Abgabenordnung (AO)
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AO § 10 Geschäftsleitung
Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
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