Abgabenordnung (AO)
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AO § 217 Steuerhilfspersonen
Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Sechster Abschnitt: Steueraufsicht in besonderen Fällen
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
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