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Abgabenordnung (AO)

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AO § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Zweiter Abschnitt: Verwaltungsakte

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.


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