Erweiterte Grundstückskürzung: So kann eine Immobiliengesellschaft Gewerbesteuer sparen
Die erweiterte Grundstückskürzung kann Mieterträge aus eigenem Grundbesitz auf Ebene der Gewerbesteuer nahezu vollständig entlasten. Für vermögensverwaltende GmbHs und gewerblich geprägte Immobiliengesellschaften ist sie deshalb ein zentraler Steuerhebel – aber nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen konsequent eingehalten werden.
Was bedeutet die erweiterte Grundstückskürzung?
Grundsätzlich unterliegen Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften mit ihrem Gewerbeertrag der Gewerbesteuer. Das gilt auch dann, wenn sie wirtschaftlich betrachtet vor allem Immobilien vermieten. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG setzt hier an: Auf Antrag wird nicht nur die einfache Grundstückskürzung berücksichtigt, sondern der Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt.
Praktisch bedeutet das: Erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen, können die laufenden Mieterträge aus eigenem Grundbesitz auf Gewerbesteuerebene vollständig aus der Bemessungsgrundlage herausfallen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die wichtigste Voraussetzung ist das Ausschließlichkeitsgebot. Die Gesellschaft darf grundsätzlich nur eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Zulässig sind daneben nur Tätigkeiten, die das Gesetz ausdrücklich erlaubt oder die nach der Rechtsprechung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung gelten.
1. Eigener Grundbesitz
Begünstigt ist die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz, insbesondere durch Vermietung und Verpachtung.
2. Antrag erforderlich
Die erweiterte Kürzung wird nur auf Antrag gewährt. Ohne Antrag bleibt es bei der einfachen Kürzung.
3. Strenge Ausschließlichkeit
Andere Tätigkeiten können die gesamte Kürzung gefährden – nicht nur den schädlichen Teil.
Diese Nebentätigkeiten sind typischerweise unschädlich
| Nebentätigkeit | Voraussetzung | Gewerbesteuerliche Folge |
|---|---|---|
| Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens | Neben eigenem Grundbesitz zulässig | Kann die erweiterte Kürzung grundsätzlich erhalten |
| Betreuung von Wohnungsbauten sowie Errichtung und Veräußerung bestimmter Wohnimmobilien | Nur im gesetzlichen Rahmen des § 9 Nr. 1 GewStG | Unschädlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind |
| Strom aus erneuerbaren Energien oder Ladeinfrastruktur | Einnahmen höchstens 20 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes | Unschädlich für die Kürzung, aber der Gewinn daraus bleibt gewerbesteuerpflichtig |
| Sonstige unmittelbare Vertragsbeziehungen mit Mietern | Einnahmen höchstens 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes | Unschädlich für die Kürzung, aber der Gewinn daraus bleibt gewerbesteuerpflichtig |
Welche Tätigkeiten sind gefährlich?
Besonders kritisch sind Leistungen, die über die reine Immobilienverwaltung hinausgehen. Dazu zählen insbesondere die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, eigenständige Serviceleistungen, die Weitervermietung fremden Grundbesitzes und nicht ausdrücklich erlaubte Kapital- oder Sachinvestitionen.
- Betriebsvorrichtungen: Technische Anlagen, die nicht dem Gebäude als solchem, sondern dem Betrieb des Mieters dienen, gehören bewertungsrechtlich regelmäßig nicht zum Grundbesitz.
- Anmietung und Weitervermietung fremder Immobilien: Diese Tätigkeit ist grundsätzlich nicht die Verwaltung eigenen Grundbesitzes und muss besonders geprüft werden.
- Zusatzleistungen an Nichtmieter: Leistungen gegenüber Dritten sind regelmäßig besonders riskant.
- Nicht erlaubte Anlageobjekte: Auch eine Nebentätigkeit ohne laufende Einnahmen kann schädlich sein, wenn sie nicht gesetzlich zugelassen ist.
Rechenbeispiel 2026: Wie hoch kann die Ersparnis sein?
Eine Immobilien-GmbH vermietet im Jahr 2026 ausschließlich ein eigenes Mehrfamilienhaus. Der Gewerbeertrag vor Kürzung nach § 9 GewStG beträgt 300.000 €. Die im Jahr als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer beträgt 8.000 €. Der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde liegt bei 400 %. Ein Gewerbesteuerfreibetrag wird bei einer GmbH nicht berücksichtigt.
| Berechnung | Ohne erweiterte Grundstückskürzung | Mit erweiterter Grundstückskürzung |
|---|---|---|
| Gewerbeertrag vor Kürzung | 300.000 € | 300.000 € |
| Kürzung | 8.000 € einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG | 300.000 € erweiterte Kürzung für Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes |
| Gewerbeertrag nach Kürzung | 292.000 € | 0 € |
| Steuermessbetrag, 3,5 % | 10.220 € | 0 € |
| Gewerbesteuer bei 400 % Hebesatz | 40.880 € | 0 € |
Ergebnis: In diesem Beispiel reduziert die erweiterte Grundstückskürzung die Gewerbesteuer von 40.880 € auf 0 €. Die tatsächliche Entlastung hängt immer vom konkreten Gewerbeertrag, den Kürzungen, etwaigen Verlusten, der Rechtsform und dem Hebesatz der Gemeinde ab.
Infografik: Wann bleibt die Kürzung erhalten?
Checkliste: So sichern Sie die erweiterte Grundstückskürzung
- Gesellschaftszweck prüfen: Erlaubt der Gesellschaftsvertrag nur begünstigte oder ausdrücklich unschädliche Tätigkeiten?
- Mietverträge analysieren: Werden Betriebsvorrichtungen, Inventar, technische Anlagen oder Sonderleistungen mitvermietet?
- Nebeneinnahmen überwachen: Erfassen Sie 20-%- und 5-%-Grenzen laufend, nicht erst beim Jahresabschluss.
- Gewinn gesondert ermitteln: Gewinne aus erlaubten, aber nicht begünstigten Nebentätigkeiten müssen getrennt nachvollziehbar sein.
- Gesellschafterbeziehungen prüfen: Besondere Risiken bestehen, wenn Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient.
- Antrag dokumentieren: Stellen Sie den Antrag in der Gewerbesteuererklärung und dokumentieren Sie die Voraussetzungen.
FAQ zur erweiterten Grundstückskürzung
Was ist die erweiterte Grundstückskürzung einfach erklärt?
Die erweiterte Grundstückskürzung ist eine gewerbesteuerliche Entlastung für Unternehmen, die im Kern eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Auf Antrag wird der Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf diese Grundstücksverwaltung entfällt.
Für wen ist die erweiterte Grundstückskürzung besonders wichtig?
Besonders relevant ist sie für Immobilien-GmbHs, vermögensverwaltende GmbH & Co. KGs und andere Gesellschaften, die wegen ihrer Rechtsform oder gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, obwohl sie wirtschaftlich vor allem vermieten.
Ist die erweiterte Grundstückskürzung automatisch anwendbar?
Nein. Die erweiterte Grundstückskürzung muss beantragt werden. Ohne Antrag wird grundsätzlich nur die einfache Kürzung berücksichtigt.
Sind Photovoltaikanlagen bei Immobiliengesellschaften schädlich?
Nicht zwingend. Einnahmen aus bestimmten Stromlieferungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien oder Ladeinfrastruktur können unschädlich sein, wenn die gesetzliche 20-%-Grenze eingehalten wird. Der daraus erzielte Gewinn bleibt jedoch gewerbesteuerpflichtig.
Was passiert bei schädlichen Nebentätigkeiten?
Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot kann zur vollständigen Versagung der erweiterten Grundstückskürzung führen. Dann unterliegt auch der grundstücksbezogene Gewerbeertrag grundsätzlich der Gewerbesteuer.
Warum sind Betriebsvorrichtungen so riskant?
Betriebsvorrichtungen gehören bewertungsrechtlich regelmäßig nicht zum Grundbesitz. Ihre Mitvermietung kann deshalb schädlich sein. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Mitvermietung zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung ist und untergeordnet bleibt.
Fazit: Kleine Vertragsdetails können große Steuerfolgen haben
Die erweiterte Grundstückskürzung kann für Immobiliengesellschaften eine erhebliche Gewerbesteuerersparnis bringen. Gleichzeitig ist die Begünstigung formal streng. Entscheidend sind nicht nur Gesellschaftszweck und Haupttätigkeit, sondern auch Mietvertragsdetails, Nebeneinnahmen, technische Anlagen und die laufende Dokumentation.
Lassen Sie Ihre Immobiliengesellschaft vor Abgabe der Gewerbesteuererklärung oder vor neuen Zusatzleistungen prüfen.
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Quellenverzeichnis
- § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG: einfache Kürzung um die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer; anzuwenden ab Erhebungszeitraum 2025.
- § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG: erweiterte Kürzung für Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes; gesetzliche Nebentätigkeiten, 20-%-Grenze und 5-%-Grenze.
- § 11 Abs. 1 und Abs. 2 GewStG: Abrundung/Freibeträge und Steuermesszahl von 3,5 %.
- § 16 Abs. 1 GewStG: Festsetzung der Gewerbesteuer auf Grundlage des Steuermessbetrags und des kommunalen Hebesatzes.
- BFH, Urteil vom 25.09.2025, IV R 31/23: Betriebsvorrichtungen und unschädliches Nebengeschäft bei Lastenaufzug.
- BFH, Urteil vom 24.07.2025, III R 23/23: nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeiten können auch ohne Einnahmen schädlich sein.
- BFH, Urteil vom 11.01.2024, IV R 24/21: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nur ausnahmsweise unschädlich, wenn zwingend notwendiger Teil der Grundstücksverwaltung.
- Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.06.2022, G 1425: Verwaltungsgrundsätze zu Stromlieferungen, Ladeinfrastruktur, 5-%-Grenze und gesonderter Gewinnermittlung; hinsichtlich der Stromgrenze durch spätere Gesetzesänderung auf 20 % überholt.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.