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Abgabenordnung (AO)

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AO § 196 Prüfungsanordnung

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Vierter Abschnitt: Außenprüfung

1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.


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