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Abgabenordnung (AO)
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Anwendungserlass zu § 228 AO: | AE 228
BFH - Urteile
AO § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Fünfter Teil: Erhebungsverfahren
Erster Abschnitt: Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
3. Unterabschnitt: Zahlungsverjährung
1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
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