zugunsten des Privatvermögens ausübt, darf die mit dem Grundstücksteil zusammenhängenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen. Das ist ein echtes Abzugsverbot für Gebäudeteilkosten und trifft in erster Linie die Gebäudeabschreibung (AfA), die bisher auch dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden konnte, wenn der Grundstücksteil nicht aktiviert wurde.

Anwendungszeitpunkt (§ 84 Abs. 1d EStDV):

  • Die neuen Größen- und Wertgrenzen (§ 8 Satz 1 EStDV n.F.) gelten in allen offenen Fällen – also rückwirkend für noch nicht bestandskräftige Veranlagungen.
  • Das neue Abzugsverbot (§ 8 Satz 2 EStDV n.F.) gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen, betrifft aber auch Altfälle ab diesem Zeitpunkt.

Was bleibt abziehbar?

Betriebsbezogene Aufwendungen wie Strom und Heizkosten können nach der Neuregelung weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie trotz unterbliebener Zuordnung des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen betrieblich veranlasst sind. Auch die Jahres- oder Tagespauschale für das häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG) wird nach derzeit herrschender Auffassung von dem Abzugsverbot nicht betroffen sein, da sie nicht systematisch an die Gebäudeteilkosten anknüpft.

Praxisbeispiel: Steuerberater B nutzt in seiner Münchener Eigentumswohnung ein 25 qm großes Arbeitszimmer. Anteiliger Wert: 65.000 €.

  • Nach alter Rechtslage: Wertgrenze 20.500 € überschritten – zwingend Betriebsvermögen, AfA als BA abziehbar.
  • Nach neuer Rechtslage: 30-qm-Grenze nicht überschritten – Wahlrecht.
    • Ausübung zugunsten Privatvermögen: keine stille-Reserven-Verstrickung, aber AfA nicht mehr als BA abziehbar.
    • Ausübung zugunsten Betriebsvermögen: AfA bleibt abziehbar, aber Veräußerungsgewinn (Wertsteigerung) wird bei Verkauf/Betriebsaufgabe steuerpflichtig (ggf. mit §-16-Abs.-4-Freibetrag und § 34 EStG begünstigt).

Beratungshinweis – strategische Wahlrechtsausübung: Die Entscheidung zwischen BV und PV ist im Einzelfall zu treffen. Maßgeblich sind insbesondere die jährliche AfA-Wirkung, das Risiko stiller Reserven, der voraussichtliche Verbleibszeitraum, die Anwendbarkeit der Begünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG bei späterer Aufdeckung sowie die Möglichkeit von Übergangsproblemen bei in Altjahren bereits aktivierten Grundstücksteilen, bei denen es bei Wahl der PV-Zuordnung zu einer Entnahme zum Teilwert kommen kann.


4. Zuordnung zum Betriebsvermögen, Vorsteuerabzug und Unternehmensvermögen

Bei gemischt genutzten Grundstücken laufen ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Zuordnung nicht parallel. Beide Sphären sind getrennt zu prüfen.

4.1 Ertragsteuerliche Zuordnung

Nutzung Zuordnung
Eigenbetrieblich > 50 % Notwendiges Betriebsvermögen
Eigenbetrieblich 10–50 % Gewillkürtes Betriebsvermögen (Wahlrecht)
Eigenbetrieblich < 10 % Notwendiges Privatvermögen
Zu eigenen Wohnzwecken Notwendiges Privatvermögen
Zu fremden Wohnzwecken vermietet Privatvermögen (V+V), wenn keine besonderen Umstände (z.B. Betriebsaufspaltung)

Die Zuordnung erfolgt pro Gebäudeteil (R 4.2 EStR).

4.2 Umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Mindestnutzung 10 %: Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn das Grundstück zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird (sog. unternehmerische Mindestnutzung).

Zuordnungswahlrecht: Wird das Grundstück sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische Zwecke (Privatnutzung) verwendet, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht: vollständige Zuordnung zum Unternehmen, vollständige Zuordnung zum Privatvermögen oder anteilige Zuordnung. Eine vollständige Zuordnung zum Unternehmen ist nur sinnvoll, soweit der Vorsteuerabzug nicht durch § 15 Abs. 2 UStG (steuerfreie Vermietung) ausgeschlossen ist.

Wichtig – Dokumentation der Zuordnungsentscheidung: Die Zuordnungsentscheidung muss bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung des Jahres der Leistungserbringung (regelmäßig bis 31. Juli des Folgejahres, in Beraterfällen 31. Juli des übernächsten Jahres) zeitnah und nach außen erkennbar dokumentiert werden (BFH, Urteile v. 04.05.2022 – XI R 28/21 und XI R 29/21, im Anschluss an EuGH "Finanzamt N").

§-15a-Korrektur bei Verwendungsänderung: Der Vorsteuerberichtigungszeitraum für Grundstücke beträgt zehn Jahre (§ 15a Abs. 1 UStG). Ändert sich der Nutzungsanteil – z. B. Erhöhung des steuerfreien Wohnungsanteils zulasten der zum Vorsteuerabzug berechtigenden gewerblichen Vermietung mit Option (§ 9 UStG) – ist die zunächst abgezogene Vorsteuer pro Rata zu korrigieren.

Praxisbeispiel zur USt-Zuordnung: Unternehmerin U lässt 2026 ein Mehrfamilienhaus errichten (Gesamt-HK netto 1.500.000 € + 285.000 € USt). Das Erdgeschoss (20 % der Fläche) wird an einen Optiker vermietet, mit Option nach § 9 UStG (steuerpflichtig). 80 % wird zu Wohnzwecken vermietet (steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG).

  • Zuordnung zum Unternehmen erfolgt zu 100 %.
  • Vorsteuerabzug: nur für den Optiker-Anteil (20 %) → 57.000 €.
  • Verkauft U das Gebäude in 2030 vollständig steuerfrei (§ 4 Nr. 9a UStG) und übt nicht zur USt-Pflicht (§ 9 UStG), löst das den Berichtigungszeitraum aus: pro Restjahr 1/10 der Vorsteuer auf den optierenden Anteil korrigieren.

4.3 Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten

Laufende Aufwendungen (z. B. Reparaturen) sind direkt zuzuordnen, soweit möglich; nicht direkt zuordenbare Kosten (Verwaltung, Heizung der Gemeinschaftsräume) werden nach einem sachgerechten Schlüssel aufgeteilt. Ein Flächenschlüssel ist gegenüber dem Umsatzschlüssel bei Grundstücken regelmäßig vorrangig (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG).


5. Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten

5.1 Anschaffungsnahe Herstellungskosten – § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und ohne Umsatzsteuer 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen, gehören kraft Fiktion zu den Herstellungskosten – mit der Folge, dass sie nicht sofort abzugsfähig sind, sondern über die AfA verteilt werden.

5.2 Das BMF-Schreiben vom 26.01.2026 – die neue Verwaltungsleitlinie

Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 (GZ: IV C 1 - S 2253/00082/001/064) hat das BMF zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden Stellung genommen. Das neue Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2003 (BStBl I S. 386) und das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2017 (BStBl I S. 1447) vollständig und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Was ist neu, was wurde geschärft?

Standardhebung weiter über die "Vier-Bereiche-Prüfung":

Die Finanzverwaltung hält an der Beurteilung der "wesentlichen Verbesserung" anhand der vier zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) fest.

Eine Standardhebung liegt nur dann vor, wenn mindestens drei von vier Bereichen verbessert werden. Anschaffungskosten werden auch dann angenommen, wenn eine Standardhebung in zwei der vier Bereiche mit Herstellungskosten zusammenfällt. Wie bisher ist dabei für den Vergleich auf den Zeitpunkt des Immobilienerwerbs abzustellen.

Sanierung in Raten – Verkürzung des Betrachtungszeitraums:

Bislang galt ein Zeitraum von fünf Jahren. Die Inhalte des BMF-Schreibens aus 2017 zu anschaffungsnahen Herstellungskosten werden nun vollständig in das neue Schreiben integriert. Bei einer Sanierung in Raten wird nun nur auf Baumaßnahmen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren durchgeführt werden, abgestellt.

Anschaffungsnahe HK – Erweiterung im Detail:

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen erfolgen, die 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Umsatzsteuer wird hierbei nicht einbezogen, ebenso Erhaltungsarbeiten, die jährlich anfallen. Auch Schönheitsreparaturen (z. B. Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) werden in die 15 %-Grenze einbezogen, wobei kein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer als einheitlich zu würdigenden Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes vorausgesetzt wird (im Anschluss an BFH IX R 22/15, BStBl II 2016, 996; BFH IX R 15/15 und BFH IX R 25/14).

Erweiterung – wann liegt sie vor?

Eine Erweiterung liegt bei Vergrößerung der nutzbaren Fläche (z. B. Anbau eines Balkons, erstmaliger Ausbau Dachgeschoss) oder bei einer Substanzmehrung mit Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten vor (z. B. Einbau Sauna, Anbringen einer Sonnenmarkise). Maßnahmen, die lediglich eine vorhandene Funktion ersetzen oder modernisieren, stellen regelmäßig keine Substanzmehrung dar und sind als Erhaltungsaufwendungen sofort abziehbar.

Beweislast und Mitwirkungspflicht:

Grundsätzlich trägt das Finanzamt die Beweislast für Tatsachen, die zur Annahme von Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Gleichzeitig betont das BMF jedoch die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, wenn der ursprüngliche Zustand eines Gebäudes nicht mehr festgestellt werden kann. Dokumentation wird wichtiger: Fotos, Bauzustandsberichte und Rechnungsdokumentationen sind entscheidend, um Erhaltungsaufwand nachzuweisen.

Praxisbeispiel zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Anleger A erwirbt 2026 ein Mehrfamilienhaus für 600.000 € (davon 500.000 € Gebäude). Innerhalb von drei Jahren führt er folgende Maßnahmen durch:

  • Komplette Heizungserneuerung: 40.000 € netto
  • Neue Fenster: 25.000 € netto
  • Bad-Sanierung in zwei Wohnungen: 30.000 € netto
  • Maler- und Tapezierarbeiten in mehreren Wohnungen: 10.000 € netto

Summe ohne USt: 105.000 € → 21 % der Gebäude-AK von 500.000 € → 15 %-Grenze überschritten.

Folge: Sämtliche Aufwendungen (einschließlich der Maler- und Tapezierarbeiten) sind nach dem neuen BMF-Schreiben in die 15 %-Berechnung einzubeziehen und – nach Überschreiten – insgesamt als anschaffungsnahe HK zu aktivieren. Sofortiger Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug entfällt; AfA mit 3 % p.a. (bei Wohnzwecken-Vermietung neuer Gebäude) bzw. 2 %.


6. Wechselwirkung zwischen Betriebs- und Privatvermögen

6.1 Einlagen

Wird ein Grundstück oder Grundstücksteil aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, erfolgt die Bewertung grundsätzlich mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Wurde das Grundstück innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft, sind die Anschaffungskosten maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG), gemindert um die zwischenzeitlich vorgenommene oder zu berücksichtigende AfA (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG).

6.2 Entnahmen

Eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen erfolgt zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Es kommt zur Aufdeckung stiller Reserven, die regelmäßig im Jahr der Entnahme zu versteuern sind. Eine Übertragung auf andere Wirtschaftsgüter nach § 6b EStG ist – soweit deren Voraussetzungen vorliegen – möglich.

6.3 § 23 EStG bei privaten Veräußerungsgeschäften

Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung wieder veräußert, ist der Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) steuerpflichtig. Ausnahme: ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Praxisproblem bei gemischter Nutzung: Bei zwischenzeitlicher Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hat der BFH zuletzt entschieden (BFH, Urteil v. 01.03.2021 – IX R 27/19), dass das Arbeitszimmer im selbstbewohnten Eigentum nicht dem Befreiungstatbestand "zu eigenen Wohnzwecken" entgegensteht – auch der Arbeitszimmeranteil ist steuerfrei. Diese Sicht entlastet die Praxis erheblich, ist aber im Lichte des neuen § 8 Satz 2 EStDV und der dort intendierten klareren Trennung weiter im Blick zu behalten.

6.4 § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG – AfA nach Einlage

Wird ein Wirtschaftsgut nach vorheriger Nutzung zur Einkünfteerzielung im Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt, mindert sich der Einlagewert um die bereits vorgenommenen oder die nach § 7 EStG abzusetzenden AfA-Beträge. Die weitere AfA-Bemessungsgrundlage entspricht dem fortgeführten Einlagewert. Die Restnutzungsdauer ist neu zu schätzen.

Beispiel zu § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG: Steuerpflichtiger S hatte 2015 ein Mietshaus für 400.000 € angeschafft (davon 300.000 € Gebäude) und im Privatvermögen mit 2 % AfA abgeschrieben. Bis Einlage Ende 2026 wurden 11 × 6.000 € = 66.000 € AfA als WK abgezogen. Der Teilwert beträgt 600.000 € (davon 450.000 € Gebäude). Einlage 2027 in BV → Einlagewert 450.000 €, gemindert um die 66.000 € bereits abgezogene AfA → AfA-BMG 384.000 € bei einer neu zu schätzenden Restnutzungsdauer.


7. Der Aufwandsverteilungsposten

Bei der Nutzung eines im Privatvermögen befindlichen Gebäudes für betriebliche Zwecke (etwa Ehegatten-Konstellationen oder bei Nutzung des selbstgenutzten Hauses für das eigene Unternehmen unterhalb der Bagatellgrenze des § 8 EStDV) entstehen Aufwendungen, die wirtschaftlich dem Betrieb zuzuordnen sind, ohne dass das Wirtschaftsgut selbst aktiviert wird.

Der BFH (Großer Senat, Beschluss v. 23.08.1999 – GrS 1/97; BFH, Urteil v. 09.03.2016 – X R 46/14) hat hierzu den "Aufwandsverteilungsposten" entwickelt: Der betrieblich nutzende Steuerpflichtige kann seine eigenen Aufwendungen (insbesondere die quotale AfA, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen) als Betriebsausgaben absetzen, auch ohne dass der Gebäudeteil zum Betriebsvermögen gehört. Der Aufwandsverteilungsposten wird in einer separaten Nebenrechnung bzw. einer steuerlichen Schattenrechnung geführt.

Wichtige Einschränkung ab 2026: Soweit die Bagatellregelung des § 8 EStDV greift und der Steuerpflichtige das Wahlrecht zugunsten der PV-Behandlung ausübt, ist nach neuem § 8 Satz 2 EStDV der Abzug von Gebäudeteilkosten – insbesondere AfA – als Betriebsausgabe ausgeschlossen. Hier verdrängt die Spezialregel das aufwandsverteilungsbezogene Schattenregister.


8. Änderungen im Zusammenhang mit Gebäuden im Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat mehrere für gemischt genutzte Grundstücke unmittelbar relevante Änderungen gebracht.

8.1 Degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5a EStG

Durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024 wurde die degressive AfA für Wohngebäude befristet wieder eingeführt (§ 7 Abs. 5a EStG Neufassung -n. F.-). Die degressive AfA kann nunmehr für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wieder vorgenommen werden, wenn mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive AfA dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

AfA-Satz: Die AfA nach § 7 Abs. 5a EStG n. F. in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.

Wechsel zur linearen AfA: Der Übergang von der AfA in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 5a EStG n. F. zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist zulässig; die weitere AfA bemisst sich nach dem Übergang vom Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.

AfaA während degressiver AfA: Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig.

Praxisbeispiel: Investor I errichtet ein neues Mietwohnhaus, Baubeginn (Baubeginnsanzeige) Februar 2024, Fertigstellung Oktober 2025. Auf das Gebäude entfallen 1.000.000 €.

  • 2025 (Zeitanteilig 3 Monate, Oktober–Dezember): 1.000.000 € × 5 % × 3/12 = 12.500 €
  • 2026: (1.000.000 € − 12.500 €) × 5 % = 49.375 €
  • 2027: (987.500 € − 49.375 €) × 5 % = 46.906 €
  • Bei sechsjähriger degressiver Nutzung addiert sich der AfA-Vorteil gegenüber der linearen 3-%-AfA (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) auf rund 80.000 €.

8.2 § 7g EStG nach dem Wachstumschancengesetz – auch für Betriebsvorrichtungen interessant

Nach § 7g Abs. 5 EStG können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Sonderabschreibungen bis zu 40 % (bis 2023 20 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Im Zuge des Wachstumschancengesetzes wurde die Sonderabschreibung auf bis zu 40 Prozent der Investitionskosten angehoben. Die Erhöhung gilt erstmals für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden.

Relevant für gemischt genutzte Grundstücke: Betriebsvorrichtungen (z. B. Aufzüge in Gewerbeteilen, Photovoltaikanlagen, Solarthermie, Klimasysteme für Serverräume, Photovoltaik-Speichersysteme) sind bewegliche Wirtschaftsgüter und damit grundsätzlich § 7g-fähig, sofern die Gewinngrenze von 200.000 € im Vorjahr nicht überschritten und die fast ausschließliche betriebliche Nutzung (mindestens 90 %) gewährleistet ist. Die Kombination aus IAB (50 %), Sonder-AfA (40 % auf den Restbetrag) und regulärer AfA erreicht im ersten Jahr eine Abschreibungswirkung von bis zu 70 %.

8.3 § 7b EStG – Mietwohnungsneubau

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Kombinierbarkeit: § 7b EStG ist mit der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5a EStG kumulierbar, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen (insbesondere energetische Voraussetzung EH 40 / QNG für § 7b). Über die ersten vier Jahre können bis zu 5 % p.a. zusätzlich abgeschrieben werden.


9. Abschreibungen in besonderen Fällen

9.1 AfA-Bemessung nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Bei der linearen Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG erhöhen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten die AfA-Bemessungsgrundlage. Praktisch wird der bisherige Buchwert (Restwert) um die nachträglichen Kosten erhöht und der bisherige AfA-Satz (2 %, 2,5 % oder 3 %) auf den erhöhten Buchwert angewandt; alternativ kann zur Schätzung der Restnutzungsdauer übergegangen werden, wenn diese durch die Maßnahme verlängert wurde (R 7.4 Abs. 9 EStR).

9.2 AfA für außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG)

Bei einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung – etwa Teilabbruch eines Gebäudes, irreparabler Brandschaden, dauerhafte Funktionsunfähigkeit – kann eine zusätzliche AfaA in Anspruch genommen werden. Bei Teilabbruch ist der Restbuchwert des abgebrochenen Teils auszubuchen.

Praxisbeispiel: Aus dem Gewerbebetrieb wird der Lagertrakt eines Betriebsgebäudes abgerissen, um Platz für einen Erweiterungsbau zu schaffen. Buchwert des Lagertrakts 80.000 €. Der gesamte Buchwert ist als AfaA in voller Höhe gewinnmindernd auszubuchen. Die Abbruchkosten teilen sich auf in Erhaltungsaufwand (wenn lediglich Abbruch ohne Folgeneubau) oder HK des neuen Wirtschaftsguts (wenn Abbruch zur Vorbereitung des Neubaus erfolgt – sog. anschaffungsbezogene Abbruchkosten, BMF, Schreiben v. 16.12.2016, IV C 6 - S 2171-b/09/10004, Rn. 5).

9.3 Abschreibung über die kürzere Nutzungsdauer – Stand nach Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt eine AfA auf Basis der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer, wenn diese gegenüber den typisierten AfA-Sätzen plausibel dargelegt wird.

Was ist passiert?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 1. Dezember 2025 ein Schreiben veröffentlicht, mit dem es sein Schreiben vom 22. Februar 2023, BStBl I Seite 332 aufhebt. Das BMF hat bekannt gegeben, dass das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 (BStBl. I 2023, S. 332) betreffend die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) aufgehoben wird. Gründe für die Aufhebung werden nicht genannt.

Hintergrund: Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 hatte strenge Anforderungen an den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer aufgestellt, insbesondere die Pflicht zur Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bzw. eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen. Diese Verwaltungsauffassung stand in Spannung zur BFH-Rechtsprechung.

Was gilt jetzt – die BFH-Linie kehrt zurück:

Mit Urteil vom 28. Juli 2021 (BFH IX R 25/19) stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Steuerpflichtige für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer jede geeignete Darlegungsmethode nutzen können, soweit daraus Rückschlüsse auf technische, wirtschaftliche oder rechtliche Determinanten möglich sind: die Nachweisform dürfte nicht eingeschränkt werden.

Der BFH stellte klar, dass für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer keine festgelegte Gutachtenmethode vorgeschrieben ist; jede sachverständige Methode ist zulässig, sofern sie die maßgeblichen Faktoren wie technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Beschränkungen nachvollziehbar berücksichtigt (BFH Urt. vom 23. Januar 2024 - IX R 14/23). Die Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 4 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ist als Schätzmethode anerkannt, genügt aber nicht als bloßer Modellwert ohne objektbezogene Begutachtung. Erforderlich ist daher immer ein sachverständiges Gutachten, das den konkreten Zustand des Gebäudes belegt (jedoch ohne die Pflicht, hierfür ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einzusetzen).

Was war im Verordnungsweg geplant – aber nicht umgesetzt?

Die zunächst geplante Ergänzung der Kriterien für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und die Vorlage eines für diese Zwecke nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens nach § 11c EStDV wurde im Verordnungsverfahren nicht weiterverfolgt. Gestrichen wurden sowohl die Neuregelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke (§ 9b EStDV-E) als auch die Beschränkung beim Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 11c Abs. 1a EStDV-E). Hier war ursprünglich vorgesehen, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ausschließlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und mit verpflichtender persönlicher Vor-Ort-Besichtigung erbracht werden sollte.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Der Nachweis muss weiterhin substantiiert geführt werden – die Aufhebung des BMF-Schreibens senkt nicht den Anspruch an die Qualität, sondern die formellen Hürden hinsichtlich der zulässigen Methoden und Gutachterqualifikationen.
  • Ein objektbezogenes, methodisch nachvollziehbares Sachverständigengutachten bleibt der sichere Weg; der Sachverständige muss aber nicht zwingend öffentlich bestellt und vereidigt sein.
  • Eine bloße Übernahme der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer nach ImmoWertV ohne objektbezogene Begutachtung reicht nicht aus.

Praxisbeispiel: Eigentümer E nutzt für seine vor 2023 erworbene Mehrfamilienhaus-Anlage künftig ein detailliertes objektbezogenes Gutachten eines DEKRA-zertifizierten Bausachverständigen, das eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren begründet. Nach Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 ist dieses Gutachten in den meisten Konstellationen ein zulässiger Nachweis – Voraussetzung bleibt die nachvollziehbare Herleitung anhand der Faktoren technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen.


10. Zusammenfassende Handlungsempfehlungen

  1. Kaufpreisaufteilung früh – möglichst notariell – mit gutachterlicher Begleitung festlegen. Die BMF-Arbeitshilfe ist allenfalls Indikator.
  2. § 8 EStDV n.F. ab 2026 in allen Mandaten mit häuslichem Arbeitszimmer, betrieblich genutzter Garage oder kleinem Werkstattraum aktiv prüfen – Wahlrecht strategisch ausüben, dabei das neue Abzugsverbot des § 8 Satz 2 EStDV im Blick behalten.
  3. Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Zuordnung strikt trennen; USt-Zuordnungsentscheidung fristgerecht dokumentieren.
  4. BMF-Schreiben vom 26.01.2026 zum Anlass nehmen, die in den letzten drei Jahren erworbenen Objekte einer Standardhebungs- und 15-%-Prüfung zu unterziehen. Schönheitsreparaturen sind unabhängig vom sachlichen Zusammenhang einzubeziehen.
  5. Wachstumschancengesetz-Maßnahmen – degressive AfA, erweiterter § 7g, § 7b – proaktiv mit dem Mandanten besprechen. Insbesondere die degressive AfA hat erhebliche Liquiditätsauswirkungen.
  6. Kürzere Nutzungsdauer: Die Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 schafft Spielraum. Qualifizierte, objektbezogene Gutachten erhalten wieder breitere Anerkennung – auch außerhalb des Kreises der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
  7. Dokumentation als Fundament: Der neue Indizienkatalog des BMF und die erhöhte Mitwirkungspflicht zwingen zu Foto-, Rechnungs- und Bauzustandsdokumentation – bestenfalls bereits beim Erwerb.

Quellen und Fundstellen

Gesetze und Verordnungen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere §§ 4, 6, 7, 7a, 7b, 7g, 23
  • Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), § 8 i.d.F. der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 (BR-Drucks. 626/25 (B); BGBl. I 2025 Nr. 372 v. 29.12.2025)
  • Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)
  • Umsatzsteuergesetz (UStG), insbesondere §§ 4, 9, 15, 15a
  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021)

BMF-Schreiben

  • BMF-Schreiben v. 26.01.2026, GZ: IV C 1 - S 2253/00082/001/064 (Abgrenzung Erhaltungsaufwand/AK/HK/anschaffungsnahe HK)
  • BMF-Schreiben v. 01.12.2025 (Aufhebung des BMF-Schreibens v. 22.02.2023 zur kürzeren Nutzungsdauer)
  • BMF-Schreiben v. 15.06.2022, IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 (§ 7g EStG)
  • BMF-Schreiben v. 16.12.2016, IV C 6 - S 2171-b/09/10004 (Abbruchkosten)

BFH-Rechtsprechung

  • BFH, Großer Senat, Beschluss v. 23.08.1999 – GrS 1/97 (Aufwandsverteilungsposten)
  • BFH, Urteil v. 10.10.2000 – IX R 86/97 (Kaufpreisaufteilung)
  • BFH, Urteil v. 14.06.2016 – IX R 22/15, BStBl II 2016, 996 (Schönheitsreparaturen in 15 %-Grenze)
  • BFH, Urteil v. 14.06.2016 – IX R 25/14, BStBl II 2016, 992 (anschaffungsnahe HK)
  • BFH, Urteil v. 14.06.2016 – IX R 15/15, BStBl II 2016, 996 (anschaffungsnahe HK)
  • BFH, Urteil v. 09.03.2016 – X R 46/14 (Aufwandsverteilungsposten)
  • BFH, Urteil v. 28.07.2021 – IX R 25/19 (kürzere Nutzungsdauer, jede geeignete Darlegungsmethode)
  • BFH, Urteil v. 21.07.2020 – IX R 26/19 (BMF-Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung)
  • BFH, Urteil v. 01.03.2021 – IX R 27/19 (Arbeitszimmer in eigengenutztem Eigentum bei § 23 EStG)
  • BFH, Urteile v. 04.05.2022 – XI R 28/21 und XI R 29/21 (USt-Zuordnungsentscheidung, Frist)
  • BFH, Urteil v. 23.01.2024 – IX R 14/23 (kürzere Nutzungsdauer, Gutachtenmethode)

Richtlinien

  • Einkommensteuer-Richtlinien (EStR), insbesondere R 4.2, R 7.1, R 7.4 EStR
  • Einkommensteuer-Hinweise (EStH), insbesondere H 7.1, H 7.4 EStH

Stand: Mai 2026. Der Beitrag dient der Information; eine Beratung im Einzelfall kann er nicht ersetzen.


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