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Abgabenordnung (AO)
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Anwendungserlass zu § 127 AO: | AE 127
BFH - Urteile
AO § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Zweiter Abschnitt: Verwaltungsakte
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
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