Anwendungserlass zur Abgabenordnung
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AEAO Zu § 188 Zerlegungsbescheid:
Dem Steuerpflichtigen ist der vollständige Zerlegungsbescheid bekannt zu geben, während die einzelnen beteiligten Gemeinden nur einen kurzgefassten Bescheid mit den sie betreffenden Daten erhalten müssen.
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