Abgabenordnung (AO)
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Anwendungserlass zu § 158 AO: | AE 158
BFH - Urteile
AO § 158 Beweiskraft der Buchführung
Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Unterabschnitt: Steuerfestsetzung
I. Allgemeine Vorschriften
Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
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