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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

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AEAO Zu § 147a Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:

Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen Steuersatz besteuert wurden und der abgeltenden Wirkung nach ErbStG § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben, sind nicht in die Ermittlung der Summe der positiven Überschusseinkünfte i. S. d. § 147a AO einzubeziehen. Im Zusammenhang mit diesen Kapitalerträgen stehende Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten sind nicht nach § 147a AO aufbewahrungspflichtig.


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