Abgabenordnung (AO)
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AO § 187 Akteneinsicht
Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
3. Unterabschnitt: Zerlegung und Zuteilung
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
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