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Steuererklärung 2026: Abgabefrist, Formulare, ELSTER, Software, Finanzamt und Checkliste

Steuererklärung 2026 erstellen: Frist, Formulare, ELSTER, Software und Finanzamt

Die Steuererklärung ist für viele Steuerpflichtige eine jährliche Pflicht – und für viele andere eine freiwillige Chance auf eine Steuererstattung. Wer Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Kinderbetreuungskosten, Vermietungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, kann häufig Steuern zurückholen.

Gleichzeitig sind Fristen, Formulare, ELSTER, Belege, Software und Finanzamt für viele Steuerpflichtige unübersichtlich. Dieser Ratgeber erklärt, wer eine Steuererklärung abgeben muss, wann sich eine freiwillige Abgabe lohnt, welche Fristen 2026 wichtig sind und wie Sie Ihre Steuererklärung effizient vorbereiten.

Kurzüberblick 2026: Die Steuererklärung 2025 muss bei Pflichtabgabe ohne Steuerberater grundsätzlich bis zum 31.07.2026 beim Finanzamt eingehen. Bei steuerlicher Beratung gilt grundsätzlich der 01.03.2027. Freiwillige Steuererklärungen können regelmäßig vier Jahre rückwirkend abgegeben werden. Für aktuelle Erklärungen nutzen Sie Mein ELSTER, eine Steuersoftware mit ELSTER-Schnittstelle, eine Online-Steuererklärung oder den Steuerberater.

Steuererstattung berechnen

Eine Steuererklärung lohnt sich häufig. Besonders Arbeitnehmer erhalten oft eine Erstattung, wenn im Laufe des Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde oder zusätzliche Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden können.

Berechnen Sie mit dem folgenden Rechner überschlägig, ob Sie eine Steuererstattung erwarten können:

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.
Praxis-Tipp: Die Steuererstattung hängt vom Einzelfall ab. Besonders häufig wirken sich Fahrtkosten, Homeoffice, Fortbildung, doppelte Haushaltsführung, Arbeitsmittel, Versicherungen, Spenden, Kinderbetreuungskosten, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen aus.

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Infografik: Steuererklärung in 6 Schritten

1. Pflicht prüfen Pflichtveranlagung, freiwillige Steuererklärung oder Finanzamtsaufforderung richtig einordnen.
2. Frist klären Abgabefrist, Steuerberaterfrist, Vierjahresfrist oder Vorabanforderung beachten.
3. Unterlagen sammeln Lohnsteuerdaten, Versicherungen, Belege, Vermietung, EÜR und Sonderausgaben vorbereiten.
4. Erklärung erstellen Mein ELSTER, Steuersoftware, Online-Steuererklärung oder Steuerberater nutzen.
5. Elektronisch senden Plausibilitätsprüfung durchführen, Steuerberechnung prüfen und Übermittlungsprotokoll speichern.
6. Bescheid prüfen Steuerbescheid, Bescheiddaten, Zahlungsfrist, Erstattung und Einspruchsfrist kontrollieren.

Pflicht oder freiwillig: Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Einige Steuerpflichtige sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Andere können freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, um sich zu viel gezahlte Lohnsteuer erstatten zu lassen. Bei Arbeitnehmern wird die freiwillige Abgabe häufig auch als Lohnsteuerjahresausgleich oder Antragsveranlagung bezeichnet.

Fall Pflicht oder freiwillig? Typische Anlagen / Hinweise
Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitgeber und Steuerklasse I häufig freiwillig Abgabe lohnt sich oft bei Werbungskosten, Homeoffice, Fortbildung oder Handwerkerleistungen.
Ehegatten mit Steuerklassen III/V oder IV mit Faktor regelmäßig Pflichtveranlagung Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung prüfen.
Lohnersatzleistungen über der gesetzlichen Grenze häufig Pflichtveranlagung Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Progressionsvorbehalt.
Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig regelmäßig Pflichtveranlagung Lohnsteuerbescheinigungen vollständig prüfen.
Selbstständige und Freiberufler regelmäßig Pflichtveranlagung Anlage S, Anlage EÜR, Umsatzsteuer und ggf. Gewerbesteuer beachten.
Gewerbetreibende regelmäßig Pflichtveranlagung Anlage G, EÜR oder Bilanz, Gewerbesteuererklärung.
Vermieter häufig Pflichtveranlagung Anlage V, Mieteinnahmen, Werbungskosten, AfA, Finanzierungskosten.
Rentner abhängig von Rentenhöhe und weiteren Einkünften Rentenbezugsmitteilungen, Krankenversicherung, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen.
Aufforderung des Finanzamts Pflicht Die im Schreiben genannte Frist ist maßgeblich.
Praxis-Hinweis: Auch wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht, kann eine freiwillige Steuererklärung finanziell sinnvoll sein. Das gilt besonders bei hohen Werbungskosten, schwankendem Arbeitslohn, Teilzeitarbeit, Jobwechsel, Elternzeit, Homeoffice oder Handwerkerleistungen.

Abgabefristen 2024, 2025 und 2026

Die Abgabefrist hängt vom Veranlagungszeitraum, von der Abgabepflicht und davon ab, ob ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt ist. Eine elektronische Abgabe über ELSTER verlängert die Frist nicht automatisch.

Veranlagungszeitraum Pflichtabgabe ohne Steuerberater Pflichtabgabe mit Steuerberater Hinweis
2024 31.07.2025 30.04.2026 Für beratene Fälle gilt letztmals eine verlängerte Übergangsfrist.
2025 31.07.2026 01.03.2027 Der reguläre Beraterstichtag 28.02.2027 fällt auf einen Sonntag.
2026 02.08.2027 29.02.2028 Der 31.07.2027 fällt auf einen Samstag; daher verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Wichtig: Das Finanzamt kann Steuererklärungen vorzeitig anfordern. Dann ist die im Schreiben genannte Frist maßgeblich. Eine Vorabanforderung sollte sofort geprüft werden, weil bei Nichtabgabe Verspätungszuschläge, Zwangsgeld und Schätzung drohen können.

Freiwillige Steuererklärung und Antragsveranlagung

Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann häufig freiwillig eine Einkommensteuererklärung einreichen. Diese freiwillige Abgabe nennt man Antragsveranlagung. Sie ist besonders interessant, wenn eine Steuererstattung zu erwarten ist.

Freiwillige Steuererklärung für Regelmäßige späteste Abgabe Hinweis
2022 31.12.2026 Die Erklärung muss spätestens bis zum Fristablauf beim Finanzamt eingehen.
2023 31.12.2027 Elektronische Abgabe über Mein ELSTER oder Steuersoftware möglich.
2024 31.12.2028 Besonders bei Lohnsteuererstattung prüfen.
2025 31.12.2029 Vierjährige Festsetzungsfrist beachten.
2026 31.12.2030 Bei freiwilliger Abgabe besteht meist deutlich mehr Zeit als bei Pflichtabgabe.
Merksatz:
Pflichtveranlagung = gesetzliche Abgabefrist beachten
Freiwillige Steuererklärung = regelmäßig bis zu vier Jahre rückwirkend möglich

Wichtige Formulare und Anlagen zur Steuererklärung

Welche Formulare erforderlich sind, hängt von Ihren Einkünften und persönlichen Verhältnissen ab. Die meisten Formulare können heute elektronisch über Mein ELSTER oder eine Steuersoftware übermittelt werden.

Formular / Anlage Wofür? Typischer Fall
Hauptvordruck Einkommensteuer Allgemeine Angaben, Bankverbindung, Veranlagungsart. Jede Einkommensteuererklärung.
Anlage N Arbeitslohn und Werbungskosten. Arbeitnehmer.
Anlage Vorsorgeaufwand Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, sonstige Vorsorge. Arbeitnehmer, Rentner, Selbstständige.
Anlage Kind Kinderfreibetrag, Kindergeld, Betreuungskosten, Ausbildung. Eltern mit Kindern.
Anlage Sonderausgaben Spenden, Kirchensteuer, Ausbildungskosten und weitere Sonderausgaben. Privatpersonen mit abziehbaren Sonderausgaben.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten, Pflegekosten, Behinderung, Unterhalt. Besondere private Belastungen.
Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Minijob im Haushalt. Eigentümer und Mieter.
Anlage V Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vermietete Immobilien.
Anlage S Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Freiberufler.
Anlage G Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewerbetreibende.
Anlage EÜR Einnahmenüberschussrechnung. Freiberufler und kleine Unternehmen.
Anlage KAP Kapitaleinkünfte, Günstigerprüfung, ausländische Quellensteuer. Kapitalerträge und besondere Kapitalfälle.
Anlage R Renten und andere Leistungen. Rentner.
Anlage AUS Ausländische Einkünfte und Steuern. Auslandssachverhalte.

Weitere Informationen: Steuerformulare und ELSTER: Alle Formulare.

Steuererklärung mit ELSTER und Mein ELSTER

Mein ELSTER ist das Online-Portal der Finanzverwaltung. Dort können Sie Steuererklärungen, Steueranmeldungen, Belegnachreichungen, Einsprüche, Anträge und sonstige Nachrichten elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Das frühere ElsterFormular ist für aktuelle Steuerjahre nicht mehr nutzbar. Für aktuelle Erklärungen verwenden Sie Mein ELSTER, eine Steuersoftware mit ELSTER-Schnittstelle, eine Online-Steuererklärung oder die Übermittlung durch den Steuerberater.

Vorteile von ELSTER

  • elektronische Übermittlung an das Finanzamt,
  • Belegabruf für elektronisch gemeldete Daten,
  • Plausibilitätsprüfung vor dem Versand,
  • elektronische Bescheiddaten,
  • Belegnachreichung als PDF oder E-Rechnung.

Wichtig bei ELSTER

  • Registrierung rechtzeitig starten,
  • Zertifikat und Passwort sicher speichern,
  • Belegabruf immer prüfen,
  • Übermittlungsprotokoll speichern,
  • Posteingang und Bescheide kontrollieren.

Offizieller Einstieg: Mein ELSTER – Ihr Online-Finanzamt.

Steuersoftware, Online-Steuererklärung oder Steuerberater?

Die beste Lösung hängt davon ab, wie komplex Ihr Steuerfall ist und wie sicher Sie mit steuerlichen Themen umgehen. Mein ELSTER ist kostenlos, aber formularorientiert. Steuersoftware bietet mehr Führung. Der Steuerberater ist sinnvoll bei komplexen Sachverhalten, Fristdruck oder Streit mit dem Finanzamt.

Lösung Geeignet für Grenzen
Mein ELSTER Steuerpflichtige mit einfachen bis mittleren Fällen und ausreichendem Steuerverständnis. Wenig steuerliche Führung; Abzugsmöglichkeiten müssen selbst erkannt werden.
Steuersoftware Arbeitnehmer, Familien, Rentner und Nutzer mit Wunsch nach mehr Komfort. Ersetzt keine individuelle Beratung bei schwierigen Sachverhalten.
Online-Steuererklärung Geführte Eingabe, einfache Arbeitnehmer- und Familienfälle, digitale Übermittlung. Bei komplexer Vermietung, Ausland, Gesellschaften oder Streitfällen begrenzt.
Steuerberater Vermietung, Selbstständigkeit, GmbH, Umsatzsteuer, Ausland, Einspruch, Schätzung. Kostenpflichtig, aber fachlich deutlich sicherer.

Weitere Informationen: Steuerprogramme im Vergleich, Steuererklärung mit Software, Online-Steuererklärung und Steuerberaterkosten.

Die erste Steuererklärung: Schritt-für-Schritt

Die erste Steuererklärung wirkt oft kompliziert. Mit einer klaren Vorbereitung lässt sie sich jedoch strukturiert erledigen.

  1. ELSTER-Zugang vorbereiten: Registrieren Sie sich rechtzeitig bei Mein ELSTER. Die Aktivierung kann einige Zeit dauern.
  2. Steuer-ID und Steuernummer prüfen: Die Steuer-Identifikationsnummer finden Sie auf der Lohnsteuerbescheinigung oder in Schreiben des Finanzamts.
  3. Lohnsteuerbescheinigung kontrollieren: Arbeitslohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge prüfen.
  4. Werbungskosten sammeln: Fahrtkosten, Homeoffice, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Bewerbungskosten, Fortbildung und Reisekosten erfassen.
  5. Sonderausgaben prüfen: Versicherungen, Spenden, Kirchensteuer, Altersvorsorge und Ausbildungskosten berücksichtigen.
  6. Haushaltskosten erfassen: Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen mit Rechnung und unbarer Zahlung dokumentieren.
  7. Steuererklärung erstellen: Mein ELSTER, Steuersoftware, Online-Steuererklärung oder Steuerberater nutzen.
  8. Steuerberechnung prüfen: Erstattung oder Nachzahlung vor dem Versand plausibilisieren.
  9. Elektronisch übermitteln: Erklärung absenden und Übermittlungsprotokoll speichern.
  10. Bescheid prüfen: Steuerbescheid mit der Erklärung vergleichen und Einspruchsfrist notieren.

Belege, Belegvorhaltepflicht und Checkliste

Belege müssen heute in vielen Fällen nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung eingereicht werden. Es gilt regelmäßig die Belegvorhaltepflicht: Sie erfassen die Beträge in der Steuererklärung und bewahren die Nachweise für Rückfragen des Finanzamts auf.

Bereich Wichtige Unterlagen Hinweis
Allgemein Steuer-ID, Steuernummer, Vorjahresbescheid, Bankverbindung. Stammdaten prüfen und aktualisieren.
Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigung, Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Homeoffice, Fortbildung. Belegabruf kontrollieren und eigene Kosten ergänzen.
Versicherungen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Haftpflicht. Elektronisch gemeldete Daten mit Bescheinigungen abgleichen.
Familie und Kinder Kinderbetreuung, Schulgeld, Ausbildung, Unterhalt. Unbare Zahlung und Verträge bereithalten.
Haushalt Handwerkerrechnungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Nebenkostenabrechnung. Rechnung und Kontoauszug erforderlich.
Vermietung Mietverträge, Hausgeldabrechnung, Reparaturen, Darlehenszinsen, AfA-Unterlagen. Je Objekt getrennt aufbereiten.
Selbstständigkeit Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, Kontoauszüge, Anlagenverzeichnis, EÜR. Betrieb und Privatbereich sauber trennen.

Wichtige Steuertipps für Arbeitnehmer, Familien, Rentner und Selbstständige

Arbeitnehmer

  • Entfernungspauschale und Homeoffice prüfen,
  • Arbeitsmittel und berufliche Fortbildung erfassen,
  • Bewerbungskosten und Reisekosten berücksichtigen,
  • doppelte Haushaltsführung prüfen,
  • Gewerkschaftsbeiträge und Fachliteratur nicht vergessen.

Familien

  • Kinderbetreuungskosten prüfen,
  • Anlage Kind vollständig ausfüllen,
  • Schulgeld und Ausbildungskosten prüfen,
  • Unterhaltsleistungen dokumentieren,
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beachten.

Rentner

  • Rentenbezugsmitteilungen kontrollieren,
  • Kranken- und Pflegeversicherung erfassen,
  • Behinderten-Pauschbetrag prüfen,
  • Pflegekosten und Krankheitskosten sammeln,
  • Kapitalerträge und Vermietung berücksichtigen.

Selbstständige

  • EÜR oder Bilanz rechtzeitig vorbereiten,
  • Umsatzsteuerwerte abstimmen,
  • Anlagenverzeichnis aktualisieren,
  • private Nutzung von Kfz, Telefon und Arbeitszimmer prüfen,
  • Vorauszahlungen für Folgejahre anpassen lassen.

Warum Sie die Steuererklärung früh vorbereiten sollten

Eine frühe Vorbereitung reduziert Stress und schafft finanziellen Überblick. Das gilt besonders bei Selbstständigen, Vermietern und Steuerpflichtigen mit Nachzahlungen oder Vorauszahlungen.

  1. Frühere Erstattung: Wer früh abgibt, erhält eine mögliche Steuererstattung häufig früher.
  2. Bessere Liquiditätsplanung: Nachzahlungen, Vorauszahlungen und Erstattungen lassen sich besser planen.
  3. Mehr Zeit für Unterlagen: Fehlende Belege können rechtzeitig beschafft werden.
  4. Weniger Fehler: Wer nicht unter Zeitdruck arbeitet, übersieht weniger Abzugsmöglichkeiten.
  5. Mehr Gestaltungsspielraum: Bei Selbstständigen und Unternehmern können offene Punkte früher besprochen werden.
  6. Bessere Zusammenarbeit mit dem Steuerberater: Früh eingereichte Unterlagen erleichtern Rückfragen, Abstimmungen und Bescheidprüfung.

Was passiert bei verspäteter Abgabe?

Wer eine Pflichtsteuererklärung zu spät abgibt, riskiert mehrere Nachteile. Besonders relevant sind Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Schätzung und gegebenenfalls Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung.

Rechtsfolge Auslöser Praxis-Hinweis
Verspätungszuschlag Steuererklärung wird nicht oder verspätet abgegeben. Kann automatisch oder nach Ermessen festgesetzt werden.
Zwangsgeld Finanzamt will die Abgabe erzwingen. Die Erklärung muss trotzdem abgegeben werden.
Schätzung Finanzamt schätzt Besteuerungsgrundlagen mangels Erklärung. Schätzung ersetzt die Erklärungspflicht nicht.
Zinsen Späte Festsetzung kann Zinsfolgen auslösen. Zinslauf und Festsetzungszeitpunkt prüfen.
Säumniszuschläge Festgesetzte Steuer wird nicht fristgerecht bezahlt. Zahlungsfrist gesondert überwachen.

Weitere Informationen: Verspätungszuschlag berechnen und Steuerbescheid prüfen.

Checkliste Steuererklärung 2026

1. Stammdaten

  • Steuer-ID,
  • Steuernummer,
  • Bankverbindung,
  • Familienstand,
  • Kinder,
  • Kirchensteuer,
  • Vorjahresbescheid.

2. Einkünfte

  • Arbeitslohn,
  • Renten,
  • Vermietung,
  • Kapitalerträge,
  • Selbstständigkeit,
  • Gewerbe,
  • Auslandseinkünfte.

3. Ausgaben

  • Werbungskosten,
  • Sonderausgaben,
  • Versicherungen,
  • Spenden,
  • außergewöhnliche Belastungen,
  • Handwerkerleistungen,
  • Kinderbetreuungskosten.

4. Nach Abgabe

  • Übermittlungsprotokoll speichern,
  • Posteingang in Mein ELSTER prüfen,
  • Beleganforderungen beantworten,
  • Steuerbescheid vergleichen,
  • Zahlungsfrist beachten,
  • Einspruchsfrist notieren.

Downloads und Arbeitshilfen

Beratung und Hilfe bei der Steuererklärung

Die Steuererklärung kann einfach sein – oder sehr komplex. Eine steuerliche Prüfung ist besonders sinnvoll bei Vermietung, Selbstständigkeit, Gewerbe, Umsatzsteuer, Auslandssachverhalten, Renten, Abfindungen, Kryptowährungen, Schätzungsbescheiden, Fristversäumnissen, Verspätungszuschlägen oder Einsprüchen gegen Steuerbescheide.

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und elektronischen Übermittlung Ihrer Steuererklärung, bei der Zusammenstellung der Belege, bei der Nutzung von ELSTER-Daten, bei der EÜR, bei Vermietungseinkünften, bei der Bescheidprüfung und bei der Kommunikation mit dem Finanzamt.

FAQ zur Steuererklärung

Bis wann muss ich die Steuererklärung 2025 abgeben?

Bei Pflichtabgabe ohne Steuerberater ist die Einkommensteuererklärung 2025 grundsätzlich bis zum 31.07.2026 beim Finanzamt einzureichen. Mit Steuerberater gilt grundsätzlich der 01.03.2027.

Wie lange kann ich eine freiwillige Steuererklärung abgeben?

Eine freiwillige Einkommensteuererklärung kann regelmäßig innerhalb von vier Jahren abgegeben werden. Für 2025 läuft die Frist grundsätzlich bis zum 31.12.2029.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Eine Pflicht kann zum Beispiel bestehen bei selbständiger Tätigkeit, Gewerbe, Vermietung, Lohnersatzleistungen, Steuerklassenkombination III/V, mehreren Arbeitgebern, Renten, Nebeneinkünften oder einer Aufforderung durch das Finanzamt.

Lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?

Häufig ja. Sie lohnt sich besonders bei Werbungskosten, Homeoffice, Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Versicherungen, Spenden, Handwerkerleistungen, Kinderbetreuungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen.

Was ist der Unterschied zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung?

Bei der Pflichtveranlagung müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Bei der Antragsveranlagung geben Sie freiwillig eine Steuererklärung ab, meist um eine Steuererstattung zu erhalten.

Kann ich die Steuererklärung mit ELSTER abgeben?

Ja. Über Mein ELSTER können Sie die Einkommensteuererklärung und viele weitere Formulare elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Gibt es ElsterFormular noch?

ElsterFormular wird für aktuelle Steuerjahre nicht mehr genutzt. Verwenden Sie Mein ELSTER, eine Steuersoftware mit ELSTER-Schnittstelle oder die elektronische Übermittlung über einen Steuerberater.

Muss ich Belege mit der Steuererklärung einreichen?

In vielen Fällen gilt die Belegvorhaltepflicht. Belege müssen regelmäßig nicht automatisch eingereicht, aber aufbewahrt und bei Anforderung des Finanzamts nachgereicht werden.

Was passiert, wenn ich die Steuererklärung zu spät abgebe?

Bei verspäteter Pflichtabgabe drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Schätzung und weitere Nachteile. Wird eine festgesetzte Steuer zu spät gezahlt, können Säumniszuschläge entstehen.

Wann sollte ich einen Steuerberater beauftragen?

Ein Steuerberater ist sinnvoll bei Vermietung, Selbstständigkeit, Gewerbe, Umsatzsteuer, Auslandssachverhalten, Renten, Abfindungen, Kapitalanlagen, Kryptowährungen, Schätzungen, Einsprüchen oder hohen Nachzahlungen.

Weitere Informationen und Steuerrechner

Weitere hilfreiche Informationen:

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Ob eine Steuererklärung abzugeben ist, welche Frist gilt, welche Formulare erforderlich sind und welche Kosten abziehbar sind, hängt von den persönlichen Verhältnissen, Einkünften, Steuerarten, Belegen, Fristen und dem konkreten Sachverhalt ab.

Top Steuererklärung

Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuererklärung

EStG 
EStG § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3

EStG § 6 Bewertung

EStG § 10

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStG § 16 Veräußerung des Betriebs

EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStR 
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

EStDV 56 60 65
GewStG 
GewStG § 14a Steuererklärungspflicht

GewStG § 35c Ermächtigung

KStG 8d 14 31
UStG 
UStG § 18 Besteuerungsverfahren

UStG § 18a Zusammenfassende Meldung

UStG § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren

UStG § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat

UStG § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters

AO 
AO § 30a Schutz von Bankkunden

AO § 33 Steuerpflichtiger

AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

AO § 91 Anhörung Beteiligter

AO § 109 Verlängerung von Fristen

AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen

AO § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 153 Berichtigung von Erklärungen

AO § 155 Steuerfestsetzung

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

AO § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

AO § 203 Abgekürzte Außenprüfung

AO § 269 Antrag

AO § 30a Schutz von Bankkunden

AO § 33 Steuerpflichtiger

AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

AO § 91 Anhörung Beteiligter

AO § 109 Verlängerung von Fristen

AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen

AO § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 153 Berichtigung von Erklärungen

AO § 155 Steuerfestsetzung

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

AO § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

AO § 203 Abgekürzte Außenprüfung

AO § 269 Antrag

UStAE 
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen

UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStAE 18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStAE 27.1. Übergangsvorschriften

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen

UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStAE 18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStAE 27.1. Übergangsvorschriften

UStR 
UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 201. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

UStR 221a. Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStR 225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStR 226. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStR 231. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 231a. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStR 243. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStR 245. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStR 247. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStR 276b. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStR 276d. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

KStR 5.7 31.2
GewStDV 25
AEAO 
AEAO Zu § 33 Steuerpflichtiger:

AEAO Zu § 80 Bevollmächtigte und Beistände:

Zu § 87a Elektronische Kommunikation:

Zu § 88 Untersuchungsgrundsatz:

AEAO Zu § 91 Anhörung Beteiligter:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:

Zu § 149 Abgabe der Steuererklärungen:

AEAO Zu § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen:

AEAO Zu § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle:

AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:

AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

Zu § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

AEAO Zu § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 364b Fristsetzung:

AEAO Zu § 367 Entscheidung über den Einspruch:

ErbStG 13a 28a 31
BpO 4a 32
BewG 28 127
EStH 4a 5.7.4 13a.1 15.6 25 37 46.2
StbVV 
§ 14 StBVV Pauschalvergütung

§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten

§ 24 StBVV Steuererklärungen

KStH 31.2
LStH 42d.1
GrEStG 19
ErbStH E.7.4.4 E.10.7 E.14.1.3 E.31
GrStG 
§ 44 GrStG Steueranmeldung


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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