Frist bei der Steuererklärung per ELSTER
Inhalt:
1. Steuererklärungsfrist mit ELSTER
Grundsätzlich müssen Steuererklärungen bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden. Für die Jahre 2020–2024 wurden die Fristen jedoch pandemiebedingt verlängert. Die jeweils aktuellen Termine finden Sie beim Bundesfinanzministerium.
Tipp: Eine Steuererklärung lohnt sich fast immer — Arbeitnehmer erhalten im Durchschnitt über 1.000 € zurück.
Berechnen Sie Ihre mögliche Rückerstattung einfach hier:
Rechner Steuerertattung
Verlängerte Abgabefristen (Corona-Steuerhilfegesetz)
- 2020: 31. Mai 2023 (statt 31. Juli 2022)
- 2021: 31. Mai 2024 (statt 31. Juli 2023)
- 2022: 31. Mai 2025 (statt 31. Juli 2024)
- 2023: 31. Mai 2026 (statt 31. Juli 2025)
Die Fristverlängerungen sollen Steuerpflichtige und Steuerberater entlasten, die durch die Corona-Pandemie und die Ukraine-Krise organisatorisch stark gefordert waren.
Wichtig für freiwillige Steuererklärungen (“Antragsveranlagung”)
Wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, können Sie diese rückwirkend bis zu vier Jahre einreichen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).
Die Erklärung muss spätestens mit Ablauf des vierten Jahres beim Finanzamt eingehen. Fällt der Stichtag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
2. Abgabe der Steuererklärung über ELSTER
ELSTER ist das offizielle Online-Portal der Finanzverwaltung. Über „Mein ELSTER“ können Sie Ihre Steuererklärung digital, sicher und papierlos übermitteln.
Zum Portal: www.elster.de
Wenn Sie Ihre Erklärung lieber auf Papier abgeben möchten, finden Sie alle Formulare hier:
Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung
Papierformulare müssen ausgedruckt und per Post an Ihr Finanzamt gesendet werden; eine Einreichung per E-Mail ist nicht möglich.
Hinweis: Seit 2020 können Steuererklärungen nicht mehr mit dem früheren Windows-Programm ElsterFormular erstellt werden. Nutzen Sie daher:
- Mein ELSTER (Browser),
- eine Steuersoftware mit ELSTER-Schnittstelle,
- oder unsere online Steuererklärung.
Schritt-für-Schritt: Steuererklärung mit Mein ELSTER
- Konto auf www.elster.de anlegen.
- Mit Ihrem Zertifikat anmelden.
- „Steuererklärung abgeben“ auswählen.
- Daten eingeben und Belege bereithalten.
- Angaben prüfen & elektronisch absenden.
- Eingangsbestätigung und später Steuerbescheid abrufen.
Wichtig: Die elektronische Abgabe ersetzt bei bestimmten Erklärungstypen die gesetzliche Schriftform vollständig.
3. Rechtsfolgen der Fristversäumnis
3.1 Grundsätzliches
Die Vierjahresfrist bei freiwilligen Steuererklärungen ist eine Ausschlussfrist. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Geht die Erklärung verspätet ein, kann sie nur berücksichtigt werden, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, z. B. bei:
- unverschuldeten technischen Problemen,
- nachgewiesenen Übermittlungsfehlern außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs.
3.2 Übermittlungsfehler
Sie dürfen die Frist grundsätzlich bis zur letzten Minute nutzen. Scheitert die Übermittlung aufgrund eines technischen Fehlers bei ELSTER oder dem Finanzamt, kann dies ein Grund für Wiedereinsetzung sein.
Achtung: Eine komprimierte ELSTER-Erklärung mit Telenummer wird nur erzeugt, wenn die Übermittlung erfolgreich war.
3.3 Rechtsirrtümer
Ein Rechtsirrtum über die Dauer der Frist kann entschuldbar sein. Ein Irrtum über die Existenz der Frist dagegen nicht.
Der Gesetzgeber verlangt, dass sich Bürger über geltende Fristen informieren – ein fehlender Kenntnisstand schützt daher in der Regel nicht.
Rechtsgrundlagen zum Thema: elster
UStAEUStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStAE 18c.1. Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStAE 18c.1. Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
UStR
UStR 225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
AEAO
Zu § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
Steuer-Newsletter
