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Abgabenordnung (AO)

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AO § 11 Sitz

Erster Teil: Einleitende Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.


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