Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
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AEAO Zu § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:
1. Die Voraussetzungen, unter denen die Finanzbehörden für deutsche Besteuerungszwecke die Hilfe ausländischer Behörden in Anspruch nehmen dürfen, richten sich nach deutschem Recht, insbesondere den §§ 85 ff. AO.
2. Gem. § 117 Abs. 2 AO können die Finanzbehörden zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe leisten aufgrund
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innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen. Derartige Vereinbarungen enthalten vor allem die Doppelbesteuerungsabkommen und die Abkommen im Zollbereich. Über den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht das BMF jährlich im BStBl TeilI eine Übersicht.
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innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (im Zollbereich und im Bereich der indirekten Steuern). Als Rechtsgrundlagen kommen unmittelbar geltende Verordnungen in Betracht. Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Amtsblatt Nr. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
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des EU-Amtshilfegesetzes und des EU-Beitreibungsgesetzes.
3. Wegen der Voraussetzungen und der Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe wird auf folgende Merkblätter verwiesen:
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Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen ( BMF-Schreiben vom 23.11.2015, BStBl I S. 928);
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Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) ( BMF-Schreiben vom 23.1.2014, BStBl I S. 188).
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